Technische Universität Berlin
Fakultät IV - Elektrotechnik und Informatik |
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In der neuen Das Folgende ist im Wesentlichen ein
Informationsangebot des bisherigen |
Ordnung für die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) an der Technischen Universität Berlin
Unter Berücksichtigung der Änderungen vom
12. Januar 1995,
2., 9., 18. Dezember 1998,
20., 27. Januar und 17. Februar 1999
§ 1 - Grundsätzliches
(1) Die Fachbereiche
3 Mathematik
4 Physik
5 Chemie
6 Verfahrenstechnik, Umwelttechnik, Werkstoffwissenschaften,
7 Umwelt und Gesellschaft
9 Bauingenieurwesen und Angewandte Geowissenschaften
10 Verkehrswesen und Angewandte Mechanik
13 Informatik
15 Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie
der Technischen Universität Berlin verleihen auf Grund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad Doktorin der Naturwissenschaften (doctrix rerum naturalium, abgek. Dr. rer. nat.) oder Doktor der Naturwissenschaften (doctor rerum naturalium, abgek. Dr. rer. nat.).
(2) Der akademische Grad ,,Doktorin der Naturwissenschaften" oder ,,Doktor der Naturwissenschaften" darf, abgesehen von einer Ehrenpromotion gemäß § 13, nur einmal verliehen werden.
§ 2 - Promotionsleistungen
Die Promotionsleistungen bestehen aus der Dissertation und der mündlichen Doktorprüfung. Durch das Promotionsverfahren soll nachgewiesen werden, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.
1. Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verfaßte wissenschaftliche Abhandlung auf mathematischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.
Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Fachbereichsrat kann Ausnahmen hiervon zulassen. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache erforderlich. Die Diplomarbeit oder eine andere Prüfungsarbeit kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.
Die Dissertation kann bereits teilweise, oder in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ganz, veröffentlicht worden sein. Derartige Veröffentlichungen dürfen jedoch keinen Hinweis auf das beabsichtigte bzw. laufende Promotionsverfahren enthalten. Das Gebiet der Dissertation muß im Fachbereich durch eine Professorin oder einen Professor bzw. eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten vertreten sein.
2. Die mündliche Doktorprüfung dient dem Nachweis, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller die benutzten Arbeitsmethoden, die Problemstellung und Ergebnisse ihrer oder seiner Dissertation kritisch zu diskutieren und in das Gesamtgebiet des Fachs, in dessen Rahmen die Dissertation fällt, einzuordnen vermag.
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für ein Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums.
(2) Der Fachbereich soll in der Regel Nachweise über zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen, wenn das Studium nicht im Fach der Promotion abgeschlossen wurde; er kann dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
(3) Ist der Hochschulabschluß an einer Fachhochschule erworben worden, ist gemäß § 35 Abs. 4 BerlHG zusätzlich die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht
- durch ein Fachhochschuldiplom, das mit einer Gesamtnote ,,sehr gut,, oder besser abgeschlossen ist und
- durch Nachweis einer an einer Fachhochschule erbrachten Leistung, welche die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen läßt und
- bis zu drei Feststellungsprüfungen auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzenden Gebieten;
der Fachbereich kann dazu Ausführungsbestimmungen erlassen, jede derartige Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden..
(4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Ausland studiert und dort ihre Prüfung abgelegt haben, kann der Fachbereichsrat unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzuholen ist, die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluß anerkennen. Sofern der Fachbereichsrat die Gleichwertigkeit nicht anerkennt, kann er zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen oder den Antrag ablehnen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 verlangten zusätzlichen Leistungen und der in Absatz 3 verlangte Nachweis sind vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen
§ 4 - Anmeldung der Promotionsabsicht
(1) Die Absicht, eine Dissertation anzufertigen und damit zu promovieren, soll die Bewerberin oder der Bewerber dem gewählten Fachbereich zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Angabe eines Arbeitsthemas und Vorlage der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 schriftlich anmelden. Wünscht die Bewerberin oder der Bewerber die Betreuung der Arbeit durch eine Professorin oder einen Professor bzw. einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten des Fachbereichs, so ist deren oder dessen Einverständniserklärung vorzulegen.
(2) Im Fall der Annahme der Anmeldung hat die Bewerberin oder der Bewerber einen Anspruch auf angemessene Unterstützung ihrer oder seiner Arbeit durch den Fachbereich im Rahmen der diesem zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel. Hat die Betreuerin oder der Betreuer ihr oder sein Einverständnis erklärt, so ist sie oder er zur Beratung verpflichtet, sofern sie oder er nicht triftige Gründe für die Beendigung der Betreuung beim Fachbereichsrat geltend machen kann.
(3) Der Fachbereichsrat kann die Anmeldung zurückweisen, wenn
1. das Gebiet eines für die Beurteilung bedeutenden Teiles des beabsichtigten Dissertationsthemas nicht im Fachbereich durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist,
2. die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 nachweislich nicht gewährleistet werden kann.
Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers stellt der Fachbereichsrat verbindlich fest, ob und gegebenenfalls nach Erfüllung welcher Auflagen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
(4) Der Fachbereichsrat kann die Anmeldung auch zurückweisen, wenn die Arbeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel oder vom Thema her nicht durchführbar erscheint.
(5) Beabsichtigen zwei oder drei Bewerberinnen oder Bewerber, ein Arbeitsthema gemeinsam zu bearbeiten, so ist die Anmeldung durch alle daran Beteiligten bei dem jeweils zuständigen Fachbereich obligatorisch. In diesem Fall ist außer der Angabe des Themas auch ein Arbeitsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die Bearbeitung zwischen den Teilnehmerinnen oder den Teilnehmern dieser Arbeitsgruppe aufgeteilt werden soll. Dabei ist die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zu begründen. Eine derartige Gruppenarbeit darf erst dann begonnen werden, wenn sie vom Fachbereichsrat bzw. sämtlichen beteiligten Fachbereichsräten, gegebenenfalls nach Hinzuziehung von Gutachterinnen oder Gutachtern, als solche genehmigt worden ist.
(6) Im Falle einer Zurückweisung der Anmeldung oder der Nichtgenehmigung einer Gruppenarbeit ist gemäß § 11 Abs.4 zu verfahren.
§ 5 - Promotionsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den zuständigen Fachbereich zu richten. Außer im Fall einer Gruppenarbeit gemäß § 4 Abs. 5 ist ein Promotionsantrag auch dann zulässig, wenn die Promotionsabsicht nicht vorher gemäß § 4 Abs. 1 angemeldet oder wenn die Anmeldung vom Fachbereichsrat zurückgewiesen worden ist.
Dem Promotionsantrag sind beizufügen:
1. Eine Erklärung, daß die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt ist,
2. Unterlagen zu § 3, soweit diese nicht bereits aus dem Verfahren gemäß § 4 vorliegen,
3. ein tabellarischer Lebenslauf,
4. drei Ausfertigungen der Dissertation in Maschinen- oder Druckschrift und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Dissertation (eine Schreibmaschinenseite
DIN A 4)
- Auch in dem Fall einer Gruppenarbeit hat jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller eine eigene individuelle Dissertation einzureichen. In ihr ist deutlich zu kennzeichnen, worin die Zusammenarbeit bestanden hat, welche Teile von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst bearbeitet sind und an welchen Stellen sie oder er auf die Ergebnisse einer oder eines anderen Gruppenangehörigen zurückgreift.-,
5. eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin oder des Antragstellers darüber, daß sie oder er die Dissertation selbstätig verfaßt hat
- Die benutzten Hilftsmittel und Quellen sind aufzuführen. Sofern die Arbeit in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden ist, sind deren Namen anzugeben und Angaben darüber zu machen, ob sie bereits ihrerseits ein Promotionsverfahren beantragt haben und dabei Teile der vorgelegten Arbeit für ihre Dissertation benutzt haben.-,
6. Angaben darüber, inwieweit die Dissertation oder Teile davon schon veröffentlicht worden sind (vgl. § 2 Nr.1 Satz 6), gegebenenfalls eine Liste dieser Veröffentlichungen und jeweils ein Exemplar,
7. eine Erklärung, ob sie oder er bereits früher oder gleichzeitig eine Anmeldung der Promotionsabsicht gemäß § 4 oder ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder bei einem anderen Fachbereich beantragt hat, gegebenenfalls nebst vollständigen Angaben über dessen Ausgang.
(2) Den Antrag kann ein begründeter Vorschlag für zwei Berichterinnen oder Berichter über die Dissertation beigefügt werden.
(3) Der Promotionsantrag und die Unterlagen nach Absatz 1 Nr.1 bis 7 verbleiben bei dem Fachbereich.
§ 6 - Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Die Dekanin oder der Dekan prüft den Promotionsantrag, stellt fest, ob die Voraussetzungen nach §§ 3, 4 und 5 erfüllt sind, und legt ihn dem Fachbereichsrat zur Entscheidung über die Annahme vor. Im Falle der Ablehnung ist gemäß § 11 Abs. 4 zu verfahren.
(2) Die Mitglieder des Fachbereichsrates haben das Recht, in die eingereichten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Alle anderen Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Berlin können die Unterlagen nach § 5 Abs. 1 Nr.4 bis 7 einsehen.
(3) Die Zulassung zur Promotion kann vom Fachbereichsrat versagt werden, wenn die vorgelegte Arbeit oder eine Arbeit mit ähnlicher Thematik bereits im Rahmen eines Promotionsverfahrens mit nicht ausreichend bewertet wurde. Stimmt der Fachbereichsrat dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren zu, so bestellt er einen Promotionsausschuß. Dieser besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei Berichterinnen oder Berichtern, die zugleich Prüferinnen oder Prüfer sind.
(4) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses und eine oder einer der Berichterinnen oder Berichter sind hauptamtliche Professorinnen oder Professoren des Fachbereiches, in dem das Promotionsverfahren stattfindet. Die anderen Berichterinnen oder Berichter sind Professorinnen oder Professoren bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten des Fachbereiches oder, falls der Charakter der Dissertation es zweckmäßig erscheinen läßt, eines anderen Fachbereiches der Technischen Universität Berlin oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule. In besonderen zu begründenden Fällen können sie auch aus dem Kreise anderer promovierter Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler gewählt werden.
(5) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichsrates unterrichtet die Doktorandin oder den Doktoranden von der Eröffnung des Promotionsverfahrens und teilt ihr oder ihm die Zusammensetzung des Promotionsausschusses mit.
§ 7 - Beurteilung der Dissertation
(1) Die Berichterinnen und Berichter prüfen einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung anerkannt oder nicht anerkannt werden kann, und beurteilen sie dabei in einem schriftlichen Gutachten mit
sehr gut,
gut,
befriedigend,
ausreichend
oder als nicht ausreichend.
Die Berichterinnen und Berichter sollen der Doktorandin oder dem Doktoranden ihre etwaigen Einwände vor der Erstellung ihrer Berichte zur Kenntnis bringen, um ihr oder ihm dadurch Gelegenheit zu Ergänzungen oder kleineren Änderungen der Dissertation zu geben.
(2) Die Berichte sollen nicht später als drei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens bzw. nach Abgabe der geänderten Fassung der Dissertation der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorgelegt werden. Fristüberschreitungen sind der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu begründen.
(3) Beurteilt die Mehrheit der Berichterinnen und Berichter die Dissertation positiv, so wird das Promotionsverfahren weitergeführt.
(4) Beurteilt die Mehrheit der Berichterinnen und Berichter die Dissertation als nicht ausreichend, so ist damit die Dissertation abgelehnt, und das Promotionsverfahren wird eingestellt. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichsrates benachrichtigt schriftlich die Doktorandin oder den Doktoranden (Vgl. § 11 Abs. 4). Eine abgelehnte Dissertation darf auch einem anderen Fachbereich der Technischen Universität Berlin nicht mehr vorgelegt werden.
Wird die Dissertation nur durch eine oder einen von zwei (bzw. durch zwei von vier) Berichterinnen oder Berichtern als nicht ausreichend beurteilt, so ist vom Fachbereichsrat eine weitere Berichterin oder ein weiterer Berichter (nach Möglichkeit auswärtig) zu bestellen. Der Promotionsausschuß und die Doktorandin oder der Doktorand können hierzu Vorschläge machen. Über die Weiterführung des Promotionsverfahrens entscheidet sodann die Mehrheit der Berichterinnen und Berichter.
§ 8 - Mündliche Prüfung
(1) Wird das Promotionsverfahren weitergeführt, so vereinbart die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichsrates mit dem Promotionsausschuß und der Doktorandin oder dem Doktoranden den Termin der mündlichen Prüfung. Hierzu lädt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichsrates mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin
a) die Mitglieder Promotionsausschusses und die Doktorandin oder den Doktoranden,
b) die Mitglieder des Fachbereichsrates, die weiteren Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten des Fachbereiches, die Präsidentin oder den Präsidenten und
c) mit Zustimmung des Fachbereichsrates, auf begründeten Vorschlag einer Berichterin oder eines Berichters, der Doktorandin oder des Doktoranden oder eines Mitgliedes des Fachbereichsrates weitere qualifizierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler ein, die nicht Angehörige der Technischen Universität Berlin sein müssen.
Die mündliche Prüfung ist darüber hinaus universitätsöffentlich.
Die Dissertation liegt für die unter Buchstaben a bis c genannten Personen wenigstens für die Dauer von 14 Tagen vor der mündlichen Prüfung im Sekretariat des Fachbereiches aus. Zusätzlich stehen die Berichte für die Mitglieder des Promotionsausschusses und des Fachbereichsrates sowie für die Professorinnen und Professoren und für die Privatdozentinnen und Privatdozenten des Fachbereiches zur Einsichtnahme bereit.
Der Fachbereichsrat kann weiteren unter Buchstaben b und c genannten Personen die Einsichtnahme in die Berichte gestatten.
(2) Die mündliche Prüfung findet in der Regel in deutscher Sprache statt. Auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden beim Fachbereichsrat kann die mündliche Prüfung ganz oder teilweise auch in einer anderen Sprache stattfinden, sofern kein Mitglied des Promotionsausschusses widerspricht. Während der ganzen Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Promotionsausschusses erforderlich. Ist die oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Promotionsausschusses verhindert oder ist einer auswärtigen Berichterin oder einem auswärtigen Berichter die Teilnahme nicht zumutbar, so entscheidet der Fachbereichsrat - in dringenden Fällen die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichsrates - im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden über die Ersetzung des verhinderten Mitglieds oder der auswärtigen Berichterin oder des auswärtigen Berichters. Eine gleichzeitige Prüfung mehrerer Doktorandinnen oder Doktoranden ist ausgeschlossen.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag der Doktorandin oder des Doktoranden über die Dissertation von etwa 20 Minuten Dauer und danach einer insgesamt mindestens einstündigen Prüfung durch die Berichterinnen oder Berichter über das Fachgebiet der Dissertation gemäß § 2 Nr. 2. Anschließend können auch alle anderen anwesenden Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und die unter Buchstaben c Geladenen Fragen zum Gegenstand der Prüfung an die Doktorandin oder den Doktoranden stellen. Während der mündlichen Prüfung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(4) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Promotionsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung, ob die Doktorandin oder der Doktorand die mündliche Prüfung
sehr gut,
gut
befriedigend
oder ausreichend
bestanden hat oder ob die Promotion nach dem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht vollzogen werden kann.
Außerdem faßt der Promotionsausschuß die Urteil der Berichterinnen und Berichter über die Dissertation zu einem gemeinsamen Urteil
sehr gut,
gut,
befriedigend
oder ausreichend
zusammen. Auf Grund der gemeinsamen Urteile über die Dissertation und die mündliche Prüfung entscheidet der Promotionsausschuß, ob die Doktorprüfung insgesamt
mit Auszeichnung bestanden,
sehr gut bestanden,
gut bestanden,
befriedigend bestanden
oder bestanden
ist. Das Gesamturteil ,,mit Auszeichnung bestanden" darf nur gegeben werden, wenn sämtliche Berichterinnen und Berichter die Dissertation uneingeschränkt mit sehr gut und die mündliche Prüfung ebenfalls uneingeschränkt mit sehr gut beurteilt haben.
(5) Über den Verlauf und Inhalt der mündlichen Prüfung ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein kurzes Protokoll zu führen. Es enthält auch die Urteile über die mündliche Prüfung und die Dissertation und das Gesamturteil und wird von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und den Berichterinnen und Berichtern unterzeichnet.
(6) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt das Ergebnis unverzüglich der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Dekanin oder dem Dekan mit. Stilistische oder kleinere sachliche Änderungen in der Dissertation können im Einvernehmen zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem Promotionsausschuß noch vereinbart werden. Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet den Fachbereich in seiner nächsten Sitzung von dem Ergebnis der Promotion.
Die Dekanin oder der Dekan stellt der Doktorandin oder dem Doktoranden auf Wunsch eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Promotion aus.
(7) Kann die Promotion nach dem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht vollzogen werden, so kann die Doktorandin oder der Doktorand die mündliche Prüfung frühestens nach Ablauf von drei Monaten, spätestens vor Ablauf von zwei Jahren wiederholen, wenn sie oder er die Wiederholung innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ergebnisses beantragt hat.
(8) Hat die Doktorandin oder der Doktorand nach nicht bestandener Prüfung keine Wiederholung beantragt oder wurde die wiederholte mündliche Prüfung nicht bestanden, so wird das Promotionsverfahren eingestellt.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird benachrichtigt (vgl. § 11 Abs. 4).
§ 9 - Veröffentlichung der Dissertation
(1) Bevor die Promotion nach erfolgreich abgeschlossener mündlicher Prüfung vollzogen werden kann, muß die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht werden.
In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist diese Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbereiches erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:
Im Falle 1. Ist die Universitätsbibliothek verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den Fällen 1., 4. und 5. muß die Doktorandin oder der Doktorand der Universität das Recht übertragen, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
Außerdem hat die Doktorandin oder der Doktorand die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Dissertation gemäß § 5 Abs. 1 Nr.4 in der von den Berichterinnen oder Berichtern genehmigten Fassung in je einem Exemplar dem Fachbereich, den Mitgliedern des Promotionsausschusses und der Universitätsbibliothek zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung dieser Zusammenfassung erhält die Universitätsbibliothek ebenfalls die Erlaubnis der Doktorandin oder des Doktoranden.
(2) Wird eine Dissertation von einer gewerblichen Verlegerin oder einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
(3) ln dem der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestellten Exemplar der Dissertation und in der Zusammenfassung sind der Tag der mündlichen Prüfung, die Berichterinnen oder Berichter und das Zeichen der Technischen Universität Berlin im Bibliotheksverkehr (D 83) anzugeben. Der Vermerk D 83 muß auch in allen Exemplaren einer Dissertation, die als Verlagspublikation erscheint, enthalten sein.
§ 10 - Vollziehung der Promotion
(1) Sobald die Doktorandin oder der Doktorand alle Promotionsleistungen erbracht hat, veranlaßt die Dekanin oder der Dekan die Ausfertigung der Doktorurkunde und vollzieht die Promotion durch deren Aushändigung.
(2) Die Urkunde enthält Titel und Beurteilung der Dissertation und das Gesamturteil des Promotionsverfahrens. Sie trägt das Datum der mündlichen Prüfung, die Unterschriften der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichsrates sowie das Siegel der Technischen Universität Berlin.
(3) Mit Empfang der Urkunde erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand das Recht, den akademischen Grad ,,Doktorin der Naturwissenschaften" (doctrix rerum naturalium, abgek. Dr. rer. nat.) bzw. ,,Doktor der Naturwissenschaften» (doctor rerum naturalium, abgek. Dr. rer. nat.) zu führen.
§ 11 - Zurücknahme des Promotionsantrages, Einstellung des Promotionsverfahrens
(1) Einem Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auf Zurücknahme des Promotionsantrages kann der Fachbereichsrat nur entsprechen, solange noch keiner der Berichterinnen und Berichter ein schriftliches Gutachten abgegeben hat.
(2) Wenn die Doktorandin oder der Doktorand es ohne einen vom Fachbereichsrat anerkannten Grund versäumt oder ablehnt, einer zum Promotionsverfahren an sie oder ihn ergangenen Aufforderung der Dekanin oder des Dekans fristgemäß nachzukommen, oder wenn sie oder er die endgültige Fassung der Dissertation und deren Zusammenfassung (gemäß § 9 Abs. 1) ohne einen von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als triftig anerkannten Grund nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der mündlichen Prüfung abgibt, wird das Promotionsverfahren eingestellt. Dies gilt auch, wenn die Doktorandin oder Doktorand, nachdem ein schriftliches Gutachten abgegeben ist, mitteilt, daß sie oder er auf die Fortsetzung des Promotionsverfahrens verzichtet.
(3) Wird vor Aushändigung der Doktorurkunde festgestellt, daß die Doktorandin oder der Doktorand wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so entscheidet der Fachbereichsrat, ob das Promotionsverfahren einzustellen oder weiterzuführen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt. Der Doktorandin oder dem Doktoranden muß Gelegenheit gegeben werden, zu den gegen sie oder ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
(4) Bescheide, mit denen die Anmeldung der Promotionsabsicht (vgl. § 4) zurückgewiesen oder die Zulassung zum Promotionsverfahren abgelehnt (vgl. § 6 Abs. 1) oder die Einstellung des Promotionsverfahrens (vgl. § 8 Abs. 8 oder § 11 Abs. 2 oder 3) mitgeteilt wird, sind von der Dekanin oder von dem Dekan schriftlich zu erteilen und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 12) zu versehen. Die Präsidentin oder der Präsident ist zu benachrichtigen.
(5) Endet das Promotionsverfahren, nachdem eines der schriftlichen Gutachten abgegeben worden ist, mit einer Ablehnung oder wird es eingestellt, so benachrichtigt die Dekanin oder der Dekan die Präsidentin oder den Präsidenten und diese oder der nach Eintritt der Rechtskraft alle anderen deutschsprachigen wissenschaftlichen Hochschulen.
§ 12 Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide gemäß § 11 Abs. 4 oder gegen die Art der Durchführung des Promotionsverfahrens kann Aufsichtsbeschwerde bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Technischen Universität Berlin erhoben werden, die oder der dann die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs einschaltet. § 26 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
§ 13 - Ehrenpromotion
(1) Die Technische Universität Berlin kann auf Antrag eines Fachbereichsrates durch Beschluß des Akademischen Senats die akademische Würde ,,Doktorin der Naturwissenschaften Ehren halber" (doctrix rerum naturalium honoris causa, abgek. Dr. rer. nat. h. c.) oder ,,Doktor der Naturwissenschaften Ehren halber"(doctor rerum naturalium honoris causa, abgek. Dr. rer. nat. h.c.) als Auszeichnung für hervorragende wissenschaftliche oder andere schöpferisch-geistige Leistungen auf einem zu ihren Aufgaben gehörenden Gebiet verleihen.
Die oder der zu Ehrende darf nicht Mitglied der Technischen Universität Berlin sein.
(2).Die Beschlußfassung im Fachbereichsrat erfordert zwei Lesungen. Beide Abstimmungen sind geheim.
(3).Die Beschlußfassung im Akademischen Senat erfordert zwei Lesungen. Beide Abstimmungen sind geheim.
(4).Eine weitere Verleihung der akademischen Würde Dr. rer. nat. h. c. ist nur möglich, wenn vorausgegangene Verleihungen durch eine andere Hochschule und aus anderen Gründen erfolgt sind.
(5).Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichsrates unterzeichneten und mit dem Universitätssiegel versehenen Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der oder des Promovierten hervorzuheben sind.
(6).Alle deutschsprachigen wissenschaftlichen Hochschulen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Technischen Universität Berlin von der Verleihung dieser Würde informiert.
§ 14 - Entziehung des Doktorgrades
(1) Die Entziehung des akademischen Grades Doktorin der Naturwissenschaften oder Doktor der Naturwissenschaften erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Entziehung allen deutschsprachigen wissenschaftlichen Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin mit.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die akademische Würde Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaften Ehren halber.
§ 15 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Neufassung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft.
(2) Wird ein Promotionsverfahren nach dieser Ordnung gemäß §8 Abs. 2 des Gesetzes zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaften in Berlin (Fusionsgesetz - FusG) vom 23. Juni 1992 (GVBl. S.201) abgeschlossen, so wird die Promotionsurkunde von der Präsidentin oder von dem Präsidenten der Technischen Universität Berlin und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Promotionsausschusses unterzeichnet.