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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA018

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA018
Einreichungsdatum 09.04.2013
Antragsteller

Burkhard Masseida

Mitantragsteller
  • Thembi Gräntzdörffer
  • Thomas Michel
  • Raul Truckenbrodt
  • Stefan Klausmann
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §15
Zusammenfassung des Antrags LVs führen direkte Parteienfinanzierung über ihren Eigeneinnahmen in den Verteilungstopf ab. Verteilung wird nicht über Satzung geregelt.
Schlagworte PartF, Parteienfinanzierung, Finanzrat
Datum der letzten Änderung 12.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Regelung der Parteienfinanzierung/Einnahmenseite Bund und LVs

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschliessen, den § 15 Absatz 2 in Abschnitt B "Finanzordnung" in der Bundessatzung wie folgt zu ändern und zwei neue Absätze 3 bis 4 einzufügen:

(2) Der Bundesschatzmeister führt jährlich bis spätestens zum 31. März den innerparteilichen Finanzausgleich durch.

(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr die Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres übersteigen, zahlen diesen Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann freiwillig mehr einzahlen.

(4) Über die Verteilung dieser Mittel und der durch den Bundesverband direkt erhaltenen staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand. Dabei wird er die Beschlussempfehlung des Finanzrates berücksichtigen.

Antragsbegründung

Gemäß § 22 PartG haben die Bundesverbände der Parteien für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen. Eine Satzungsänderung ist für die Verteilung aber nicht notwendig, sondern nur um die Einnahmelücke auf Bundesebene durch die relative Obergrenze der Parteienfinanzierung zu schließen. Eine Notwendigkeit für die Absätze 4–6 des alternativen Antrags besteht daher nicht.

Der Verteilungsschlüssel des alternativen Antrags von Hendrik Stiefel et al. wurde mit heißer Nadel gestrickt, und es wurden nur die finanziellen Verhältnisse des laufenden und die Prognosen für das kommende Jahr berücksichtigt. Dass sich evtl. in Zukunft unerwünschte Effekte des Verteilungsschlüssels einstellen könnten, wird bewusst in Kauf genommen. Es ist aber zu erwarten, dass sich, wenn sich irgendwann in der Zukunft die Ungeeignetheit des Schlüssels heraus stellt, nur sehr schwierig wieder eine 2/3-Mehrheit für eine neue Satzungsänderung finden wird. Daher sollte der Parteitag nur den notwendigen Teil in die Satzung schreiben, nämlich dass LVs nicht über ihre direkte Parteienfinanzierung mehr erhalten, als sie an Eigeneinnahmen vorweisen können. Die Verteilung sollte weiterhin über den Finanzrat und den BuVo erfolgen.

Außerdem haben wir den Halbsatz entfernt, der es LVs ermöglicht, ihren Anteil "aus Gründen" zu verringern. Sollten tatsächlich Gründe vorliegen, weswegen ein LV mehr Geld benötigt, sollte er nicht selber darüber beschließen, sondern könnte vom Bundesvorstand mit extra Geldern bei der Verteilung bedacht werden.

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