Amtsgericht Unna Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der Unnaer Kreis-, Bau- und Siedlungsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Weischer, Friedrich-Ebert-Str. 32, 59425 Unna, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Andreas Keuneke Unna, gegen den Herrn Dieter Gieseking, [...] Unna, Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Imig & Ostmeyer, Dortmund, hat das Amtsgericht Unna aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2005 durch die Richterin am Amtsgericht Lorenz-Hollmann für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die im 4. Obergeschoss, Mitte, des Hauses [...] gelegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Bad, Dusche mit WC, Kochnische, Flur, Diele, Loggia sowie Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. 2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2005 gewährt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft, der Beklagte ist seit dem 01.03.2004 Mieter der im Tenor näher bezeichneten Wohnung in Unna. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.09.2004 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2004. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift Bl. 20 + 21 d. A. Bezug genommen. Grund für die Kündigung waren Presseberichte vom 22. und 23.09.2004 in den örtlichen Zeitungen Westfälische Rundschau, Ruhrnachrichten und Hellweger Anzeiger, aus denen sich ergab, dass es sich bei dem Beklagten um einen Pädosexuellen handelt, welcher sich öffentlich im Internet für die Legalisierung der Pädophilen sowie ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz einsetzt. Zu diesem Zweck hatte der Beklagte das Internetportal "Krumme 13" eingerichtet. Die Presseberichte führten in der Öffentlichkeit und innerhalb der Mietergemeinschaft des auch vom Beklagten bewohnten Hauses, in dem insgesamt 38 Mietparteien wohnen, unter ihnen 11 Familien mit mindestens 15 minderjährigen Kindern, zu Aufregung. Mit einer Unterschriftenaktion der Mieter wurde die Klägerin aufgefordert, das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu kündigen. In weiteren Internetinfos und Newslettern hat der Beklagte die Pädophilen kritisiert, die nicht bereit seien, "ihn in seinem Kampf gegen den drohenden Existenzverlust finanziell zu unterstützen". In einem Kurzinfo vom 02.10.2004 heißt es: Das tatenlose Zusehen der Pädophilen bei der Zerstörung eines seiner bekanntesten und bedeutendsten Aktivisten ist beschämend. Am 03.10.2004 kann man die Nachricht lesen: Die Online-Redaktion von Krumme 13 nimmt alle Positionen und Forderungen mit dem Ziel, die Pädophilen zu legalisieren und gesellschaftliche Akzeptanz zu erreichen, zurück. Die Pädophilen in ihrer überwiegenden Mehrheit haben aufgrund ihrer Verhaltensweisen keinen Anspruch auf Solidarität. Der Beklagte widersprach mit Telefaxschreiben vom 24.09.2004 der fristlosen sowie der fristgerechten Kündigung seines Mietverhältnisses. Die Klägerin behauptet, sie werde seit dem Erscheinen der Presseberichte laufend von ihren Mietern dahingehend bedrängt, dafür Sorge zu tragen, dass der Beklagte das Haus verlässt. Die Eltern minderjähriger Kinder seien in heller Aufregung in der Angst davor, dass es zu einschlägigen Übergriffen von Seiten des Beklagten kommen könnte. Die Klägerin beantragt, die im 4. Obergeschoss Mitte des Hauses [...] gelegene Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer, Bad/Dusche mit WC, Kochnische, Flur/Diele, Loggia sowie Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die im Klageantrag zu Zif. 1. näher bezeichnete Wohnung in Unna zum 31.12.2004 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass er keine Aktivitäten entwickelt habe, die sich gegen Mitmieter gerichtet hätten. Die Aufregung resultiere allein aus der Stimmungsmache der Presse, die Aufregung im Hause habe sich inzwischen gelegt. Er, der Beklagte, habe im Übrigen nur von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Er ist weiter der Ansicht, man habe ihm vor Kündigung Gelegenheit geben müssen, sein Verhalten zu ändern; bereits wegen der fehlenden Abmahnung sei die Kündigung unbegründet. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist gemäß § 546 Abs. 1 BGB begründet. Es kann dahinstehen, ob das Mietverhältnis bereits durch die fristlose Kündigung vom 23.09.2004 gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB beendet worden ist, jedenfalls aber hat es durch die hilfsweise mit gleichem Schreiben erklärte fristgerechte Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Satz 1 BGB zum 31.12.2004 seine Beendigung gefunden. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten. Der Beklagte hat sich öffentlich im Internet als aktiver Pädophiler für die Legalisierung der Pädophilie und deren gesellschaftliche Akzeptanz eingesetzt. Bei der Pädophilie handelt es sich um die erotische und sexuelle Zuneigung von Erwachsenen zu Kindern, deren Praktizierung von der Rechtsordnung missbilligt und unter Strafe gestellt ist (§§ 176, 184b StGB). Durch seine Aktivitäten im Internet hat der Beklagte eine Geisteshaltung zum Ausdruck gebracht, die dem von unserer Rechtsordnung beabsichtigten Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwider läuft. Der Klägerin obliegt als Vermieterin eine Fürsorgepflicht allen Mietern gegenüber, insbesondere den Familien mit Kindern. Diese Fürsorge begründet ihre Pflicht, die Mieter zu schützen. Auch wenn der Beklagte, wie er vorträgt, niemals einem Mitmieter zu nahe getreten ist, stellt er als aktiver Pädophilist, wenn nicht schon eine latente Gefahr, jedenfalls aber einen ständigen Unruheherd in der Mietergemeinschaft dar. Die Klägerin hat im Interesse der übrigen Mieter ein berechtigtes Interesse, sich von dem Beklagten zu trennen. Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt § 573 BGB nicht voraus. Es bedarf auch keiner schuldhaften Vertragsverletzung von seiten des Beklagten, da § 573 Abs. 2 BGB eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für das berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses auf Seiten des Vermieters enthält. Das Gericht kann auch der Argumentation des Beklagten nicht folgen, nicht er, sondern die Presse (Hetzkampagne) habe zur Beunruhigung der Mitmieter geführt. Der Beklagte selbst hat durch seinen Internetauftritt der Presse erst die Möglichkeit zur Berichterstattung geboten und damit die Ursache für die Beunruhigungen gesetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch sein Recht auf freie Meinungsäußerung nicht tangiert. Der Beklagte wird in keiner Weise daran gehindert, seine Meinung frei zu äußern, wie er es auch getan hat. Er muss jedoch auch die Konsequenzen tragen, die sich daraus ergeben, dass seine geäußerte Meinung auf Ablehnung stößt. Dem Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses steht das Interesse des Beklagten am Erhalt seiner Wohnung entgegen. Im Hinblick auf die Größe der Wohneinheit und die hohe Zahl der Kinder und Jugendlichen im Hause ist nach Ansicht des Gerichtes das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses höher zu bewerten. Einer Abmahnung durch die Vermieterin vor Ausspruch der Kündigung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Es mag sein, dass der Beklagte nach einer Abmahnung von einem öffentlichen Einsatz für die Legalisierung der Pädophilie abgerückt wäre, wie er dies nach Erhalt der fristlosen Kündigung getan hat, dies lässt jedoch nicht das einmal gegen ihn begründete Misstrauen entfallen, denn es handelt sich bei der Pädophilie, zu der er sich bekannt hat, um eine Neigung, die man wie Homo- und Heterosexualität nicht einfach ablegen kann. Der Widerspruch des Beklagten gemäß § 574 BGB führt nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Er hat keine Gründe vorgetragen, die die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn als besondere Härte darstellen könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass angemessener Ersatzwohnraum zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen nicht beschafft werden kann; der Beklagte ist alleinstehend und arbeitslos, so dass selbst ein Wohnortwechsel für ihn zumutbar wäre. Gemäß § 721 ZPO war dem Beklagten eine Räumungsfrist zu gewähren. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte in der Lage sein wird, innerhalb von drei Monaten Ersatzwohnraum zu beschaffen. Diese Räumungsfrist ist auch für die Klägerin als Vermieterin zumutbar. Der Beklagte zahlt seine Miete, aktuelles Fehlverhalten im Verhältnis zu den Mitmietern ist ihm nicht vorzuwerfen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 7, 711 ZPO. gez. Lorenz-Hollmann