SMVO 13.1 = Geschäftsordnung für die erste ständige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Deutschland, Erstentwurf vom 10. Mai 2013, 01. öffentliche Nachbearbeitung von 16 Uhr nachmittags $Id: smvo.txt,v 1.4 2013/05/11 11:15:03 czyborra Exp czyborra $ I Kurzzusammenfassung § 0 Zweck und Form der ersten ständigen Mitgliederversammlung (1) Die ständige Mitgliederversammlung soll als ständiger Parteitag zwischen den turnusmäßigen Parteitagen Zeit- und Kostenhemmnisse bei der politischen Willensbildung in der Piratenpartei Deutschland entspannen und einen politikinnovativen Evolutionsvorteil der vernetzten Demokratie der Internetbürger realisieren. (2) Die ständige Mitgliederversammlung formiert sich fürs erste nicht mithilfe der noch in der Entwicklung befindlichen Entschließungsgenerationsplattform lqfb.piratenpartei.de, sondern mithilfe der auf bewährten Standards der Internet Engineering Task Force basierenden Mailinglistensoftware GNU mailman auf lists.piratenpartei.de durch parteitagsredeanaloge Broadcastmessages über ESMTP ergänzt durch einen plattenplatzteilenden, permant archivierenden und öffentlichen Newsreader-Zugriff per NNTP auf news.piratenpartei.de parallel zur pirateneigenen Forenpräsentation in HTML über HTTP auf syncforum.piratenpartei.de. II Allgemeines § 1 Teilnahme und Akkreditierung (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten. (2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter eines Landesverbandes oder einem Vertreter des Bundesvorstandes vier Wochen vor Zusammentreten der ständigen Mitgliederversammlung eingeladen und sind auf Ihren Wunsch hin mit einer autonymen E-Mail-Adresse zu akkreditieren. Piraten ohne E-Mail-Zugang ist das Angebot zu unterbreiten, ihnen zu einem Einstieg in die E-Mail-Mitbestimmung über ein Internetcafé oder einen privaten Hackerspace in ihrer Nachbarschaft einen Coach zu vermitteln. (3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Piraten-E-Mails. Diese Liste ist nach Landesverbänden zu unterscheiden, damit eine Statistik protokolliert bleibt. (4) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur partiell an der ersten ständigen Mitgliederversammlung teil, so entstehen allein hieraus keine rückwirkenden Rechte zur Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. Unbenommen bleibt a) das Recht, sich ganz oder zeitweise durch Vertrauenspersonen vertreten zu lassen, die den Umfang ihrer Beauftragung nachvollziehbar glaubhaft machen können und ihren Vertretenen volle Rechenschaft über ihre Vertretungshandlungen ablegen müssen, sowie b) das Recht jedes Piraten, vor seiner Mitarbeit oder seinem Erhörtwerden ihm ungenehm beschiedene Fragen im Sinne einer Kurskorrektur bei günstigerer Gelegenheit neu zu stellen. § 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen (0) Seid nett zueinander! Es gibt nur schöne und (für die jeweiligen Kenner) noch schönere Menschen. (1) Sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmen, finden alle Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich offen durch öffentliche Nachrichten mit erkennbaren Willenserklärungen wie "Ich stimme für diesen Antrag (weil ich ...)", "Ich stimme gegen diesen Antrag (weil ...)", "Ich ändere mein vorangegangenes Votum von ... in ... / ziehe es zurück", "Ich unterstütze Option B noch mehr als Option A und lehne Option C rundherum ab" statt. Enthaltungen zählen im Zweifelsfall nicht in eine bestimmte Richtung, selbst wenn sie als explizite Neutralvoten statt durch mehrdeutiges Schweigen kundgetan werden. (2) Für offene Wahlen und Abstimmungen soll grundsätzlich eine Lese- und Stimmzeit von einer Woche eingeräumt werden. Bereits vor Beginn von Abstimmungsfristen bezogene einbezogene Positionierungen sind dabei als nicht noch mal zu wiederholende Stimmabgaben zu werten, wenn sie nicht vom sie tätigenden Piraten widerrufen wurden. sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt und alle mit ihm unvereinbaren gleichfalls mehrheitlich unterstützten Anträge nach der Schulzeformel deutlich weniger präferiert werden. (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung (GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 13d) beantragen. Eine Begründung ist hierbei zu empfehlen. (4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel, dessen Nummer ein den unfreiwilligen Personenbezug verunmöglichender Akkreditierungsautomat verlost, der die größtmögliche das Wahlgeheimnis gerade nicht kompromittierende Transparenz zum Ausschluss von Stimmgewichtsverfälschungen garantieren muss. (5) Mit der Auszählung aller Stimmen beauftragt die Versammlungsleitung eine Zählkommission, die sich von den Nutzern des wiki.piratenpartei.de helfen lässt und die ermittelten Ergebnisse nach bestmöglicher Klärung aller Ambiguitäten nachvollziehbar präsentieren muss. Bei begründeter Unklarheit eines Ergebnisses kann die Zählkommission oder die Versammlung einen GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl oder Abstimmung stellen. (6) Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur ein Quorum von akkreditierten Piraten, so ist dieses Quorum durch eine Liste mit den Autonymen und Mitgliedsnummern der beteiligten Piraten zu belegen, die archiviert, aber nur abzüglich der mit ihrer Kennungsoffenlegung nicht oder nicht mehr einverstandenen Unterstützer veröffentlicht wird. III Versammlungsmanagement § 3 Versammlungsämter (1) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und einen Protokollanten, die sich Hilfskräfte zur Teilung der Versammlungsleitung, Zählkommission und Protokollführung organisieren und diese eigenverantwortlich von diesen Ehrenämtern entbinden dürfen. (2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt sofort nach der erfolgten Wahl durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Nachfolgerwahl durch die Versammlung. (3) Vakante Versammlungsämter dürfen nicht länger als erforderlich durch andere Amtsträger oder selbstinitiative Freiwillige (wie Alterspräsidenten) zur Initiierung der Nachwahl überbrückt werden. § 4 Versammlungsleitung (1) Die Versammlung wird vom Versammlungsleiter im Sinne des § 8 VersammlG geleitet. (2) Der vom Versammlungsleiter ernannten Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Geschäftsordnung inklusive der zeitlichen Abläufe. Sie ist als einzige dazu befugt, mit erkennbaren Absenderkennungen ^From: Versammlungsl... den Ablauf der ständigen Mitgliederversammlung zu beeinflussen. (3) Das Schreibrecht stimmberechtigter Piraten ist ein unveräußerliches Grundrecht, die Versammlungsleitung soll aber Schreiber moderierend darauf hinweisen, wenn sie inhaltlich oder affektiv abschweifen und die Leserschaft sie mit Aufmerksamkeitsentzug zu strafen droht oder wenn ihre Beiträge formal Probleme bereiten (Unleserlichkeit, Quote-Explosionen, begründete juristische Hemmnisse, nichtzielführender Adressatenkreis oder vergleichbares). (3) Da die ständige Mitgliederversammlung ständig tagt und von keinem Teilnehmer permanente Anwesenheit oder die Einhaltung von festen Geschäftszeiten zu erwarten ist, darf die Versammlungsleitung die Versammlung nicht zeitweise unterbinden, sondern höchstens die ihr weniger prioritär erscheinenden Handlungen hintanstellen. (4) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen. § 5 Zählkommission (1) Die Versammlung wählt sich zur Durchführung von Auszählungen von Wahlen und Abstimmungen einen Wahlleiter, der die Zählkommission installiert und leitet, und dessen Ergebnisverkündung unwirksam ist, sobald ihm durch persönliche Interessen geleitete Stimmstatistikverfälschung nachgewiesen wird. (2) Die Durchführung von Auszählungen umfasst bei geheimer Stimmabgabe die ordnungsgemäße Urnenadministration, sowie immer die Zählung der Stimmen, nötigenfalls die Überprüfung der Stimmberechtigung und die Verhinderung oder Feststellung von Stimmmanipulationen und die Berechnung und Dokumentation der Ergebnisse. (3) Stimmfristen und Stimmergebnisse können je nach Absprache von der Versammlungsleitung oder der Zählkommission verlautbart werden. In Streitfällen hat der Wahlleiter zu entscheiden. Er unterliegt der Kontrolle der Versammlung. § 6 Protokoll (1) Durch das Nachrichtenarchiv ist ein höchstausführliches Wort- und Stimmprotokoll mit Zeitstempeln automatisch gegeben. Aufgabe der vom Protokollanten koordinierten Protokollführung ist die Erstellung eines zusammenfassenden schriftlichen Ergebnisprotokolles. (2) Das Ergebnisprotokoll der ständigen Versammlung muss mindestens die Namen und Wahlergebnisse aller gewählten Amtsträger, die Stimmergebnisse und den vollen Wortlaut aller angenommenen und abgestimmten, aber nicht angenommenen Anträge auflisten und vom Protokollanten mindestens im Monatsturnus eigenhändig abgezeichnet werden. Ihre Wirkung entfalten Wahlen und Beschlüsse bereits vor der zusammenfassenden Protokollierung. IV Wahlen § 7 Kandidaturen (1) Für die Aufstellung zur Wahl des Bundesvorstands ist die Unterstützung jedes Kandidaten von mindestens zwanzig akkreditierten Piraten erforderlich. (2) Für die Aufstellung zu sonstigen Personenwahlen mit der Ausnahme der Versammlungsämter ist die Unterstützung der Kandidaten von mindestens zehn akkreditierten Piraten erforderlich. (3) Die Unterstützerliste ist gesammelt vom Kandidaten mit Mitgliedsnummern oder stimmberechtigten Mailadressen der Unterstützer mindestens beim Wahlleiter einzureichen. (4) Der Wahlleiter ruft der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten angemessene Frist (Richtwert zehn Tage bei erforderlichen Unterstützungsunterschriften), sich zu melden. (5) Vor der Schließung der Kandidatenliste ist die bis dahin aufgelaufene publik zu machen und ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. (6) Auf die Schließung der Kandidatenliste folgen die Kandidatenvorstellung und Wahlgang ohne Raum für Kandidaturanmeldungen nach der Schließung der Kandidatenliste. § 8 Kandidatenvorstellung (1) Alle Kandidaten erhalten angemessen Zeit (Richtwert mindestens fünf Tage bei Ämtern, die nicht für den Fortgang der Versammlung schneller besetzt werden müssen), sich vorzustellen und öffentlich bestehende oder aufkommende Fragen zu beantworten. Sie sollen ihre Vorstellung mit ^Subject: Kandidatur $(NAME) als $(AMT) beginnen und alle diese Kandidatur prüfenden weiteren Fragen und Einschätzungen sollten sich ins ^Subject: Re: Kandidatur $(NAME) als $(AMT) einsortieren. § 9 Wahlverfahren (1) Es kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen binnen 24 Stunden kein Widerspruch dagegen erhebt. Ab bereits einem stimmberechtigten Widerspruch gegen offene Wahl auf Ämter, die traditionell geheim wählbar sein müssen, ist eine angemessene Möglichkeit einer geheimniswahrenden Urnenwahl zu eröffnen, damit das Wahlergebnis Gültigkeit entfalten kann. (2) Haben mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt im Stimmgewicht exakt den gleichen Maximalrang bei mehrheitlicher Zustimmung und sind sie nicht gewillt, das Amt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam zu bekleiden, so findet unter diesen Kandidaten ein Stichwahlgang statt. Endet dieser auch im Patt, muss der Wahlleiter einen Gewinner zu einer angekündigten Uhrzeit an einem angekündigten Ort mit einer leicht beobachtbaren Liveübertragung durch Würfelwurf ermitteln. (3) Grundsätzlich sollen alle zu besetzenden Ämter parallel gewählt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag zu sequenzialisieren (GO-Antrag auf getrennte Wahl, §13g). V Anträge § 10 Einbringung und Diskussion von Anträgen (1) Jedermann kann mit noch nicht verwendeten ^Subject: .*(a|A)ntrag $(SCHLAGZEILE) jedweden ausformulierten Antrag zur Lösung eines Problems in die Versammlung einbringen und zur Diskussion stellen. Nur der oder die gemeinschaftlichen Antragsteller dürfen sich in dem Diskussionsfaden zu ihrem Antrag mit der Absenderkennung ^From: Antragsteller... herausheben, sind aber nicht dazu verpflichtet. (2) Jeder stimmberechtigte Pirat, der das Bedürfnis verspürt, einen Beschlussantrag zu kommentieren, kann sich selbst das Wort erteilen und beispielsweise gemäß Absatz (3) destruktiv gegen den Bedarf oder die Ausformulierung des beantragten Beschlusses argumentieren und abstimmen oder konstruktiv eine seine Erachtens nach bessere alternative als unterscheidbar benannten Antrag gemäß Absatz (1) einbringen. (3) Die Diskussion jedweden Antrags sollte zur Auffindbarkeit automatisch unter dem entsprechenden ^Subject: Re: .*antrag $(SCHLAGZEILE) mit möglichst threadbaren ^References: $(MESSAGE_ID) ablaufen. (4) Bei Konfliktträchtigkeiten von Teilpassagen längerer Anträge oder von Anträgen mit der Vorbeschlusslage sind die Antragsteller auf die Möglichkeit der Parzellierung von Anträgen in einzelabstimmbare Module und explizite Ablösung vorheriger Beschlüssehinzuweisen. § 11 Abstimmungsverfahren für Anträge (1) Sofern zur Lösung eines Problems keine rechtzeitig erfolgreichen GO-Beschlüsse der Versammlung anderes bestimmen, werden alle zu diesem Problem gestellten und angesichts der Rückmeldung aufrechterhaltene Anträge am zehnten Tage nach Eröffnung des ersten unbeschiedenen Antrags zu diesem Problem von der Versammlungsleitung hilfsweise Wahlleitung mit dem reservierten ^Subject: Stimmt ab bis $(DATUM) über $(PROBLEM)! zur Stimmfestlegung bis spätestens acht Tage nach Abstimmungsaufruf aufgerufen, der sämtliche abzustimmenden Anträge zu einem Problem nach der Reihenfolge ihres Eingangs in vollem Wortlaut und Schlagzeilen- beziehungsweise Kandidaturkennungen wiedergibt und mit gut verständlichen neutral zu haltenden Stimmabgabeinstruktionen endet. (2) Es ist ebensosehr erlaubt, vor sich durch die öffentliche Stimmungssensorik abzeichnenden möglichen Ausschlagsnachteilen zu warnen, wie es erwünscht ist, sich als Mehrheits- oder Minderheitsvertreter oder gar Einzelner nichtüberzeugender Demagogie/Demoskopie verbal entgegenzustämmen, soll heißen, soll heißen, niemand soll wegen seiner Meinung oder Überzeugung mit Hass und Einschüchterungen überzogen werden, sondern die konkurrierenden Ideenvertreter sind vielmehr gehalten, argumentativ für die mehrheitliche Akzeptanz bestimmter als gut erkennbarer Lösungen zu werben. Die Konsequenzen ihrer Entscheidungen hat jede Population selbst mitzutragen. (3) Nach Ablauf der Stimmfestlegungsfrist ermittelt die Zählkommission offiziell das Ergebnis, welche Anträge mit den für ihren Charakter vorgeschriebenen eingelaufenen Mehrheiten beschlossen wurden. VI GO-Anträge = Anträge zur Geschäftsordnung § 12 Grundprinzip der GO-Anträge (1) Nur die in § 13 spezifizierten GO-Anträge dürfen als GO-Anträge gestellt und berücksichtigt werden und den beschleunigenden Vorrang in Ihrer Behandlung genießen. (2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. GO-Anträge werden grundsätzlich offen abgestimmt. (3) Auch der GO-Antrag bedarf gegenüber der Versammlung der nötigenfalls jemandem fernmündlich zu diktierenden Schriftform mittels der Kennung ^Subject: GO-Antrag auf ... (4) Nicht zulässige oder nicht formwahrende GO-Anträge sind mit Abweisungsbegründung von der Versammlungsleitung oder hilfsweise der Versammlung schnellstmöglich abzuweisen. (5) Wurde ein zulässiger GO-Antrag gestellt, sind als Anträge bis zur Entscheidung oder der Zurücknahme des GO-Antrages vorübergehend keine anderen Anträge als direkte Alternativ-GO-Anträge (§ 13j) zulässig. (6) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrages eine formale (=bloß abstimmungswunschsignalisierende) oder begründete Für- oder Gegenrede zu dem GO-Antrag publizieren. (7) Übersteigt die Anzahl der Für- die Anzahl der Gegenreden ohne auffälligen verfälschend eingesetzten tageszeitlichen Bias um den Schwellwert von zwanzig, wobei genuin begründete für oder wider doppelt zählen und uneigene Stimmbeauftragungen verfallen, so hat die Versammlung den GO-Antrag schnellstmöglich als angenommen und genauso ab einem Übergewicht von zwanzig Gegenreden als abgelehnt zu betrachten. (8) Ist nach tageszeitlich ausreichender Reaktionszeit keines der geforderten deutlichen Übergewichte erkennbar, soll die Versammlungsleitung zur Fortführung der Versammlung den GO-Antrag für abgelehnt erklären. § 13 Zulässige GO-Anträge a) Jeder Pirat kann im GO-Verfahren das Schreibrecht für einen Gastredner vorschlagen, dessen Ansichten er nicht bloß als indirekter Mittler umständlich weiterleiten möchte. Die Versammlungsleitung kann Gästen auch eigenmächtig Schreibrecht erteilen. Ein über das Schiedsgerichtsverfahren hinausgehendes Schreibrechtentzugsverfahren aus inhaltlichen Gründen zu gefährlich und angesichts der Möglichkeit der Konfliktmediation und der Möglichkeit des selektiven Lesens nicht erforderlich. b) Jeder Helfer der Zählkommission oder Protokollführung kann bei Vorliegen einer Begründung, zu der der fragliche Helfer Stellung nehmen konnte, von der Mehrheit in der Versammlung abgelehnt werden und darf dann diese Position erhöhten Vertrauens bis zu einem anderen Votum nicht ausüben. c) Gleiches gilt für alle ernannten Helfer der Versammlungsleitung. d) Ein GO-Antrag auf nicht anderweitig vorgeschriebene geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens fünfzig Piraten zustimmen. e) In begründeten Fällen ist der vorangegangene Stimmgang auf Wunsch einer GO-Mehrheit der Versammlung mit einem Mindestabstand von vierzig mehr Fürreden in Gänze zu wiederholen. f) Eine einfache Mehrheit der Versammlung kann eine exaktere Neuauszählung eines unlängst ausgezählten Stimmgangs anordnen. g) Die Versammlung kann im GO-Verfahren eine bestimmte Sequenzialisierung von Wahlgängen beschließen. h) Die Versammlung kann im GO-Verfahren eine bestimmte Sequenzialisierung von Abstimmungen beschließen. i) Die Versammlung kann im GO-Verfahren eine beschlossene Sequenzialisierung ihrer Wahlgänge wieder abändern. j) Zu jedem gestellten GO-Antrag sind direkte Alternativ-GO-Anträge, die den gestellten GO-Antrag substituieren können, gleichzeitig zulässig und müssen gleichberechtigt abgestimmt werden. k) Die Versammlung kann in begründeten Fällen im GO-Verfahren abweichende Fristen für Diskussionsmindestzeiten und Abstimmungsbeginne oder Abstimmungsfristen festlegen. Die neue Frist ist in einer bestimmten Zahl ganzer Tage anzugeben. l) Jeder Pirat kann sich mit einer Frage an die Versammlung wenden und diese als GO-Antrag auf Meinungsbild kennzeichnen, die ein kurzes Innehalten in Bezug auf den Geschäftsablauf der Versammlung bewirken soll. Meinungsbildanträge sind automatisch zur sofortigen Beantwortung freigegeben und brauchen von niemandem formell ausgezählt zu werden, können aber von der Versammlung(sleitung) zur Moderation der Diskussion als Feedback verwertet werden. m) Jeder Pirat, der sich in einer gerade behandelten Frage in einer wichtigen Funktion sieht, kann mit einem GO-Antrag auf Abwesenheitsberücksichtigung signalisieren, dass er sich voraussichtlich erst zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder auf die Versammlung konzentrieren können wird, und die Versammlung bitten, dies geeignet zu berücksichtigen. Solch Begehr gilt stillschweigend als angenommen, bis es durch geeignete GO-Beschlüsse bestimmter beantwortet wird. n) Die Versammlung kann im GO-Verfahren beschließen, bestimmte Fragen hinter bestimmte Fragen zurückzustellen und die Aufmerksamkeit auf bestimmte Fragen zu konzentrieren. o) Verständnisfragen oder Zweifel am gerade laufenden Verfahren dürfen als GO-Antrag priorisiert werden und sind dem Fragesteller von der Versammlung(sleitung) schnellstmöglich zu beantworten. p) Ausformulierte Anträge zur Änderung dieser Geschäftsordnung können im GO-Verfahren mit einem Übergewicht von mindestens fünfzig Stimmen angenommen werden. q) Mit einem konstruktiven Misstrauensvotum kann jedes der drei Versammlungsämter im GO-Verfahren mit einem Übergewicht von mindestens dreißig Stimmen neu besetzt werden.