Skandal-Prozess beim AG Trier
Gesinnungsurteil von Richterin Winterholler
Staatsanwalt Albrecht klagt ohne Rechtsgrundlage
Das Amtsgericht Trier verhängte nach vier-stündiger Verhandlung gegen den
verantwortlichen Online-Redakteur der K13-Web-Seiten Dieter Gieseking und Ilja
S. als verantwortlichen Autor des PRD mit dem umstrittenen Stefan-Text eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung gegen Gieseking und 6 Monate mit
Bewährung plus 3000,00 Euro (€) Geldstrafe für Ilja. S. Dieses gravierende
Fehlurteil darf nicht rechtskräftig werden. Ein unbestimmtes
Rechtsmittel(Berufung/Revision) wurde bereits eingelegt. Richterin Winterholler
hat nun für eine ausführliche, schriftliche Begründung eine Frist von fünf
Wochen. Dieses Gerichtsverfahren ist ein politischer Prozess. Die im Grundgesetz
verankerten Rechte auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Wissenschaft
sind gefährdet.
Auf der Anklagebank saßen nicht nur die zu unrecht Angeklagten, sondern auch
alle Pädophilen. Staatsanwalt Albrecht behauptete zwar in seinem Plädoyer, dass
es nicht um die pädophile Gesinnung gehe, sondern nur um den angeblich
kinderpornographischen Text Stefan.html, aber er zog unseriöse Vergleiche zu
anderen Fällen. Offensichtlich hat sich Albrecht dem öffentlichen Druck gebeugt
und genötigt gesehen unverhältnismäßige Ermittlungen einzuleiten. Auch die
damalige Hausdurchsuchung widersprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
Mittel, denn es hätte ein Anruf bei Gieseking ausgereicht, um den
Verantwortlichen des PRD zu ermitteln. Ein Anschlag auf den Rechtsstaat und
reine Willkür gegen Pädophile war die Folge. Albrecht stellt fest, dass die
Inhalte der Redaktionsseiten strafrechtlich nicht relevant sind. Obwohl im
Impressum der K13-Seiten klar der Autor des PRD als Verantwortlicher genannt
wurde und Ilja S. für seinen PRD auch die volle Verantwortung übernommen hatte,
vertritt Albrecht die falsche Ansicht, dass auch Gieseking für den PRD
verantwortlich zu machen sei. Unabhängig von der Bewertung des Stefan-Textes
hätte bereits an diesem Punkt ein klarer Freispruch für Gieseking erfolgen
müssen. Die Beweisaufnahme mit Vernehmung der zwei Web-Master als Zeugen der
Verteidigung hat dies eindeutig bewiesen. Ausserdem gefährdet dieses Fehlurteil
als Präzendenzfall generell Internet-Provider und Anbieter von Web-Space in
Deutschand. Provider und Anbieter dürfen für den Inhalt der bei Ihnen gehosteten
Seiten nicht rechtlich verantwortlich gemacht werden können.
Vermutlich erstmals in der Deutschen Rechtsprechung stand ein reiner Text aus
einer wissenschaftlichen Datensammlung wegen "Kinderpornographie" zur
rechtlichen Bewertung eines Gerichtes und wurde von einer inkompetenten
Richterin als solches eingestuft. Die Kommentare zum Strafgesetzbuch(StGB)
hinsichtlich des § 184 widersprechen der Anklage und dem Urteil der Richterin
eindeutig. Der Autor des PRD hat in seiner schriftlichen Erklärung und Aussage
vor Gericht den Begriff der Pornographie genau erläutert. Weder Staatsanwalt
Albrecht noch die Richterin Winterholler sind auf diese Definitionen
eingegangen. Albrecht spricht in seinem Plädoyer davon, dass wenn dieser Text in
einem anderen Kontext stehen würde - also nicht auf einer pädophilen Web-Seite -
dieser Text nicht unbedingt "Kinderpornographie" sein muß. Allein diese Tatsache
ist rechtlich nicht haltbar. Winterholler folgt in Ihrer mündlichen
Urteilsbegründung dem Antrag der STA in allen Punkten. Sie ignoriert damit die
Aussagen von Gieseking und Ilja S., den zwei Zeugen und das Plädoyer des
Verteidigers Ernst Medecke, welches zu einem klaren Freispruch hätte führen
müssen.
Das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit Gesinnungsurteil muß nach
rechtsstaatlichen Ermessen in der nächsten Instanz revidiert und aufgehoben
werden. Der Staatsanwalt und die Richterin müßten von ihrem Ämtern enthoben
werden.
Dieses Gesinnungsurteil ist politisch motiviert und steht nicht auf der
Grundlage unseres Rechtsstaates. Der Trierer Justizapparat ist durch die
begangenen Fehlentscheidungen befangen und kann kein gerechtes Urteil mehr
fällen. Die schwerwiegenden Fehler erfordern und ermöglichen Beschwerde beim
Bundesverfassungsgericht und den Gang zum Bundesgerichtshof.
Es liegt der dringende Tatverdacht gem. § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger vor. Weiter mit der Urteilsbegründung auf Seite 2 mit einem Link unten....
Urteil „Im Namen des Volkes“
(Urteilsbegründung zur Gerichtsverhandung bei AG Trier vom 25.3.03)
Rechtsanwalt Medecke, Hamburg
als Verteidiger für den Angeklagten zu 1),
Justizhauptsekretär Becker
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:
Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Verbreitens pornographischer
Schriften schuldig.
Der Angeklagte Gieseking wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte S. wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird für den Angeklagten S. zur Bewährung
ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB.
G r ü n d e
Der Angeklagte Gieseking ist ledig und kinderlos. Nach einem Hauptschulabschluss
und einem Berufsfachschulabschluss hat er den Beruf des Groß- und
Einzelhandelskaufmanns gelernt. Er war bis ca. 1982 als Beamter beim
Bundesgrenzschutz tätig. Seit ca. 3 Jahren ist er arbeitslos, erhält allerdings
keine Arbeitslosenhilfe mehr. Sozialhilfe hat er nicht beantragt. Er lebt z.Zt.
bei seinem Lebensgefährten, dem Zeugen Frank Freitag, welcher ihn unterhält.
Der Angeklagte S. ist verheiratet, allerdings getrennt lebend, und hat 3 Söhne
im Alter von 13, 16 und 19 Jahren. Diese leben bei der Mutter. Nach dem Abitur
und einem Mathematikstudium arbeitet er in diesem Beruf. Er hat Einkommen von
ca. [..] Euro, keine Schulden und zahlt monatlich Miete in Höhe von [..] Euro.
An Unterhalt leistet er monatlich für seine 3 Söhne insgesamt [..] Euro.
Der Angeklagte Gieseking ist bereits zweifach vorbestraft, jedesmal einschlägig.
[Vorstrafen gelöscht]
Der Angeklagte Ilja S. ist ebenfalls zweifach vorbestraft [..]
[Vorstrafen gelöscht]
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte Gieseking ist Vorsitzender eines nicht rechtsfähigen Vereins, der
sich "Krumme 13" nennt und zum Tatzeitpunkt (1.4. - 7.8.2001) seinen Sitz in
Trier hatte. Der Verein hat im Wesentlichen die Zielsetzung, sich für Belange
der Pädophilen einzusetzen, Gefangenenhilfe zu leisten und für eine Lockerung
der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen zu werben.
In dieser Eigenschaft betrieb der Angeklagte Gieseking in dem genannten
Tatzeitraum im Internet eine Homepage, auf der u.a. für die Zielsetzungen seines
Vereins öffentlich geworben wurde.
Die beiden pädophilen Angeklagten, die sich seit ca. 2 Jahren kennen, kamen im
Frühjahr 2001 dahingehend überein, dass dem Angeklagten S. auf der Homepage
"www.krummel3.org", auf der noch Web Space zur Verfügung stand, ein
Unterverzeichnis zur Verfügung gestellt werden sollte, auf dem der Angeklagte S.
unter den Zusatz "prd" (Pedosexual Resources Directory) seine eigenen Seiten
pädophilen Inhalts stellen könnte. Zur Bearbeitung des Unterverzeichnisses
erhielt der Angeklagte S. von dem Angeklagten Gieseking ein entsprechendes
Passwort. In diesem Unterverzeichnis stellte der Angeklagte S. nun ab April 2001
die PRD-Seiten ins Internet. Von über 1000 Dateien waren 300 Seiten auf deutsch.
Zwischen beiden Angeklagten war abgesprochen, dass der Angeklagte S. für den
Inhalt der PRD-Seiten allein verantwortlich sein solle - so auch das Impressum
der Homepage - , der Angeklagte Gieseking hatte hierbei kein Mitspracherecht.
Allerdings ließ sich der Angeklagte Gieseking ausdrücklich versprechen, dass die
PRD-Seiten keine Kinderpornographie enthalten sollten. Dies sagte der Angeklagte
S. zu und betonte insbesondere, dass keine Bilder auf den PRD-Seiten zu finden
sein würden. In der Folgezeit unterließ es der Angeklagte Gieseking, das
Unterverzeichnis zu kontrollieren, obwohl er angesichts seiner Kenntnis der
Person des Angeklagten S. davon ausging, dass dieser dort Texte mit
kinderpornographischem Inhalt veröffentlichen würde.
Im Zeitraum zwischen den 1.4. - 7.8.2001 war auf der Internet-Seite des Vereins
Krumme 13 http:/www.krummel3.org/prd/German/exp/Stefan.html folgender Bericht
abrufbar:
1. Werner
Meine erste Freundschaft mit einem Mann begann, als ich etwa elf Jahre alt war.
Er hiess Werner G. und war ein Kollege meines Onkels. Meine Eltern waren durch
den Krieg verschollen, und so lebte ich bei meiner Grossmutter und meinem Onkel
im Haus.
Werner war damals etwa dreissig Jahre alt.
Durch seine haeufigen Besuche bei uns ergab es sich, das wir uns anfreundeten.
Damals wusste oder dachte ich noch nicht, das seine vielen Besuche etwas mit mir
zu tun haben koennten. Auch als mein Onkel bald darauf nach Sueddeutschland zog
weil er dort Arbeit gefunden hatte, kam Werner mehrmals in der Woche zu uns.
Er war der erste Mensch in meinem Leben, der sich intensiv mit mir beschaeftigte
und sich um mich kuemmerte. Durch seine Hilfe begann die Schule mir wieder Spass
zu machen. Er half bei den Hausaufgaben, lehrte mich Geschichte und machte mit
fit in Mathematik, meinem damaligen "Angstfach".
Einmal schleppte er mich auf einen Schrottplatz. Dort suchten wir Teile zusammen
und als wir diesen Schrottplatz wieder verliessen, hatte ich mein erstes
Fahrrad. Der Rest des Tages ging damit drauf, das er mir das Fahren auf diesem
Rad beibrachte.
Als es Sommer wurde gingen wir fast taeglich an einen der vielen Seen rund um
unsere Stadt zum baden. Ich konnte noch nicht schwimmen aber nach knapp einer
Woche schwamm ich fast so gut wie er.
Das alles geschah in den ersten Monaten unserer Bekanntschaft. Als dann die
Ferien kamen, sahen wir uns taeglich. Wir trafen uns an einem ruhigen Platz am
Ufer unseres Badesees. Dort lag auch ein kleines Boot das wohl ihm gehoerte,
denn wir ruderten oft damit hinaus.
Bis dahin war es nie zu irgendwelchen sexuell gefaerbten Handlungen zwischen uns
gekommen, abgesehen von einem gelegentlichen Streicheln ueber meinen Kopf oder
einen Kuss auf Wange beim Begruessen oder Verabschieden. Es kann aber durchaus
ein, das Werner unser Beisammensein anders empfand als ich. Heute denke ich, das
er sehr wohl auch sexuell angeregt wurde wenn er mich z.B. abtrocknete oder wenn
er meinen Koerper mit Sonnenschutz einrieb usw. Ich empfang aber alles, was sich
zwischen uns abspielte, als normal.
Meiner Oma war es sehr recht, das sich jemand um mich kuemmerte denn sie war mit
dieser Aufgabe reichlich ueberfordert, wie ich heute weiss. So hatte sie auch
nichts dagegen, dass ich die Wochenenden ganz mit Werner verbrachte und somit
auch bei ihm ueber nachtete.
Werners Wohnung war mit einem Badezimmer ausgestattet, einem Luxus, den wir zu
Hause nicht hatten. Wenn ich also Freitag Nachmittag zu ihm kam badete ich erst
einmal ausgiebig. Werner sass bei meinen Badeorgien immer dabei und sah mir zu.
Dann trocknete er mich ab und foehnte mir die Haare. Mit diesem Ritual begann
regelmaessig unser gemeinsames Wochenende.
Er hatte staendig neue Ideen, was wir unternehmen koennten. Er fuehrte mich
durch die Museen unserer Stadt und ging mit mir in jedes Konzert, das im Umkreis
stattfand. Ihm verdanke ich meine Liebe zur klassischen Musik, mein Interesse
fuer alles, was mit Geschichte zusammenhaengt und er erschloss mir die Welt der
Literatur. Spaeter machten wir in den Ferien auch Reisen, die uns immer in die
Alpen fuehrten.
Ich liebte ihn und er liebte mich. Das spuerte ich in jeder Stunde unseres
Zusammenseins. Oft sassen wir abends in seinem grossen Sessel beisammen, ich auf
seinem Schoss, und er erzaehlte mir Geschichten, die er aus irgendwelchen
Buechern kannte. Dabei war es fuer mich sehr angenehm, an ihn gekuschelt seiner
Stimme zu lau schen, waehrend seine Hand mich streichelte. Es war ein Gefuehl
der Geborgenheit, das mich umfing und ich empfand es immer als Stoerung, wenn er
mich spaeter von seinem Schoss nahm und ins Bett schickte.
Eines Abends, wir sassen bis zum Einbruch der Dunkelheit zusammen, war es mir
einfach zu dumm. Ich wollte dieses Gefuehl der Geborgenheit weiter verspueren
und ich bat ihn deshalb dringend, bei ihm im Bett schlafen zu duerfen. Dieses
Ansinnen hatte er bisher immer abgelehnt. Diesmal entsprach er meiner Bitte.
Als wir dann gemeinsam in seinem Bett lagen nahm.er mich wieder in seine Arme.
Seine Hand war unter meiner Schlafanzugjacke. Er streichelte meinen Ruecken.
Dann fragte er mich, ob er mir einen Kuss geben duerfe. Er hatte mich schon oft
auf die Wange oder die Stirn gekuesst. Diesmal war es aber anders: er kuesste
mich auf den Mund. Ich war ueberrascht und wohl auch erschrocken, aber bald
begann ich es zu geniessen....
Und ich genoss sein Streicheln.
[Beschreibung sexueller Handlungen gelöscht]
Heute weiss ich, das ich damals wohl meinen ersten Orgasmus erlebte. Nach diesem
ersten mal kam es dann regelmaessig zu solchen Kontakten. Selbstverstaendlich
immer an den Wochenenden, wenn ich bei ihm schlief. Taeglich in den Ferien, wenn
wir verreisten, aber auch an ganz normalen Wochentagen, wenn ich ihn aufsuchte.
Der Ablauf war eigentlich immer gleich. Er war der aktive Partner und er liess
sich diese Rolle auch nicht abnehmen. Es kam zu keinen ausgefallenen Praktiken
zwischen uns; alles beschraenkte sich im Wesentlichen darauf, das er mich
liebkoste, streichelte und kuesste. Ein einziges mal wohl versuchte er, mir
einen Finger in den After zu stecken. Als ich (mehr wohl vor Schreck als vor
Schmerz) aufschrie, hoerte er sofort damit auf und hat es auch nie wieder
versucht.
Ich selbst war waehrend unsere fast zweijährigen Beziehung immer und
ausschliesslich der passive Partner. Er hatte nie von mir verlangt, das ich ihn
auf die gleiche Weise befriedigte wie er mich und mir waere so etwas wohl auch
nicht in den Sinn gekommen.
Viele Jahre spaeter erzaehlte er mir einmal, das es fuer ihn das Schoenste war,
wenn ich in seinen Armen einschlief...
Wir kannten uns fast zwei Jahre, als es schliesslich zur Trennung kam. Seine
Firma versetzte ihn in ihr Stammhaus in den USA. Er versuchte alles, diese
Entscheidung rueckgaengig zu machen und als das nicht gelang, mich mit in die
USA zu nehmen. Leider ebenfalls ohne Erfolg.
Der Abschied war schrecklich fuer uns Beide. Es war die traurigste Erfahrung,
die ich in meinem Leben bis dahin gemacht hatte. Er schrieb mir jede Woche,
schickte mir Geld ... Er versuchte von den USA aus, mich nachkommen zu lassen.
Erst ein Jahr spaeter sahen wir uns wieder.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Einlassungen der beiden Angeklagten, der
Aussagen der Zeugen n.A- und n.A- sowie des Internet-Auszuges
vom 10.5.2001 (Bl. 50 - 52 d.A.) fest.
Nach seiner Einlassung war dem Angeklagten Giesking dieser Text nicht bekannt.
Er hatte sich lediglich die Startseite der PRD-Seiten sowie 10 bis 20 weitere
Seiten angesehen.
Beide Angeklagte gaben an, dass sich der Angeklagte Gieseking von dem
Angeklagten S. hatte versprechen lassen, dass die Homepage
"kinderpornographiefrei" sein würde.
Nach übereinstimmender Bekundung aller war der Angeklagte Gieseking für den
Inhalt seiner Homepage zuständig. Da es ihm an technischem Sachverstand für den
Aufbau, die Veränderung und insbesondere die Updates fehlte, ließ er dies durch
seine Web-Master Frank und Peter durchführen. Beide Zeugen
bestätigten auch die Einlassungen der Angeklagten, dass allein der Angeklagte S.
für den Inhalt der PRD-Seiten zuständig war, nachdem er für sein
Unterverzeichnis das Passwort erhalten hatte. Nach deren Bekundungen hat der
Angeklagte Gieseking auch den Zeugen eingeschärft, dass keine Kinderpornographie
auf der Homepage der Krummen 13 vorhanden sein dürfe, dies hätten sie auch
eigenständig zu überprüfen.
Dadurch, dass beide Angeklagten den Entschluss fassten, dem Angeklagten S. auf
der Homepage der Krummen 13 ein Unterverzeichnis für seine PRD-Seiten zur
Verfügung zu stellen, dieser hierauf den Text "Werner" veröffentlichte und der
Angeklagte Gieseking im Wissen um eine mögliche Veröffentlichung eines
kinderpornographischen Textes das Unterverzeichnis unkontrolliert ließ, haben
beide gemeinschaftlich im Sinne der §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB
pornographische Schriften öffentlich ausgestellt oder sonst zugänglich gemacht,
die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben.
Bei dem Text "Werner" handelt es sich um einen kinderpornographischen Text, der
als Datenspeicher gemäß § 11 Abs. 3 StGB einer Schrift gleichsteht.
Der Text ist pornographisch. Pornographisch ist eine Schrift, wenn sie nach
ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder
überwiegend auf die Erregung eines sexuelen Reizes bei dem Betrachter abzielt
und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen
gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet. Dies liegt
bei einer Schilderung sexueller Vorgänge vor, wenn eine auf die sexuelle
Stimulierung reduzierte und der Lebenswirkichkeit widersprechende, aufdringlich
vergröbernde, verzerrende oder anreißerische Darstellungsweise gewählt ist (Lackner,
StGB 24. Auflage, § 184 Randnr. 2).
Bei der Frage, ob ein Text ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgt,
den Betrachter sexuell zu stimulieren, kommt es naturgemäß auf den Kontext an,
in den eine sexuelle Darstellung gestellt wird. Der gleiche Text kann in einem
Aufklärungsbuch oder in einem Ärztebuch nichtpornographisch sein, ebenso dann,
wenn die Schilderung eines sexuellen Vorganges in einen Roman eingebettet wird,
der ein ganz anderes, außersexuelles Thema hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Text "Werner", der den Oralverkehr und den
versuchen Analverkehr zwischen einem 11-jährigen Jungen und einem 30-jährigen
Mann schildert, auf der Homepage des pädophilen Vereins "Krumme 13"
veröffentlicht. Er befand sich damit auf einer Homepage, die sich ausschließlich
mit dem Thema Pädophilie befasst, die in ihren Beiträgen den sexuellen Kontakt
zwischen Erwachsenen und Kindern im Rechtssinne (Personen unter 14 Jahren)
befürwortet, verherrlicht und bewirbt. Da der pädophilie Internet-User, der über
die Homepage auf die PRD-Seiten gelangt und den Text liest, genau das vor Augen
geführt bekommt, was seiner sexuellen Veranlagung entspricht, ist der Text auf
Grund seiner Platzierung auf einer pädophilen Homepage auf die Stimulierung
eines sexuellen Reizes ausgerichtet. Die Tatsache, dass sich der Text nicht auf
die Darstellung des Oral- und versuchten Analverkehrs zwischen dem Kind und dem
Erwachsenen beschränkt, sondern die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle
Betätigungen schildert, ändert hieran nichts. Zum einen ist es zwar allgemein
charakteristisch, aber nicht unbedingt notwendig, dass der Text keine über den
sexuellen Zweck hinaus gehenden gedanklichen Inhalt vermittelt (Lackner, aa0).
Zum anderen wäre es widersinnig, dem Text sein sexuelles Ziel und damit seinen
pornographischen Inhalt abzusprechen, weil der sexuelle Kontakt zwischen einem
Kind und einem Erwachsenen durch die Schilderung nicht sexueller Kontakte vor
und nach dem sexuellen Missbrauch verharmlost wird.
Beide Angeklagte handelten vorsätzlich. Der Angeklagte S. kannte den Inhalt des
Textes "Werner" und veröffentlichte ihn bewusst und gewollt auf den PRD-Seiten.
Der Angeklagte Gieseking hielt es für denkbar, dass auf den PRD-Seiten
kinderpornographische Texte veröffentlicht sein könnten. Dies zeigte er daran,
dass er sich von dem Angeklagten S. ausdrücklich hatte versprechen lassen, dass
keine Kinderpornographie auf den PRD-Seiten erscheinen würde. Der Angeklagte
Gieseking hat damit deutlich gemacht, dass bei der Person des Angeklagten S.
sehr wohl die Gefahr bestand, dass seine Veröffentlichungen die Grenze der
Legalität überschreiten und Kinderpornographie zum Inhalt haben könnten. Der
Angeklagte S. war für den Angeklagten Gieseking eine diesbezüglich
unzuverlässige Person, hinsichtlich der blindes Vertrauen nicht ausreichte,
sondern der es galt, Versprechen abzunehmen, um sich der Verantwortung zu
entledigen. Im Nachhinein ist genau das passiert, was der Angeklagte Gieseking
insgeheim für denkbar hielt und stillschweigend duldete. Auf seiner Homepage
wurde Kinderpornographie veröffentlicht. Durch sein nach Einrichtung der
PRD-Seiten durch den Angeklagten S. gezeigten Verhalten, nämlich der äußerst
geringen und unzureichenden stichprobenartigen Kontrolle der PRD-Seiten hat er
gezeigt, dass er die Veröffentlichtung eines solchen Textes zumindest billigend
in Kauf genommen hat. Wäre ihm die Veröffentlichung dieses Textes nicht
gleichgültig gewesen, hätte er dem Angeklagten S. gar kein Web-Space zur
Verfügung gestellt.
Der Angeklagte S., der sich nach eigenem Bekunden vor Veröffentlichung des
Textes "Werner" umfangreich in der einschlägigen juristischen Literatur über den
Begriff "Pornographie" informiert hatte, unterlag entgegen seiner Einlassung bei
der Tatbegehung keinem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Er wusste sehr
wohl, dass er bei Veröffentlichung des Textes die Grenze der Legalität
überschritt. Dass es sich bei dem Text nicht nur - wie er dem Gericht Glauben
machen wollte - um einen reinen "Erlebnisbericht", eingebettet in eine Art
wissenschaftliche Studie, sondern um einen für das pädophile Lesepublikum
sexuell äußerst anregenden Text handelte, war selbstverständlich auch dem
Angeklagten S. klar.
Die Angeklagten haben sich damit der gemeinschaftlichen Verbreitung
pornographischer Schriften schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung spricht für den Angeklagten Gieseking, dass er durch
seine teilgeständige Einlassung, soweit das objektive Tatgeschehen betroffen
ist, im Verfahren eine vereinfachte Verurteilungsgrundlage gelegt hat. Gegen ihn
sprechen jedoch gewichtige Negativfakten. Er ist im einschlägigen Deliktsbereich
in 1994 sowie 1998 mit Geld- und einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert worden
und ist, wie die neuerliche Tat zeigt, uneinsichtig geblieben. Auch die zum
3.1.1999 vollzogene Strafhaft der einjährigen Freiheitsstrafe, blieb ohne
Wirkung auf den Angeklagten. Er scheint im einschlägigen Deliktsbereich
kriminell unbelehrbar. Aus spezialpräventiven Gründen kam daher ausschließlich
die Verhängung erneuter Freiheitsstrafe in Betracht. Die erkannte
Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheint nach alledem unerlässlich.
Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) war dem Angeklagten Gieseking
zu versagen. Das Gericht sieht für diesen Angeklagten keine günstige
Sozialprognose. Die bisherigen Geld- und Freiheitsstrafen und die einjährige
Haftzeit sind ohne nachhaltige Wirkung auf den Angeklagten geblieben, wie die
neuerliche Tat im einschlägigen Deliktsbereich zeigt. Es ist vielmehr zu
erwarten, dass sich der Angeklagte Gieseking auch künftig in seiner
uneinsichtigen Haltung ohne Respekt gegenüber der Rechtsordnung in einschlägiger
Kriminalität gefällt. Dies macht es unerlässlich, ihn durch die vollziehende
Strafhaft zu maßregeln.
Hinsichtlich des Angeklagten S., der sich durch empfindliche Geldstrafen nicht
von der Begehung einer erneuten Straftat hat abhalten lassen, kam ebenfalls nur
Freiheitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn
sprechender Umstände war eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten schuld- und
tatangemessen. Da der Angeklagte erstmals mit Freiheitsstrafe sanktioniert wird,
erhält er eine Bewährungschance (§ 56 Abs. 1 StGB). Es wird sich zeigen, ob er
diese nutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
W i n t e r h o l l e r Richterin
Trier, den 25. März 2003
12747.01/GABI
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