Drucksache 17/2992-1 09.06.2016 17. Wahlperiode Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Beschlussvorlage des Senats auf Drs. 17/2696 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) (Gesetz zur Neuregelung des Rechts für psychisch erkrankte Personen) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 8. Juni 2016 (Drs. 17/2992) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Die Vorlage – in der Fassung der Beschlussempfehlung – wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird § 2 wie folgt geändert: In Absatz 2 wird folgender zweiter Satz angefügt: „Sie sind nur dann zulässig, wenn sie unvermeidbar sind.“ 2. In Artikel 1 wird § 5 wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird Nummer 3 wie folgt neu gefasst: „Stellen, die psychisch erkrankten Personen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, deren Integration auf dem Arbeitsmarkt unterstützen oder anderweitige Einkommensmöglichkeiten schaffen,“ b) In Satz 3 wird am Ende von Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ sowie folgende Nummer 5 angefügt: „5. Einrichtungen und spezialisierte ambulante Betreuungsangebote von pflegebedürftigen Personen mit psychischen Erkrankungen.“ Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2992-1 3. In Artikel 1 wird § 7 wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: „Die Bezirke wirken auf die Bildung gemeindepsychiatrischer Verbünde hin, im Rahmen derer die Sicherstellung der psychiatrischen Versorgung für psychisch erkrankte Menschen erfolgt.“ b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Neben den Leistungserbringern, dem Bezirksamt und dem jeweiligen regional aufnahmeverpflichteten psychiatrischen Fachkrankenhaus oder der Krankenhausabteilung sind auch die in § 5 benannten Einrichtungen und Institutionen in die gemeindepsychiatrischen Verbünde zu integrieren.“ 4. In Artikel 1 wird § 8 wie folgt geändert: In Satz 2 werden nach dem Wort „Personen“ die Wörter „auch vom Land Berlin angemessen unterstützt und“ eingefügt. 5. In Artikel 1 wird § 10 wie folgt geändert: In Absatz 5 wird die Ziffer 3 durch die Ziffer 4 ersetzt. 6. In Artikel 1 wird § 11 wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz eingefügt: „Sie hat Beschwerden zu prüfen und den Beschwerdeführenden das Ergebnis mitzuteilen.“ b) Es wird folgender Satz 5 angefügt: „Die Beschwerde- und Informationsstelle erstellt einen jährlichen Bericht, in dem sie über Art, Anzahl und Anlass von Beschwerden in den unterschiedlichen Versorgungssektoren informiert.“ 7. In Artikel 1 wird § 13 wie folgt geändert: a) In Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Erfolgt keine oder nur eine unzureichende Abhilfe von festgestellten Mängeln, benachrichtigen die Besuchskommissionen die zuständigen Behörden.“ b) In Absatz 8 Satz 6 (neu) werden die Wörter „Im Abstand von zwei Jahren“ durch das Wort „Jährlich“ ersetzt. 8. In Artikel 1 wird § 15 wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird in Satz 1 nach dem Wort „besteht“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und es werden am Ende des Satzes folgende Wörter angefügt „und sich andere geeignete Hilfen, Angebote und Maßnahmen als erfolglos erwiesen haben.“ b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Jede Unterbringung ist unter Nennung ihrer maßgeblichen Gründe, der Beachtung ihres Zwangscharakters, der Art und Weise der Durchführung, ihrer Dauer und der vorgenommenen Kontrollen gemäß § 82 ausführlich zu dokumentieren.“ 9. In Artikel 1 wird § 16 wie folgt geändert: Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Zugleich dient sie der Wiederherstellung der individuellen Autonomie einschließlich der Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen.“ Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 3 Drucksache 17/2992-1 10. In Artikel 1 wird § 17 wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die untergebrachten Personen sind über die Möglichkeiten verbindlicher Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen zu informieren. Bestehende Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen müssen bei den untergebrachten Personen und ihren Angehörigen bei der Aufnahme erfragt und berücksichtigt werden. Den untergebrachten Personen muss unverzüglich eine Freiwilligkeitserklärung angeboten werden. Die nach diesem Absatz vorgenommenen Handlungen sind zu dokumentieren.“ 11. In Artikel 1 wird § 18 wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder in psychiatrischen Fachabteilungen in Krankenhäusern.“ 12. In Artikel 1 wird § 20 wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezirksamt“ die folgenden Wörter eingefügt: „und ist durch fachlich qualifiziertes Personal wahrzunehmen.“ 13. In Artikel 1 wird § 22 wie folgt geändert: Es wird folgender Satz angefügt: „Jedes Bezirksamt erstellt eine auf den Bezirk bezogene Dokumentation, die Aussagen über die personenbezogene Häufigkeit von Unterbringungen, deren Rechtsgrundlage und die angeordnete Dauer der Unterbringung in anonymisierter Form enthält und statistische Auswertungen erlaubt, und legt diese jährlich den Besuchskommissionen nach § 13 vor.“ 14. In Artikel 1 wird § 24 wie folgt neu gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Soweit Maßnahmen des Bezirksamtes nach Abschnitt 3 dieses Gesetzes vorgesehen sind, ist hierfür das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk der betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hat oder hatte die betroffene Person keinen Wohnsitz in Berlin, ist das Bezirksamt zuständig, in dem der Anlass für ein Tätigwerden entsteht.“ b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Bezirksamt ist unverzüglich über die Unterbringung zu informieren.“ 15. In Artikel 1 wird § 25 wie folgt geändert: Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt: „An der Durchführung der Unterbringung sind der zuständige Sozialpsychiatrische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst sowie auf Wunsch der erkrankten Person ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder ein Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin zu beteiligen.“ 16. In Artikel 1 wird § 27 wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach dem Wort „Arztes“ die Wörter „und der unterrichteten Person“ eingefügt. 17. In Artikel 1 wird § 28 wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen. Die Nummerierung der folgenden Absätze verschiebt sich entsprechend. Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 4 Drucksache 17/2992-1 b) In Absatz 6 (neu) Satz 1 werden das Wort „insbesondere“ und das davor stehende Komma gestrichen. c) In Absatz 6 (neu) Satz 1 wird am Ende von Nummer 2 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt: „4. der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch, eine auf Vertrauen gegründete Einwilligung in die Behandlung zu erreichen, erfolglos geblieben ist und 5. die psychisch erkrankte Person gemäß Absatz 2 über die vorgesehene medikamentöse Zwangsbehandlung entsprechend ihrer Verständnismöglichkeit aufgeklärt wurde.“ d) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: „Die Zwangsbehandlung ist hinsichtlich ihrer Art und Dauer einschließlich möglicher Wiederholungen zeitlich zu begrenzen und hinsichtlich der vorgesehenen Medikation und der durchzuführenden Kontrollen genau zu bestimmen.“ e) In Absatz 6 (neu) wird Satz 4 (neu) gefasst: „Es ist unverzüglich die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen.“ f) In Absatz 6 (neu) Satz 6 (neu) werden nach dem Wort „beachten“ folgende Wörter eingefügt: „mit der Folge, dass eine Zwangsbehandlung unverzüglich abzubrechen ist, wenn sie sich als nicht oder nicht mehr geeignet, erforderlich oder gegenüber dem mit ihr verfolgten Ziel als angemessen erweist.“ g) In Absatz 7 (neu) wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Dabei sind die in Absatz 6 genannten Voraussetzungen einzeln darzulegen und zu begründen.“ 18. In Artikel 1 wird § 29 wie folgt geändert: In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: „Dieser ist zeitnah nach der Aufnahme zu erstellen, der untergebrachten Person auszuhändigen und mit ihr und ihrer rechtlichen Vertretung zu erörtern.“ 19. In Artikel 1 wird § 33 wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Die Hausordnung ist in Zusammenarbeit mit den untergebrachten Personen regelmäßig zu überarbeiten.“ b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „(4) Jeder untergebrachten Person wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.“ 20. In Artikel 1 wird § 34 wie folgt geändert: In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Einschränkungen sind ausführlich zu dokumentieren.“ 21. In Artikel 1 wird § 35 wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kommunikationsmittel“ die Wörter „einschließlich des Internets“ eingefügt. Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 5 Drucksache 17/2992-1 b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: „Auf Wunsch sind der untergebrachten Person Briefpapier, Briefumschläge und Briefmarken in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen.“ c) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender neuer Satz eingefügt: „Die angeordnete Überwachung teilt die Einrichtung der untergebrachten Person rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der untergebrachten Person unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.“ 22. In Artikel 1 wird § 39 wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor dem Wort „Gegenständen“ das Wort „gefährlichen“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „eine ständige persönliche Begleitung“ durch die Wörter „die permanente Anwesenheit therapeutischen oder pflegerischen Fachpersonals (Sitzwache)“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder von vornherein aussichtslos erscheinen“ ersetzt durch die Wörter „wozu auch Deeskalationsmaßnahmen gehören“. d) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Maßnahmen nach Satz 1 sind ausführlich zu dokumentieren.“ d) In Absatz 3 Satz 3 (neu) werden die Wörter „befristet anzuordnen“ ersetzt durch die Wörter „auf höchstens 48 Stunden zu befristen.“ e) In Absatz 4 werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 angefügt: „Sobald wie möglich sind Voraussetzungen, Verlauf und Folgerungen der Sicherungsmaßnahmen mit der untergebrachten Person zu besprechen. Hierbei ist die untergebrachte Person in verständlicher Art und Weise über ihre Rechte, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde gemäß § 11 aufzuklären; die Aufklärung ist zu dokumentieren.“ f) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst: „Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz Nummer 3 bis 5 sind nur mit Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig. Bis zu einer Dauer von 12 Stunden sind sie ohne Genehmigung des Gerichts zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“ Berlin, den 9. Juni 2016 Pop Kapek Villbrandt Behrendt und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen