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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA037

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA037
Einreichungsdatum 11.04.2013
Antragsteller

Entropy

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags Nichtzahlende Mitglieder sollen nicht mehr persönlich, sondern nur kostensparend öffentlich eingeladen werden müssen, und eine fehlende Einladung (z.B. bei gestrichenen Mitgliedern) keinen Anfechtungsgrund darstellen
Schlagworte Einladung, Bundesparteitag, Kosten, Streichung, Stimmberechtigung, Anfechtung
Datum der letzten Änderung 14.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Möglichkeit der öffentlichen Einladung zum Bundesparteitag zur Absicherung und Kostenersparnis

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A §9b Absatz 2 und 3 wie folgt zu ersetzen (Änderungen fett):

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten es beantragen. Der Vorstand soll jedes stimmberechtigte Mitglied per Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 6 Wochen vorher einladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der Webseite der Partei zu veröffentlichen. Des weiteren werden Mitglieder durch fristgemäße Ankündigung auf der Webseite der Partei und Bekanntmachung im Bundesanzeiger eingeladen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen gemäß der ergänzenden Bestimmungen in Absatz 2.

Antragsbegründung

Nichtzahlende Mitglieder verursachen der Partei große Kosten - insbesondere für Einladungen -, können aber nach herrschender Rechtsmeinung deswegen nicht einfach aus der Partei ausgeschlossen werden.

Um stattdessen ihren Schaden zu minimieren, werden hier die Einladungsformalitäten so angepasst, dass die Nichtzahler nicht mehr zwingend persönlich eingeladen werden müssen, sondern nur noch Anspruch auf eine günstige, öffentliche Einladung haben.

Das hat auch den Vorteil, dass eine vergessene Einladung eines stimmberechtigten Mitglieds keinen Anfechtungsgrund mehr darstellt. Denn sonst könnte bereits ein einzelnes Mitglied, das nicht satzungsgemäß eingeladen wurde, per Klage alle Beschlüsse des Bundesparteitags für nichtig erklären lassen (Kersten/Rixen §9 Rn 27). Der Schaden wäre für die Partei immens.

Auch würde dadurch der in anderen SÄA geplante rechtlich zweifelhafte Ausschluß bzw. Streichung von Mitgliedern keine Gefahr mehr für Partei darstellen, da diese ja stets weiterhin öffentlich eingeladen werden würden.

Außerdem soll wie in anderen Satzungen ein Antrag zur Einberufung eines Parteitags auf das Zehntel der stimmberechtigten Piraten beschränkt werden und bei außerordentlichen Parteitagen neben der Vorstandsneuwahl auch andere Tagesordnungspunkte behandelt werden dürfen.

Ausführliche Begründung

zu Absatz 2

Stimmberechtigte Mitglieder werden wie bisher eingeladen. Allerdings wird es von einer Pflicht (muss) zu einer Erwartung (soll), so dass eine versehentliche Nicht-Einladung keinen Anfechtungsgrund für den Parteitag mehr darstellt. Dadurch wird also zusätzliche Sicherheit geschaffen. Nichtzahlende können natürlich auch weiterhin in Textform (insbesondere Email) eingeladen werden. Es besteht aber keine Pflicht mehr dazu.

Alle Mitglieder, insbesondere Nichtzahlende (d.h. nicht Stimmberechtigte), haben dann lediglich Anspruch auf die öffentliche Einladung (jurisPK-BGB §36 Rn 10,11) auf der Webseite der Partei und Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Veröffentlichung kostet ca. 35 EUR). Dies ist mit Vereinsrecht vereinbar, da von jedem politisch interessierten Bürger die Lektüre einer überregionalen Tageszeitung oder aber der Zugang zum Internet erwartet werden kann. Da alle grösseren Zeitungen bisher stets bevorstehende Bundesparteitage rechtzeitig erwähnen, können sich dadurch bisher nicht eingeladene Mitglieder selbstständig nach weiteren Details erkundigen. Eine ähnliche Regelung existiert z.B. im Bayrischen Landeswahlgesetz Art. 28 für Aufstellungsversammlungen: "einzeln oder durch öffentliche Ankündigung mindestens drei Tage vor der Versammlung [...] einzuladen" und für Aktiengesellschaften (vgl. § 25 AktG), und dürfte deswegen von Gerichten als zulässig betrachtet werden.

zu Absatz 3

Der erste Satz widerspricht §9a(10) und (11), da hier ein Bundesparteitag einberufen werden muss. Die Mitglieder müssen nicht mehr schriftlich, sondern können auch nur per Email zu einem solchen außerordentlichen Parteitag einberufen werden. Hier wäre eine öffentliche Einladung nicht mehr angemessen, da die Mitglieder nur mit einem relativ regelmässig stattfindenden ordentlichen Parteitag rechnen und sich daher vorbereiten können (jurisPK-BGB §36 Rn 11). Diese Gelegenheit soll nicht mehr ausschließlich für die Neuwahl genutzt werden müssen, sondern ggf. auch weitere Tagesordnungspunkte beinhalten können, da eine solch aufwendige Versammlung voll ausgenutzt werden sollte.

Bedeutung für die Anträge, die Mitglieder streichen (SÄA008 und SÄA015)

Nach herrschender Rechtsmeinung wäre eine solche generelle Beendigung der Mitgliedschaft äußert zweifelhaft, wenn nicht rechtswidrig und damit nichtig (§10(4)PartG, Kersten/Rixen §10 Rn 41,42, Lenski §10 Rn 80, BGH NJW 1979, 1403). Teilweise betrachten auch die unglücklichen Formulierungen in den SÄA diese weiterhin als Mitglieder. Daher hätten die Mitglieder weiterhin Anspruch auf eine Einladung und könnten nicht nur den Ausschluß, sondern auch die Parteitagsbeschlüsse für ungültig erklären lassen. Mit diesem Antrag wäre zumindest letzteres Problem vermieden.

bisherige Absätze (Änderungen fett)

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

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