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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA004

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA004
Einreichungsdatum 15.03.2013
Antragsteller

Sven Schomacker

Mitantragsteller
  • Swanhild Goetze
  • Borys Sobieski
  • Benedikt Pirk
  • Carsten Sawosch
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §4
Zusammenfassung des Antrags Ermöglichung der Kündigung per E-Mail
Schlagworte Kündigung, E-Mail, Mitgliedschaft, Satzung
Datum der letzten Änderung 12.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Anpassung der Kündigungsform

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, den § 4 Bundessatzung Absatz 5 wie folgt zu ändern:

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Antragsbegründung

Die Änderung von "Schriftform und Unterschrift" ermöglicht den Gliederungen, eine Kündigung per E-Mail zu akzeptieren. Dies ist im Rahmen der digitalen Möglichkeiten notwendig und setzt geringere Hürden in der Verwaltung.

Hierzu habe ich eine Anfrage an die Rechtsabteilung gestellt, die sich auf §127 BGB, "gewillkürte Schriftform" beruft.

--- "Da weder die Erstellung einer Urkunde iSv § 126 noch die gemeinsame Aufnahme der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen in demselben Dokument erforderlich sind (Rn 3), reicht eine wechselseitige elektronische bzw digitale Datenübermittlung zB per Teletext, Telefax, oder insbes auch per Computerfax oder einfache E-Mail aus (BT-Drucks 14/4987 S 20; zum Telefax so auch BGH NJW 2004, 1320; NJW-RR 1996, 866, 867; OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 4609)." aus Bamberger Roth BGB § 127 RN 4. Allerdings muss der Verfasser klar erkennbar sein, hier reicht eine einfache Signatur aus. Es kommt allein auf den ausreichenden Beweischarakter für den Adressaten an. Oder mit anderen Worten: Man kann eine Kündigung akzeptieren, auch wenn die Schriftform nicht gewahrt ist. Das nennt man dann einvernehmlich. Es ergibt sich nur das Risiko nachzuweisen, dass diese Kündigung auch tatsächlich von dem Mitglied stammt. ---

Das heißt, es muss ein nachweisbarer Prozess geschaffen werden, der die Echtheit der E-Mail belegt, um diese zu akzeptieren.

Ein nachweisbarer Prozess ist die Nachfrage an die im CRM gespeicherte E-Mail-Adresse. Wenn hier die Bestätigung nachgewiesen ist, kann von einer konkludenten Handlung ausgegangen werden.

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