A u s f e r t i g u n g Geschäftsnummer
A u s f e r t i g u n g
Geschäftsnummer: 2 Ss 256/05 8003 Js 12747/01 - StA Trier
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
B E S C H L U S S
In der Strafsache gegen
1. Dieter Gieseking,
geboren am 14. September 1955 in Petershagen-Jössen, wohnhaft: Behördliche Auskunftssperre wegen Gefahr auf Leib & Leben und Verfolgung
- Verteidiger: Rechtsanwalt Graßmann, Sophienstr. 3, 80333 München -
2. llja Schmelzer,
geboren am 1. September 1959 in Halle/Saale,
wohnhaft: wird nicht bekannt gegeben
-Verteidiger: Rechtsanwalt Pinkerneil, Nymphenburger Str. 147, 80636 München -
wegen Verbreitens pornographischer Schriften
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid, den Richter am Oberlandesgericht Mertens und den Richter am Amtsgericht Berg
am 26. September 2005 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO ; -
beschlossen: ;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 26. April 2005 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten beider Revisionsverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
B e g r ü n d u n g:
Das Amtsgericht Trier hatte die Angeklagten am 25. März 2003 wegen gemeinschaftlichen Verbreitens pornographischer Schriften schuldig gesprochen und den Angeklagten Gieseking zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, den Angeklagten Schmelzer zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die dagegen eingelegten Berufungen der Angeklagten hatte die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Trier mit Urteil vom 29. September 2003 als unbegründet verworfen.
Auf die Revisionen der Angeklagten hob der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2004 das Urteil der Strafkammer mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurück. Grund der Aufhebung war, dass in dem Urteil der Gesamtzusammenhang nicht mitgeteilt worden war, in dem der als kinderpornographische Schrift gewertete und ins Internet eingestellte „Stefan-Bericht" stand. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Schrifttums hatte der Senat dazu ausgeführt, dass für die Beurteilung einer bildlichen oder schriftlichen Darstellung als Pornographie neben den vom Bundesgerichtshof entwickelten und im Schrifttum teilweise ergänzten Kriterien auch von Bedeutung, gegebenenfalls sogar entscheidend sei, in welchem Kontext die fragliche Schrift oder Darstellung steht. Zur Verdeutlichung der Notwendigkeit der Darstellung des Gesamtzusammenhangs hatte er ergänzend dargelegt, dass die Darstellung sexueller Vorgänge beispielsweise dann nicht als Pornographie zu werten sei, wenn sie im Rahmen einer
wissenschaftlichen Abhandlung erfolge. Wäre der „Stefan-Bericht" etwa im Zusammenhang mit wissenschaftlich ernst zu nehmenden Darlegungen anerkannter Psychologen oder Sexualwissenschaftler zu den schädlichen Folgen sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, beispielsweise als Diskussionsbeitrag, in das Unterverzeichnis eingestellt worden, ließe sich der pornographische Charakter wohl kaum bejahen.
Die nach der Zurückverweisung nunmehr mit der Sache befasste 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Trier hat die Berufungen der Angeklagten mit Urteil vom 26. April 2005 als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die vom Amtsgericht gegen den Angeklagten Gieseking verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf 6 Monate gesenkt und die gegen den Angeklagten Schmelzer ausgeworfene Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung in eine unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2003 und unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe gebildete neue Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten einbezogen wurde.
Die Strafkammer hat den in Rede stehenden „Stefan-Text", den sie - im Gegensatz zum Urteil der 1. Strafkammer vom 29. September 2003 - in vollem Umfang im Urteil mitgeteilt hat, als kinderpornographische Schrift gewertet. Dabei hat sie sich maßgeblich auf die Ausführungen des von ihr mit der Begutachtung des Inhalts der PRD-Seiten, in deren deutschsprachigen Teil der „Stefan-Bericht" stand, beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Urban gestützt, der in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt war, dass die von ihm überprüften 500 deutschsprachigen PRD-Seiten in ihrer Gesamtheit wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügten und auch kein wissenschaftliches Forum darstellten. Daraus hat die Strafkammer die Folgerung abgeleitet, der „Stefan-Text" stehe nicht in einem Kontext, der dem Bericht seinen pornographischen Charakter nehme. Bei der Bewertung des Textes als pornographische Schrift ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass eine Darstellung pornographisch ist, wenn sie nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, das sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt und dabei die in Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen
gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet, und wenn sexuelle Vorgänge unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Letzteres hat sie deshalb angenommen, weil der „Stefan-Text" gerade durch die positive Schilderung des sexuellen Kontaktes zwischen Erwachsenen und Kindern aus der Sicht eines 11-jährigen Jungen den Kindesmissbrauch nicht nur verharmlose, sondern vielmehr befürworte, verherrliche und bewerbe, was zu einem Herabsinken der Hemmschwelle angesprochener Pädophiler führe. Der pädophile Internet-User bekomme genau das geboten, was seiner sexuellen Veranlagung entspricht, so dass der Text eindeutig auf die Stimulierung sexueller Reize ausgerichtet sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich der Text nicht auf die Darstellung des Oral- und versuchten Analverkehrs zwischen dem Kind und dem Erwachsenen beschränkt, sondern auch die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen schildert. Insbesondere die Beschreibung des Kennenlernens von Kindern habe bei Personen mit pädophilen Neigungen eine besondere Bedeutung, weil gerade aus der Sicht des Pädophilen die Annäherung schon als sexuell empfunden werde und sich schließlich bis hin zum sexuellen Missbrauch steigere.
Die von beiden Angeklagten nicht bestrittene Verbreitung des „Stefan-Textes" durch das Internet hat die Strafkammer als vorsätzlich gewertet, wobei sie sich auf die Einlassung des Angeklagten Schmelzer, ihm sei bewusst gewesen, dass der „Stefan-Text" nach geltender Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern beschreibt, und auf die Darlegung in den PRD-Seiten mit der Überschrift „Nur für Erwachsene" gestützt hat, wonach die PRO explizite Beschreibungen auch illegaler sexueller Handlungen mit Kindern enthält.
Gegen das Urteil richten sich die frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen und ihren Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Trier erstreben.
Mit der Verfahrensrüge machen sie die fehlerhafte Zurückweisung ihres gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Urban wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachten Ablehnungsgesuchs, die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des englischsprachigen Teils des PRD-Unterverzeichnisses und dessen Einbeziehung in die Begutachtung durch den Sachverständigen und die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Sanio sowie die Inaugenscheinnahme des zwischen ihm und dem Angeklagten Schmelzer erfolgten E-Mail-Austauschs geltend. In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstanden die Angeklagten die Wertung des „Stefan-Berichts" als pornographische Schrift, das Unterlassen der Prüfung eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums oder eines Verbotsirrtums und eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung.
Die in formaler Hinsicht nicht zu beanstandenden Revisionen der Angeklagten haben Erfolg; sie führen zum Freispruch.
Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Sachrüge der Aufhebung, so dass es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf. Die Bewertung des „Stefan-Berichts" als pornographische Schrift im Sinne des § 184 Abs. 3 StGB a. F. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer ist maßgeblich deshalb zur Annahme des pornographischen Charakters des in Rede stehenden Textes gelangt, weil dieser nach den Feststellungen des von ihr hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. Urban nicht im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Beiträgen in dem deutschsprachigen Teil der PRD-Seiten in das Internet eingestellt gewesen sei. Mit der Prüfung des Gesamtzusammenhangs ist die Strafkammer den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. Juli 2004 gefolgt, wonach für die Beurteilung einer bildlichen oder schriftlichen Darstellung als Pornographie - neben den vom BGH entwickelten und im Schrifttum teilweise ergänzten Kriterien - u. U. von entscheidender Bedeutung sein kann, in welchem Kontext die fragliche Schrift oder Darstellung steht. Diesen Gesichtspunkt hatte der Senat in seiner
Aufhebungsentscheidung deshalb in den Vordergrund gerückt, weil aufgrund des seinerzeitigen Revisionsvorbringens Anlass zu der Annahme bestand, dass der „Stefan-Text" im Urteil der 1. kleinen Strafkammer vom 29. September 2003 nicht vollständig wiedergegeben war (was sich durch die umfassende Wiedergabe des Textes im nunmehr angefochtenen Urteil als zutreffend erwiesen hat) und es sich bei dem Bericht um einen Diskussionsbeitrag im Rahmen eines Internet-Forums zum Thema Pädophilie gehandelt hat. Da das vorbezeichnete Urteil hierzu keinerlei Feststellungen getroffen, sondern allein auf den direkten Internetzugang abgestellt hatte, hatte der Senat auf die Notwendigkeit der Darstellung des Gesamtzusammenhangs bzw. der Gesamttendenz des zu beurteilenden Textes abgestellt. Die lediglich zur Verdeutlichung dieser Darstellungserforderlichkeit gewählten Beispiele für das mögliche Entfallen des pornographischen Charakters einer Schrift (Einbettung in wissenschaftlich ernst zu nehmende Darlegungen anerkannter Psychologen oder Sexualwissenschaftler zu den schädlichen Folgen sexueller Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen sowie Vorliegen eines Diskussionsbeitrags) wollte der Senat indes nicht dahin verstanden wissen, dass es nunmehr einer Begutachtung sämtlicher deutschsprachiger PRD-Seiten auf deren wissenschaftliche Qualität bedürfe und bei deren Verneinung ein wesentliches Indiz für den pornographischen Charakter des „Stefan-Textes" gegeben sei. Einem dahingehenden Missverständnis ist die Strafkammer aber offenbar erlegen. Ihre Feststellung, der „Stefan-Text" stehe nicht in einem Kontext, der ihm seinen pornographischen Charakter nehmen würde, entband die Strafkammer nicht von der eingehenden Überprüfung des Textes als solchen auf seinen pornographischen Charakter.
Die von der Strafkammer vorgenommene Prüfung leidet indes an entscheidenden Mängeln, die ihrer Bewertung des „Stefan-Berichts" als eindeutige Kinderpornographie die Grundlage entziehen.
Ein erster Mangel liegt schon darin, dass unklar ist, von welchem Pornographiebegriff die Strafkammer ausgegangen ist. Insoweit stellt sie mehrere, zum Teil inhaltlich erheblich voneinander abweichende Definitionen - ohne Quellenangabe - kumulativ nebeneinander. So gibt die Darlegung, eine Schrift sei pornographisch, „wenn sie
nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet", die Begriffsbestimmung des Bundestagssonderausschusses (vgl. BT-Drs. VI/3521 S. 60) wieder, der sich in den 70-iger Jahren mehrere Oberlandesgerichte und ein Teil des Schrifttums angeschlossen hatten, die aber wegen der Unbestimmtheit der einem steten gesellschaftlichen Anschauungswandel unterliegenden normativen Begriffe der „allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen" und des „sexuellen Anstandes" auf Kritik gestoßen ist (vgl. hierzu die Rechtsprechungs- und Literaturhinweise bei Schoenke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 184, Rdn 4). Die Darlegung, Pornographie sei dann anzunehmen „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird" und „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt", entspricht im Wesentlichen der von dem Bundesgerichtshof und ihm folgend von verschiedenen Obergerichten aufgestellten Definition (vgl. BGHSt 23, 40, 44; 37, 55, 60; OLG Hamm NJW 74, 817; OLG Karlsruhe NJW 74, 215). Worauf sich die im Anschluss an die letztgenannte Definition getroffene Feststellung stützt: „Hierzu zählt insbesondere auch Kinderpornographie d. h. Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (UAS. 31), vermag der Senat mangels näherer Angaben hierzu nicht festzustellen.
Bei der „Subsumtion" des „Stefan-Textes" an Hand der dargelegten Begriffsbestimmungen hat die Strafkammer lediglich Teilaspekte der aufgezeigten Definitionen herangezogen, während sie andere, gewichtige Kriterien in ihre Bewertung nicht einbezogen hat. So wird ausgeführt, der „Stefan-Text" verfolge „zumindest weit überwiegend das Ziel, den Internet-User sexuell zu stimulieren" und der Text sei „eindeutig auf die Stimulierung sexueller Reize ausgerichtet", weil der pädophile Internet-User genau das geboten bekomme, was seiner sexuellen Veranlagung
entspricht (DAS. 31). Ob der „Stefan-Text" unter Ausklammerung aller sonstigen
menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt" oder eine „auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und
der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringliche vergröbernde, verzerrende
und anreißerische Darstellung gewählt" worden ist (vgl. die o. a. BGH- Rechtsprechung) hat die Strafkammer dagegen nicht geprüft. Ebenso wenig hat sie
die von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum darüber hinaus geforderten Kriterien der „Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns" und die
„Entmenschlichung der Sexualität" im Sinne einer „Reduzierung des Menschen auf
ein physiologisches Reiz-Reaktions-Wesen" oder seine „Degradierung zum bloßen
auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde" (vgl. hierzu die Rechtsprechungs- und-Literaturhinweise bei Schoenke/Schröder, a. a. 0.), in ihre Beurteilung
einbezogen. Diese einseitige und verkürzte Würdigung wird den Anforderungen einer
ausgewogenen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Wertung nicht
gerecht , Eine Überprüfung des „Stefan-Berichts" an Hand der oben angeführten, von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Kriterien führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Text nicht um eine pornographische Schrift im Sinne des § 184 StGB handelt. Zu Recht weisen die Revisionen darauf hin, dass in dem Bericht die Beschreibung der sexuellen Handlungen bereits quantitativ lediglich einen geringen Teil des Textes ausmacht. Der weit überwiegende Teil enthält Schilderungen des Beginns, der Entwicklung und Ausgestaltung sowie des Endes der persönlichen Beziehungen des Kindes „Stefan" zu den erwachsenen Männern „Werner" und „Gerd".
Die sexuellen Handlungen werden relativ nüchtern und zurückhaltend, nicht aber „grob aufdringlich" oder gar „anreißerisch" geschildert. Von einer „Verabsolutierung des sexuellen Lustgewinns" oder einer „Entmenschlichung der Sexualität" kann keine Rede sein. Dass „Stefan" in dem Bericht nicht auf ein „physiologisches Reiz-Reaktions-Wesen reduziert" oder zum „auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert", sondern als Individuum mit Eigenpersönlichkeit und eigenem Willen respektiert wird, wird z. B. durch die Schilderung belegt, dass „Werner" seinen Versuch, einen Finger in den
Anus des Jungen einzuführen, sofort abgebrochen hat, als dieser („mehr vor Schreck als vor Schmerz") aufschrie und er danach keinen solchen Versuch mehr unternahm, oder „Gerd" sich bei „Stefan" entschuldigte, als er dessen Ablehnung seiner aggressiven Sexualität erkannte.
Die Gesamttendenz des „Stefan-Berichts" lässt sich dahin zusammenfassen, dass in erster Linie eine sexualfreie „Liebesbeziehung" („Ich liebte ihn und er liebte mich") zwischen einem Kind und Erwachsenen und erst in zweiter Linie eine Sexualbeziehung geschildert
wird. Der im Urteil dargelegten Auffassung, der pornographische Charakter des Berichts entfalle nicht deshalb, weil außer dem Oral- und versuchten Analverkehr auch die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen geschildert werden, da die Beschreibung des Kennenlernens von Kindern bei Personen mit pädophilen Neigungen besondere Bedeutung habe und gerade aus der Sicht des Pädophilen schon die Annäherung als sexuell empfunden werde, vermochte sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil diese Darlegung besorgen lässt, dass die Strafkammer - was auch die Revisionen rügen -insoweit einen Erfahrungssatz angenommen hat, der in dieser Art jedoch nicht besteht.
Nach alledem ist festzustellen, dass der „Stefan-Text" nicht als pornographische Schrift im Sinne des § 184 Abs. 3 StGB a. F. zu werten ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte Schmelzer nach den Urteilsfeststellungen eingeräumt hat, es sei ihm bewusst gewesen, dass der „Stefan-Text" nach geltender Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern beschreibt. Für die Bewertung einer Schrift als pornographisch ist nicht maßgebend, ob sie nach der Meinung des Angeklagten pornographisch ist oder nicht, sondern ob sie die von der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelten Kriterien für die Beurteilung einer Schrift als pornographisch erfüllt, was indes - wie oben dargelegt - bei dem „Stefan-Text" nicht der Fall ist. Daher bedurfte es auch unter diesem Gesichtspunkt eines Eingehens auf die von der Verteidigung insoweit geltend gemachte Irrtumsproblematik nicht.
Da die Angeklagten mithin den Tatbestand des § 184 Abs. 3 StGB a. F. mangels Vorliegens einer pornographischen Schrift nicht erfüllt haben, waren sie von dem Vorwurf des Verbreitens einer solchen Schrift freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Krumscheid Mertens
Berg