Ehemalige Vereinssatzung
Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins


1a. Der Verein trägt den Namen: KRUMME 13 e.V.

1b. Der bundesweite Verein hat seinen Sitz in 54181 Trier, Postfach 8018.

1c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

1d. Der Verein wird nach Beschlußfassung beim Amtsgericht Trier als gemeinnütziger Verein ins Vereinsregister eingetragen.



§ 2 Vereinszweck

Der ideelle Verein verwirklicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und uneigennützige Zwecke und Ziele gem. §§ 21,55 BGB in Verbindung mit § 52 pp. AO und des Verzeichnisses-Anlage 3 zu § 10b Abs. 1 Nr. 25 EstG und ist daher als besonders förderungswürdig anzusehen. Der Verein fördert die Fürsorge von pädophilen Strafgefangenen und ehemaligen, pädophilen Strafgefangenen, sowie von Insassen in psychiatrischen Anstalten und der Forensik. Er berät, betreut und gibt Hilfestellung in Ermittlungsverfahren, Gerichtsverfahren, Untersuchungshaft, Strafvollzug und nach der Entlassung an pädophile Betroffene. Dabei greift der Verein auf jahrelange Erfahrungen aus einer pädophilen Selbsthilfegruppe - Hilfe zur Selbsthilfe - zurück und orientiert sich an den daraus gewonnen Erkenntnissen der Diskriminierung, Kriminalisierung und Verfolgung einer sexuellen Minderheit. Der Verein begleitet die Betroffenen vor- während und nach der Inhaftierung im Hinblick auf die Wahrung der Menschenwürde, Menschenrechte und Grundrechte(GG) der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso beobachtet er kritisch die Einhaltung des Strafvollzugsgesetzes in seiner praktischen Ausführung und dabei insbesondere das Prinzip der Gleichbehandlung.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, weltanschaulich offen und tolerant gegenüber, anderen allgemeinen und sexuellen Minderheiten.

§ 3 Vereinsziele


3a. Die Beratung, Begleitung, Betreuung von gewaltfreien Pädophilen

3b. Die Mithilfe und Unterstützung bei der Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

3c. Das Anregen zur Gründung von pädophilen Selbsthilfegruppen im Strafvollzug unter Berücksichtigung des Strafvollzugsgesetzes, sowie die konkrete Mithilfe beim Aufbau von pädophilen Selbsthilfegruppen nach der Entlassung von Inhaf tierten in Freiheit.

3d. Das Schaffen von Öffentlichkeit für die schwierige Problematik und Situation von Pädophilen vor, während und nach der Inhaftierung hinsichtlich der Knasthierarchie und die damit verbundenen psychischen Belastungen und eingetretenen Schädigungen.

3e. Das öffentliche Bewußtsein durch die Herausgabe von Publikationen, wie Zeitschriften, Broschüren, Infomaterialien, Rundbriefe, etc.. zu beeinflussen, dass der Pädophile als solcher in der Gesellschaft respektiert, akzeptiert, emanzipiert und etabliert wird.

3f. Den Pädophilen bei seinem -Coming Out- begleiten mit dem Ziel, dass er selbstbewußt zu seiner Pädophilie stehen kann. Nur ein Pädophiler, der sich eingehend mit seinen Gefühlen und seiner Liebe zu Kindern beschäftigt hat, stellt im Sinne der Prävention keine Gefahr mehr für sich selbst(Suizid), sein unmittelbares Lebensumfeld und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

3g.Die Förderung von literarischen Projekten innerhalb- außerhalb der Strafvollzugsanstalten und dessen Veröffentlichung. Das Bereitstellen von Fachliteratur und Büchern an Gefangene und Haftentlassene.

3h.Das Sammeln von Waren, bereitstellen und versenden von Weihnachts- Oster- und Geburtstagspaketen an sozialschwache und bedürftige Inhaftierte.

3i. Nach gangbaren Wegen zu suchen mit den Strafverfolgungsbehörden, Justizvollzugsanstalten, Gerichten, Justizministerien und sonstigen Stellen und Personen, einen Dialog zu führen und wenn möglich zusammenzuarbeiten, um eine Verbesserung der Situation von Pädophilen zu erreichen.

§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Es können Pädophilie und tolerante Nichtpädophilie Mitglied werden. Nichtpädophilie und Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. Pädophilie und nichtpädophile Fördermitglieder können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und Vorschläge für die Vorstandswahlen machen. Über die Aufnahme in den Verein und die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes neue Mitglied muß einen vorgefertigten Mitgliedercoupon ausfüllen, unterzeichnen und an den Vorstand postalisch einsenden oder persönlich einreichen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes zur Mitgliedschaft kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen und eine erneute Entscheidung mit einfacher Mehrheit bewirken. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und auf dem Mitgliedercoupon ausgewiesen. Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres. Hat ein Mitglied gegen den Zweck und die Ziele des Vereins schwerwiegend verstoßen kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des schriftlichen Ausschlusses Berufung ,ebenso schriftlich eingelegt werden, über dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

§ 5 Organe und Gremien des Vereins

5a. Die Mitgliederversammlung

5b. Der Vorstand

5c. Der Förderkreis

5d. Besondere Vertreter gem. § 30 BGB

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung(MV) ist oberstes Beschlußorgan in allen Angelegenheiten des Vereins. Die MV muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung einer MV, die über Satzungsänderungen oder die Wahl des Vorstandes entscheidet, erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mit einer Ladungsfrist von mind. einem Monat. Der Einladung zur MV wird die Tagesordnung beigelegt. Aufgrund der geographischen Entfernungen und bei begründeter Verhinderung können alle Mitglieder auch brieflich an den Entscheidungen und Wahlen teilnehmen. Dazu gehören insbesondere Mitglieder, die sich zum Zeitpunkt der MV in Untersuchungshaft, Strafhaft, etc. befinden. Solche verhinderten Mitglieder können auch einem anwesenden Mitglied eine Vollmacht erteilen. Eine MV wird als beschlußfähig anerkannt, wenn mind. 1/3 aller Mitglieder anwesend sind oder eine schriftliche Teilnahme vorliegt oder ein anwesendes Mitglied eine Vollmacht vorlegen kann. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist eine protokollarische Niederschrift zu führen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Alle Mitglieder erhalten die Entscheidungen und Beschlüsse persönlich oder in schriftlicher Form per Post zugesandt. Eine außerordentliche MV kann schriftlich einberufen werden, wenn mind. 10% der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und Geschäftsführer, 2. Vorsitzenden(Stellvertreter) und Kassenwart, dem Beisitzer und Kassenprüfer. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der Stellvertreter in alle Rechte und Pflichten ein. Im Regelfall ist der Vorsitzende alleinig zeichungsbefugt, und hat alle Rechte und Pflichten zu tragen. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und gegenüber der Öffentlichkeit. Der Beisitzer hat eine Beratende- und Kontrollfunktion für alle Mitglieder. Der Vorsitzende oder dessen Vertreter kann dem Beisitzer bestimmte Aufgaben übertragen. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wählen die Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins, fördert den Vereinsweck, führt die Beschlüsse der MV aus und berichtet der Mitgliederversammlung über die aktive Vereinsarbeit. Der 1.Vorsitzende legt den Rechenschaftsbericht vor. Der 2. Vorsitzende legt den Kassenbericht vor. Der Beisitzer prüft den Kassenbericht.

§ 8 Der Förderkreis

Die fördernden Mitglieder bilden den Förderkreis. Er leistet ideelle und wirtschaftliche Hilfe und Unterstützung, damit der Verein seine Ziele erfolgreich erreichen kann und den Vereinszweck erfüllen kann. Der Förderkreis wird vom Vorstand zur jährlichen MV eingeladen, sowie zur Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes. Die Fördermitglieder sollten auch weitere ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder werben, sowie Spenden sammeln und Sponsoren finden.

§ 9 Besondere Vertreter

Bei Bedarf und aus wichtigem Anlaß kann der Vorstand besondere Vertreter ernennen.


§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


Der Verein kann nur mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Das Vermögen des Vereins ist nach Wegfall des bisherigen Zweckes nur zu steuergegünstigten Zwecken nach Einwilligung des Finanzamtes zu verwenden.

Der Vorstand beschließt nach einem Auflösungsbeschluß über das Vereinsvermögen nach Maßgabe des Verwendungszweckes.




Stichtag für die Vereinsgründung des K13-Gefangenenhilfevereines e.V. ist der Tag der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Trier.

Trier, den 8. April 2001



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geschrieben von Info & Beratungsstelle am 25.04.2003 - ID: 111 - 89 mal gelesen Drucken

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