Wertes Gewaltschutzgericht, liebe Justizsekretärin Braun, werte Richterin, Von der Neuköllner (030)90191261 erfahre ich (0178)9794164 soeben, dass mein Betreuungsrichter Büschelmann (030)90191259 von gestern bis mindestens einschließlich heute urlaubt und sein ihn vertretender Richter Gutowski [mit dem ich mich gut bekannt empfinde, von dem ich mir am 20071119 eine Betreuerentlassung beantragt, statt dessen am 20071119 aber eine Freiheitsentzugsgenehmigung eingehandelt hatte, welche 2008 vom Landgericht für Unrecht befunden wurde, Zeuge: RA-Paetow.de] mir heute keine Rechtshilfe in Sachen AGNK53XIV20/17LCzyborra%Vivantes auf qualitativ konstante Weiterbehandlung erlassen könne mangels der "Betreuungs-"[=Unterbringungs-?]Akte, welche vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg angefordert worden sei, wohinter ich meinen Gewaltschutzantrag AGTK152F6732/17Czyborra%Schäfer vermute, folgenden gefaxten Text habe die Neuköllner Abteilung 53 aber gestern erhalten: Lieber Richter Büschelmann, bei Ihrem gestrigen Besuch bedauerten Sie, keine Zeit für mich zu haben. Auf meine Beschwerde vom 30.05.2017 die mir als Rechtsanwaltsfax hierher ab 01.06.2017 eine zur sozialarbeiterischen Selbsthilfe nutzbare tägliche Urlaubskarte bescherte, zitiere ich https://dejure.org/gesetze/FamFG/327.html § 327 Vollzugsangelegenheiten (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen. (4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Ich glaube, ich bin vollumfänglich zufrieden gestellt, wenn Sie auf meine Beschwerde vom 30.05.2017 hin wegen Dringlichkeit im Eilverfahren folgenden rechtsverletzungsabhelfenden Folgebeschluss erlassen: Amtsgericht Neukölln Beschluss Geschäftsnummer: 53 XIV 20/17 L Datum: 20.06.2017 In dem Unterbringungsverfahren für Diplom-Informatiker Roman Czyborra, geboren am 14.09.1970 und seit 14.05.2017 wegen psychischer Kränkung F31.0 untergebracht in 12351 Berlin Juchaczweg 29 Zimmer P1.129 Fax (030)130144982 Fon 01789794164, Prozessbevollmächtigter gegen psychiatrische Misshandlungen: Rechtsanwalt Doktor Eckart Wähner 10785 Berlin Kurfürstenstraße 23 Fax (030)2159904, zu beteiligender Ehegatte: Daniela Czyborra-Pacolli Fon (030)68919758 12055 Berlin Niemetzstraße 14 Fax (030)68919752, hat das Amtsgericht Neukölln als Betreuungsgericht am 20.06.2017 durch den Richter am Amtsgericht Büschelmann im Wege einstweiliger Anordnung beschlossen: 1. Die richterliche Unterbringung vom 16.05.2017 (zuletzt im Arztnamen berichtigt am 17.05.2017) des Untergebrachten am aufgeführten Orte wird mangels einer fristgerechten Kündigung des Behandlungsvertrages vor Ablauf des Monats Mai 2017 zum Schutze des Untergebrachten auf Antrag des Untergebrachten bis mindestens Ende Juli 2017 verlängert. 2. Die seelische Heilbehandlung des stabil [mutmaßlich begründet paranoiden] hypomanen Untergebrachten ist auch bei antiproportional schwindender Rendite von Fallpauschalkiloeuros pro Therapietagesanzahl am Unterbringungsort fortzusetzen, bis durch Erreichen seelischer Gesundheit eine fristgerecht vereinbarte erfolgreich psychotherapierte Entlassung in eine mit mehrfach redundantem Retraumatisierungsschutz versehene von Arbeits-, Berufs- und Liebesfähigkeit und stabiler geordneter Wohnsituation gekennzeichnete Lebenssituation erfolgen kann. 3. Die gerichtliche Genehmigung vom 27.05.2017 durch Richter Kunz zur 435 Stunden andauernden Impetigo, Einnässen, Parodontitis und Muskelschwund verursachenden psychomotorischen Fixierung des Untergebrachten bis zum Ablauf des 13.06.2017 wird widerrufen, weil sie nicht gebraucht wurde und fürderhin weniger invasiv durch mechanisch oder vertraglich abgesichertes Zimmergebot substituiert werden kann, wobei dem Freiheitsentzug ins eigene Zimmer nicht schwerwiegendere Freiheitsrechte des Untergebrachten aus Bundesgesetzen oder dem Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten entgegen stehen dürfen. 4. Ferner verpflichtet sich das Amtsgericht Neukölln, fürderhin beim anerkannt kriegsdienstverweigernden friedensdienstleistenden Untergebrachten dessen Unschuld und Ungefährlichkeit für sein eigenes Leben und seine eigene Gesundheit sowie für bedeutende Rechtsgüter Dritter zu vermuten und den Untergebrachtenvon diesern entgegenlaufender übler Nachreden unverzüglich vollumfänglich in Kenntnis zu setzen, beziehungsweise die Gefährlichkeit für die Gesundheit Dritter und das Ignorieren bedeutender Freiheitsrechtsgüter Dritter auch als projektive Verdrängung des eigenen Affektes bei den zum Nachteil des Untergebrachten sozialpsychiatrisch Gewalttätigen zu vermuten, deren exazerbierend gesetzeswidriges Verhalten psychische Störungen und Verletzungen des Körpers des Untergebrachten überhaupt erst verursacht. 5. Die Entscheidung ist sofort wirksam.