Verein für belletristische und wissenschaftliche Pädoliteratur e.V. Satzung (Fassung vom 5. August 2002) § 1 Der Verein führt den Namen „ Verein für belletristische und wissenschaftliche Pädoliteratur „ Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „ Verein für belletristische und wissenschaftliche Pädoliteratur e.V. „ § 2 Der Zweck des Vereins ist die verstärkte Beachtung erotischer und anderer Pädoliteratur und Kunst, sowie der Literatur sexualwissenschaftlicher Forschungsergebnisse. Der Vereinszweck soll durch die Förderung der Kommunikation zwischen Autoren, Verlagen, Buchhandel und Leserschaft erreicht werden. Hierfür dienen unter anderem folgende Maßnahmen: Diskussionsveranstaltungen, Autorenlesungen von Texten, Erfahrungsaustausch der Mitglieder; Sammeln, dokumentieren und kommentieren von literarischen Exponaten, Einrichtung allgemein für Interessierte zugänglicher Dokumentationszentren. (3) Der Vereinszweck wird durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert § 3 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme einer Person ab, so kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme dieser Person entscheiden. § 4 Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. § 5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird sofort wirksam. Bei schwerem Verstoss gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, nachdem sie dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat. Dem Mitglied steht der ordentliche Rechtsweg offen. § 6 Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung - 2 - § 7 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; diese vertreten den Verein gemeinsam im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. § 8 Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Entgegennahme des Jahresberichtes und Jahresabrechnung des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, Wahl eines Versammlungsleiters für die Mitgliederversammlung, Wahl eines Protokollführers für die Mitgliederversammlung, Ausschluss von Mitgliedern und Berufung eines Schiedsrichters, Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes. Zu- und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (3) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. (4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung ein. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden; im übrigen gilt Abs. 5 Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der Mitglieder- versammlung ändern oder ergänzen; von der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 9 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gesellschaft zur Förderung literarwissenschaftlicher Homostudien (GFlH) in Siegen. eingetragen in das Vereinsregister unter Nr.: 21872 Nz am 20. August 2002 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.