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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA026

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA026
Einreichungsdatum 11.04.2013
Antragsteller

Ingo Höft

Mitantragsteller
  • Patrick Walter
  • Martin Matheis
  • Jan Sören Kleebach
  • Matthias Koster
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags Eine Ständige Mitgliederversammlung die einmal beginnend fortbesteht und zu der einmalig akkreditiert wird. Jeder Akkreditierte kann an dezentralen Orten nach seiner Wahl an einer Urne an den jeweils anberaumten Abstimmungen geheim abstimmen.
Schlagworte SDMV, Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung, Urnenabstimmung, Mitbestimmung, Basisdemokratie, geheim, namentlich, transparent, nachvollziehbar
Datum der letzten Änderung 12.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

SDMV - die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung für geheime, basisdemokratische Urnen-Abstimmungen ohne Delegationen an dezentralen Orten

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Satzung wie folgt zu ändern, sowie die zugehörige Geschäftsordnung zu verabschieden, die als sonstiger Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/X013 eingereicht ist.

Zwecks Umbenennung des Bundesparteitages in die Bundesmitgliederversammlung werden folgende Paragraphen, Absätze und Sätze wie folgt geändert:

  • §4 Abs.4 wird um folgenden Satz ergänzt: "Sollten Parteitag und Mitgliederversammlung nicht identisch sein, so gilt Satz 2 entsprechend für die Mitgliederversammlung."
  • §6 Abs. 6 Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft."
  • §6 Abs. 7 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Über die Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 6 entscheidet die Bundesmitgliederversammlung auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit."
  • §9a Abs. 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesmitgliederversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt."
  • §9a Abs. 6 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung."
  • §9a Abs. 9 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Der Bundesvorstand liefert der Bundesmitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab."
  • §9a Abs. 9 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Bundesmitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen."
  • §9a Abs. 11 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene außerordentliche Bundesmitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat."
  • §9b wird umbenannt in "Die Bundesmitgliederversammlung".
  • §9b Abs. 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Bundesmitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene"
  • §9b Abs. 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Bundesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich."
  • §9b Abs. 2 Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Spätestens 2 Wochen vor der Bundesmitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen."
  • §9b Abs. 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung einberufen werden."
  • §9b Abs. 4 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Bundesmitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung."
  • §9b Abs. 5 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Bundesmitgliederversammlung beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind."
  • §9b Abs. 6 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Über die Bundesmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird."
  • §9b Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 werden durch folgende beiden Sätze ersetzt: "Die Bundesmitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Bundesmitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen."
  • §9b Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 werden durch folgende beiden Sätze ersetzt: "Die Bundesmitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Bundesmitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird."
  • §9b Abs. 8 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Bundesmitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen."
  • §9b Abs. 9 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Entscheidungen der Bundesmitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen."
  • §11 Abs. 1 Satz 1 wir durch folgenden Satz ersetzt: "Die Bundesmitgliederversammlung, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen."
  • §12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 werden durch folgende beiden Sätze ersetzt: "Änderungen der Bundessatzung können nur von der Bundesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bundesmitgliederversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären."
  • §12 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Bundesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesmitgliederversammlung beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde."
  • §13 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss der Bundesmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Bundesmitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden."
  • §13 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss der Bundesmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Bundesmitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden."
  • §13 Abs. 4 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesmitgliederversammlung beim Bundesvorstand eingegangen ist."
  • §13 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung einer Bundesmitgliederversammlung bedürfen."


Zwecks Einführung der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung werden folgende Paragraphen, Absätze und Sätze wie folgt geändert:

  • §9 Abs. 3 wird mit folgendem Wortlaut neu eingeführt: "Der Bundesparteitag findet in Form der Bundesmitgliederversammlung oder der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung nach den jeweiligen Regeln statt."
  • §9a Abs. 2a wird mit folgendem Wortlaut neu eingeführt: "Generalsekretär und politischer Geschäftsführer bilden gemeinsam die Abstimmungsleitung für die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung. Durch Beschluss des Bundesvorstands können ihr weitere Piraten angehören."
  • Die §§9c und 9d werden mit folgendem Wortlaut neu eingeführt:

"§ 9c - Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung

(1) Die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung tagt ab dem 01.10.2013 und endet am 31.12.2014. Dies muss bis zum 15.08.2013 allen Piraten mitgeteilt werden. Dabei gibt die Abstimmungsleitung einen unverbindlichen Zeitplan an, nach dem Abstimmungen der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung abgehalten werden sollen.

(2) Die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung tagt öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen. Sie wird durch die Abstimmungsleitung und die Abstimmungshelfer organisiert. Näheres, insbesondere die genaue Aufgabenverteilung der Versammlungsämter, regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Aufgaben der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung sind:
a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm und
b) die Beschlussfassung über sonstige Anträge.

(4) Eine Abstimmung der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung wird auf Verlangen
a) der Abstimmungsleitung oder
b) eines Piraten, der seit mindestens drei Monaten einen Antrag eingereicht hat durchgeführt.

(5) Bei der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung erstellen die Abstimmungshelfer für ihre Urne ein Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der jeweiligen Abstimmung. Dieses übermitteln sie unterschrieben an die Abstimmungsleitung. Die Abstimmungsleitung erstellt auf Basis der Abstimmungsergebnisse ein Beschlussprotokoll, das von allen Mitgliedern der Abstimmungsleitung unterzeichnet werden muss.

(6) Abstimmungen der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung werden bedarfsgerecht nach Maßgabe der Abstimmungsleitung veranstaltet. Der Abstand zwischen zwei Abstimmungen soll etwa 1 bis 2 Monate betragen. Dabei legt die Abstimmungsleitung den Tag und die Uhrzeit fest, zu der die Urne ausgezählt werden muss. Wann die Abstimmung beginnt, entscheiden die Abstimmungshelfer in Absprache mit den dort akkreditierten Piraten unter der Bedingung, dass die Urne
1. zwischen dem Einwurf des ersten Stimmzettels und der Auszählung öffentlich zugänglich,
2. unter der Aufsicht von mindestens einem Abstimmungshelfer und
3. mindestens 2 Stunden lang zur Stimmabgabe geöffnet ist.

(7) Die Auszählung erfolgt öffentlich.

(8) Die Einladung zu Abstimmungen muss spätestens 4 Wochen im Voraus durch die Abstimmungsleitung an alle zum Zeitpunkt der Einladung stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Stimmberechtigte werden über die Termine, zu denen die Einladung bereits vor Erhalt ihrer Stimmberechtigung versandt wurde, gesondert informiert. Es können in einer Einladung mehrere Abstimmmungen angekündigt werden.

(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung akkreditiert zu werden.

(10) Die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung erhält erstmalig durch die Bundesmitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. Diese kann sowohl durch die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung, als auch durch die Bundesmitgliederversammlung geändert werden.

(11) Ankündigungen und Einladungen gemäß Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 erfolgen vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief. Die Vorrangigkeit nach Satz 1 wird durch den Wunsch des Piraten, per Brief informiert beziehungsweise eingeladen zu werden, aufgehoben.


§ 9d - Durchführung der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung

(1) Die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung erstreckt sich im §9c Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraum über das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Beschlüsse nach §9c Abs. 3 werden durch Abstimmungen an Urnen gefasst. Eine Urne kann an Abstimmungen teilnehmen, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Piraten sich für diese Urne akkreditieren lassen. Die Urne ist bei einer Abstimmung beschlussfähig, wenn mindestens 5 Piraten dort abstimmen.

(3) Die Diskussion zu Anträgen der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung soll über eine eigens zu diesem Zweck eingerichtete Mailingliste erfolgen. Diese wird mit dem Forum synchronisiert. Der Bundesvorstand ernennt zwei oder mehrere Moderatoren, die eine angemessene inhaltliche Diskussion und die Beteiligung aller Abonnenten sicherzustellen haben.

(4) Der Bundesverband trägt die Kosten, die für die korrekte Durchführung der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung notwendig sind.

(5) Die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Urnen beschlussfähig sind.

(6) Abgestimmt wird über alle Anträge, die mindestens vier Wochen vor der Abstimmung beim Bundesvorstand eingereicht werden. Dieser veröffentlicht die Anträge umgehend in der Antragsfabrik im Wiki. Nach ihrer Einreichung für die Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung dürfen die Anträge nicht mehr verändert werden.

(7) Eingereichte Anträge können nur bis zu drei Tage vor der Abstimmung zurückgezogen werden. Vor dieser Frist können zurückgezogene Anträge übernommen werden.

(8) Zulässig sind ausschließlich Änderungsanträge zur Geschäftsordnung der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung und Anträge nach §9c Abs. 3. Es ist in der Antragsfabrik zu kennzeichnen, dass ein Antrag per Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung abgestimmt wird.

(9) Abstimmungshelfer vor Ort werden jeweils auf Vorschlag der dort akkreditierten Piraten von der Abstimmungsleitung ernannt. Pro Urne werden mindestens drei Abstimmungshelfer ernannt."

Antragsbegründung

Die SDMV ist zur Zeit im Landesverband Rheinland-Pfalz im praktischen Einsatz.

Die Behandlung von Anträgen auf Parteitagen hat drei große Probleme:

  • Die Anreisewege, die Kosten für Verpflegung und Übernachtung sowie der hohe Zeitaufwand machen für manche Piraten den Besuch eines Parteitages unmöglich.
  • Die stetig wachsende Menge an zu behandelnden Anträgen sorgt dafür, dass vor einem Parteitag nicht genug Zeit besteht, alle sorgfältig zu lesen und zu diskutieren. Noch dazu, weil manche Anträge sogar noch auf dem Parteitag geändert werden können.
  • Hat ein Pirat sich bereits im Vorfeld über einen Antrag eine Meinung gebildet, muss er dennoch die Zeit auf dem Parteitag absitzen, bis es zur Abstimmung kommt. Hinzu kommen GO- und TO-Anträge, die sowohl die Geduld der Teilnehmer als auch deren Konzentration auf die Probe stellen.

Den ersten Punkt könnte man durch Einrichtung von dezentralen Parteitagen überwinden, was jedoch einen hohen technischen Aufwand bedeutet würde. Die anderen beiden Probleme würden durch eine höhere Anzahl von Parteitagen beseitigt, deren Nutzen jedoch nicht im Verhältnis zu ihren Kosten stehen.

Die vorgeschlagene SDMV soll alle drei Probleme gleichzeitig beseitigen. Vorerst wollen wir uns auf die Änderung des Wahlprogramms und die Verabschiedung von Positionspapieren beschränken, um damit den größten Teil der in der Pipeline befindlichen Anträge abarbeiten zu können. Wenn sie sich bewährt, soll zu einem späteren Zeitpunkt auch die Abstimmung von Satzungs- und Grundsatzprogramm-Anträgen ermöglicht werden. Alle anderen Beschlüsse, insbesondere Personenwahlen, werden weiterhin auf zentralen Parteitagen stattfinden, da in diesen Fällen die persönliche Komponente einen zu großen Anteil an der Meinungsbildung hat.

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