#Piratenwiki (de) Atom-Feed für „Piratenwiki“ Initiative gemeinsames Wahlprogramm/Anträge für die Umfrage 2013/Wahlprogramm BPT - 021 Hauptseite Chat Forum Planet Website Seite Diskussion Quelltext anzeigen Versionen/Autoren Streifen500k.png Initiative gemeinsames Wahlprogramm/Anträge für die Umfrage 2013/Wahlprogramm BPT - 021 Aus Piratenwiki < Initiative gemeinsames Wahlprogramm | Anträge für die Umfrage 2013 Wechseln zu: Navigation, Suche <- Zurück zur Wahlprogramm Initiative 2013 Innen- und Rechtspolitik Nummer: 021 Antragsteller: Bvo für die AG Humanistischer Laizismus Bundesparteitag: 2013.1 Zusammenfassung: Mit dem vorliegenden Antrag soll die im Grundsatzprogramm verankerte Position zur Trennung von Staat und Religion in detaillierter Form in das Wahlprogramm aufgenommen werden. Schlagworte: Religion, Kirchenpolitik, Religionsunterricht, Ethikräte, Gottesbezüge, Blasphemieparagragh, Rundfunkräte, Kirchensteuer Ranking: 1 Datum der letzten Änderung: 07.3.2013 Inhalt Titel: Trennung von Staat und Religion Text: Modulantrag zum Wahlprogramm, erarbeitet von der AG Humanistischer Laizismus Antragstext: Der Bundesparteitag der Piraten möge an entsprechender Stelle (Staat und Religion) im Wahlprogramm folgenden Text einfügen: Trennung von Staat und Religion Modul 1: Präambel Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Religion. Diese Freiheit beinhaltet auch die Freiheit von Religion. In Deutschland sind inzwischen ca. 38% der Bevölkerung konfessionell ungebunden. Eine Trennung von Staat und Religion und die Neutralität des Staates gegenüber den verschiedenen Weltanschauungen sind Grundlage der Freiheit und Vielfalt von Religionen und Kulturen und Voraussetzung für ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben. Diese Trennung ist noch nicht vollzogen. Die Piratenpartei fordert daher eine umfassende und konsequente Durchsetzung der Trennung von Staat und Religion. Modul 2: Weltanschauliche und religiöse Neutralität des Staates Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" für Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften ist abzuschaffen. Von Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung sind die Absätze 5-6 ersatzlos aus dem Grundgesetz zu streichen. Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften sind in privatrechtliche Institutionen umzuwandeln, die den allgemeinen vereinsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Das Kirchenrecht darf in der Rechtsprechung nur in dem Rahmen berücksichtigt werden, in dem auch Satzungen von Vereinen berücksichtigt werden. Um die staatliche Neutralität gegenüber den Menschen aller Weltanschauungen und Religionszugehörigkeiten herzustellen, wird die Streichung jeglicher Gottesbezüge in den Verfassungen, Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Bundesländer gefordert. Gesetze, die einem besonderen Schutz von Glaubensgemeinschaften dienen und somit eine Gleichberechtigung verhindern, sind zu streichen. Insbesondere ist der so genannte Blasphemieparagraph §166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) ersatzlos zu streichen. Weiterhin sind Feiertagsgesetze zu streichen, die der Allgemeinheit aufgrund religiöser Auffassungen Verhaltensvorschriften auferlegen. Religiöse Symbole sind aus staatlichen Einrichtungen zu entfernen. In Eidesformeln ist jeglicher religiöser Bezug abzuschaffen. Die weltanschauliche Neutralität gebietet es, keine religiösen Vertreter mittelbar öffentliche Gewalt ausüben zu lassen. In Kontrollinstanzen (wie Rundfunkräten, Ethikräten, Bundesprüfstellen, Schul-, Jugend- und Sozialausschüssen u.ä.) dürfen diese Gruppierungen daher keine eigenen Sitze erhalten. Modul 3: Forschung, Lehre und Bildung Forschung und Lehre müssen rational, ergebnisoffen und undogmatisch betrieben werden. Insofern sollen in staatlichen Einrichtungen religiöse Lehren nur unter geschichtswissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Gesichtspunkten gelehrt und erforscht werden. Für die Besetzung von Lehrstühlen darf ausschließlich die Eignung und Qualifikation der Kandidaten ausschlaggebend sein. Konkordatslehrstühle sind abzuschaffen. Theologische Fakultäten in staatlichen Hochschulen und Universitäten sind abzuschaffen. Staatliche Zuschüsse zu kircheneigenen Universitäten und Hochschulen sind einzustellen. Zu den Kernaufgaben der Schulen gehören die Vermittlung von Wissen und Ethik, die Anleitung zu kritischem Denken und die Förderung sozialer Kompetenzen. Die Vermittlung von religiösen und politischen Dogmen führt dagegen häufig zur Intoleranz gegenüber Andersdenkenden. Deshalb setzen wir uns dafür ein, den konfessionellen Religionsunterricht bundesweit, an allen staatlichen und staatlich geförderten Schulen, durch einen gemeinsamen weltanschaulich neutralen Ethik- und Weltanschauungsunterricht zu ersetzen. Modul 4: Finanzierung und Subventionen Der Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung) ist umzusetzen. Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen sind zu beenden. Die Kirchensteuer ist abzuschaffen und der Staat darf keine Verwaltungsaufgaben für Religionsgemeinschaften übernehmen. Steuer- und gebührenrechtliche Sondervorteile (wie Freistellung von Grundsteuern, Grunderwerbssteuern, Verwaltungsgebühren, Gerichtskosten u. ä.) der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind abzuschaffen. Die Religionsgemeinschaften müssen Missionierung und Seelsorge ausschließlich aus Eigenmitteln bestreiten. Insbesondere ist die staatliche Finanzierung von Militär-, JVA- und Polizeiseelsorge einzustellen und durch einen weltanschaulich neutralen psychologischen Betreuungsdienst zu ersetzen. Modul 5: Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen In allen kirchlichen Einrichtungen, die öffentliche Mittel erhalten, müssen das Betriebsverfassungsgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in vollem Umfang Anwendung finden. Die private Lebensführung des Einzelnen darf kein Diskriminierungsgrund und kein Entlassungsgrund sein. Modul 6: Datenschutz Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft darf von staatlichen Stellen nicht erfragt und nicht registriert werden. Modul 7: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Die weltanschauliche Neutralität gebietet es, keine religiösen Vertreter mittelbar öffentliche Gewalt ausüben zu lassen. In Rundfunkräten dürfen diese Gruppierungen daher keine eigenen Sitze erhalten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf nicht zur Missionierung benutzt werden. Es darf keine festen Zeitkontingente für Religionsgemeinschaften geben. Begründung: Die Piratenpartei hat bei ihrem Bundesparteitag in Offenbach 2011 die Trennung von Staat und Religion in ihrem Grundsatzprogramm verankert. Mit dem vorliegenden Antrag soll diese Grundposition in detaillierter Form in das Wahlprogramm aufgenommen werden. Der Antrag ist nicht gegen den religiösen Glauben und nicht gegen Gläubige gerichtet. Der Staat soll sich neutral verhalten und die historisch bedingte Bevorzugung der organisierten Glaubensgemeinschaften beenden. Damit wird die religiöse und weltanschauliche Vielfalt gewährleistet. Die Trennung von Staat und Kirche ist eine Forderung der Piratenpartei, die in der hier beantragten Ausführlichkeit sonst nur noch bei den Linken zu finden ist. Es gibt zwar ähnliche Bestrebungen bei den Grünen und in der SPD, diese werden sich aber in absehbarer Zeit innerhalb der jeweiligen Partei kaum durchsetzen lassen. Piratenpad: - Liquid Feedback: https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/6101.html?tempstore=nz 11csblnfbbt6xftn3t5wtc3z Wiki-Antragsfabrik: - Anregungen ^Eine Anregung hinzufügen Bitte hier Anregungen/Bemerkungen zum Wahlprogrammpunkt eintragen. * ... Diskussion ^Einen Pro/Contra Punkt hinzufügen Hier kann das Für und Wider zum Wahlprogrammpunkt eingetragen werden. Pro/Contra-Argument * dein Argument + dein Gegenargument Unterstützung / Ablehnung Du findest diesen Wahlprogrammpunkt gut? ^Sich für den Wahlprogrammpunkt aussprechen 1. ? 2. ... Du findest den Wahlprogrammpunkt in der jetzigen Form schlecht? ^Sich gegen den Wahlprogrammpunkt aussprechen 1. ? 2. ... 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