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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, 
ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 - Seite 266

Hinweis: Das Gesetz ist inzwischen durch mehrere Gesetze geändert worden. Die Änderungen sind jeweils eingearbeitet.

Gesetz
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften

Vom 16. Februar 2001

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz
über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

A b s c h n i t t  1
B e g r ü n d u n g  d e r  L e b e n s p a r t n e r s c h a f t

§ 1
Form und Voraussetzungen

  (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.

  (2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

  1.  mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen erson eine Lebenspartnerschaft führt;
  2.  zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
  3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
  4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

A b s c h n i t t  2
W i r k u n g e n  d e r  L e b e n s p a r t n e r s c h a f t

§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

  Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

§ 3
Lebenspartnerschaftsname

  (1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche Beglaubigung.

  (2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird wirksam, wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

  (3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.

 (4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.

§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht

  Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

  Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 6
Erklärung über den Vermögensstand

  (1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand zu erklären. Dabei müssen die Lebenspartner entweder erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben.

  (2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die §§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

  (3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder der Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht Vermögenstrennung.
 

§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag

  (1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

  (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.

§ 8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

  (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

  (2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 9
Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners

  (1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

  (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

  (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

  (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

§ 10
Erbrecht

  (1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

  (2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.

  (3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

  1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
  2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war. 
    In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

  (4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

  (5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

  (6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

  (7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend.

§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

  (1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

  (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

A b s c h n i t t  3
G e t r e n n t l e b e n  d e r  L e b e n s p a r t n e r

§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben

  (1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann.

  (2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 13
Hausratsverteilung bei Getrenntleben

  (1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

  (2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

  (3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.

§ 14*
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben

  (1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Lebenspartner widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weitere Verletzungen und widerrechtliche Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Lebenspartner das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. er kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

  (4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um getrennt zu leben und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

*geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl I S. 3513)

 

A b s c h n i t t  4
A u f h e b u n g  d e r  L e b e n s p a r t n e r s c h a f t

§ 15
Aufhebung

  (1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.

  (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

  1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind;
  2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner 36 Monate vergangen sind;
  3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

  (3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen sind.

  (4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

  (1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen, nicht erwartet werden kann.

  (2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet. Im Übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

  (3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner vor.

§ 17
Familiengerichtliche Entscheidung 

  Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.

§ 18
Entscheidung über die gemeinsame Wohnung

  (1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass

  1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder
  2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.

  (2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre.

  (3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.

§ 19
Entscheidung über den Hausrat

  Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 204 wird folgender Satz angefügt:
     
    "Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht."
     
  2. § 528 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     
      "Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern."
     
  3. Die §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst:* 

§ 569

  (1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Dasselbe gilt für Lebenspartner.

  (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

  (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

  (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.

  (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

§ 569a

  (1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem mehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

  (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.

  (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam. 
 

§ 569b

  (1) Die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

  (2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.

  (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 550b eine Sicherheitsleistung verlangen."

  1. Nach § 569b wird folgender § 569c eingefügt:* 

§ 569c

  (1) Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 569 in das Mietverhältnis über Wohnraum ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 569a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt ist.

  (2) Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

  1. In § 570b Abs. 3 wird die Angabe "§ 569a Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 569 Abs. 1 oder 2" ersetzt.*
     
  2. In § 584a Abs. 2 wird die Angabe "§ 569" durch die Angabe "§ 569c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.*

*aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.2001 durch Art. 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149).

  1. § 1493 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 

      "(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet."
      
  2. § 1586 wird wie folgt geändert: 
     
    1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "mit der Wiederheirat" die Wörter ", der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
       
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Zeit der Wiederheirat" die Wörter ", der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
       
  3. Dem § 1608 wird folgender Satz 4 angefügt: 
     
    "Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte."
     
  4. § 1617c wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
       
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       
        "(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
       
  5. In § 1682 Satz 2 werden nach den Wörtern "Elternteil und" die Wörter "dessen Lebenspartner oder" eingefügt.
     
  6. In § 1685 Abs. 2 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter "sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner" eingefügt.
     
  7. Nach § 1687a wird folgender § 1687b eingefügt: 

§ 1687b

  (1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

  (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

  (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

  (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben."

  1. § 1757 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

    "Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz)."
      
  2. § 1765 wird wie folgt geändert:
     
    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 
       
      "Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt."
       
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
       
        "(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat."
       
  3. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist."
     
  4. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner" eingefügt.
     
  5. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort  "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  6. § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
     
      "(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen."
     
  7. In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern "auf Eingehung einer Ehe" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
     
  8. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort  "Ehegatten" die Wörter ", den Lebenspartner" eingefügt.
     
  9. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwandter" die Wörter ", ein Lebenspartner" eingefügt.
     
  10. § 1938 wird wie folgt gefasst: 

§ 1938

  Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen."

  1. In § 2279 Abs. 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
     
  2.  In § 2280 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  3. In § 2292 werden nach dem ersten Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem zweiten Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     

Artikel 3

Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 1
Staatsangehörigkeitsgesetz

In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

§ 2
Abgeordnetengesetz 

Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages."

§ 3
Bundesverfassungsgerichtsgesetz

In § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartners" eingefügt.

§ 4
MAD-Gesetz

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "dem Ehegatten oder" die Wörter" Lebenspartner oder" eingefügt.

§ 5
Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
       
      "Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 einbezogen werden."
       
    2. In Satz 3 werden die Wörter "oder Lebenspartners" durch die Wörter ", Lebenspartners oder Lebensgefährten" ersetzt.
       
    3. Satz 4 wird wie folgt gefasst: 
       
      "Geht der Betroffene die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen."
       
    4. In Satz 5 wird das Wort "Lebenspartners" durch das Wort "Lebensgefährten" ersetzt.
       
  2.  In den §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 5 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2 Satz 4, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder Lebenspartners" jeweils durch die Wörter ", Lebenspartners oder Lebensgefährten" ersetzt.
     
  3. In den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, 16 Abs. 1 und 27 Satz 4 werden die Wörter "oder Lebenspartner" jeweils durch die Wörter", Lebenspartner oder Lebensgefährte" ersetzt.

§ 6
Minderheiten-Namensänderungsgesetz

§ 2 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406) wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehenamen" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsnamen" und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
     
    "Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

§ 7
Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragener Lebenspartner (Lebenspartner)" eingefügt.
     
  2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort Lebenspartner," eingefügt.

§ 8
Gesetz über das Apothekenwesen

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  1. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält."
     

§ 9
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder" 

In § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner" eingefügt.

§ 10
Bundeskleingartengesetz 

§ 12 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     
      "(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend."
     
  2. In Absatz 3 wird die Angabe "§ 569a Abs. 3 und 4" durch die Angabe "§ 569b Abs. 1 und 2" ersetzt.

*aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.2001 durch Art. 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149).

§ 11
Ausländergesetz

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a
Nachzug von Lebenspartnern

  Dem ausländischen Lebenspartner eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden. Auf die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25 und 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 entsprechend Anwendung."

  1. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     
      "(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt werden. Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend."
     
  2. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "ehelicher" die Wörter "oder lebenspartnerschaftlicher" eingefügt.

§ 12
Gerichtsverfassungsgesetz

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756), wird wie folgt geändert:

  1. In § 23a werden in Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
     
    "6. Lebenspartnerschaftssachen."
     
  2. In § 23b Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:
     
    "15. Lebenspartnerschaftssachen."
     
  3. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter "die Nichtigerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder" gestrichen.
     
  4. § 155 wird wie folgt geändert:
     
    1. I. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       
      1. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;"
         
    2. In II. Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

§ 13
Rechtspflegergesetz

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     
    1. Vormundschafts-, Familien und Betreuungssachen im Sinne des Zweiten Abschnittes des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und Angelegenheiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz dem Familiengericht übertragen sind;".
       
  2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     
    1. Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "Bürgerlichen Gesetzbuch" die Wörter" und Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.
       
    2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       
      1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes);".
         
    3. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       
      1. die Entscheidung über die Stundung der Ausgleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung im Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes;".
         
    4. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       
      1. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten Lebenspartners, eines Sorgeberechtigten oder eines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft mit Ausnahme der Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;" 
         

§ 14
Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert: 

  1. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
     
    1. Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. 
       
    2. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2. 
       
  2. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
     
    1. In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. 
       
    2. Nummer 6 wird aufgehoben. 
       
  3. In § 53 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "bis 3" gestrichen. 
     
  4. In § 55 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "bis 3" gestrichen. 
     
  5. In § 114a Abs. 1 Satz 2 und in § 155 Abs. 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt. 
     
  6. In § 170 Abs. 4 werden die Wörter "gelten § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und" durch das Wort "gilt" ersetzt. 

§ 15
Beurkundungsgesetz

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
     
    "2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder früheren Lebenspartners,".
     
  2. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
     
    "2a. sein Lebenspartner,".
     
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
     
    1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       
       "2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,".
       
    2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
       
       "2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder".
       
  4. § 26 wird wie folgt geändert:
     
    1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       
      "3. mit dem Notar verheiratet ist,".
       
    2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
       
      "3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder".

§ 16
Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

  1. In § 41 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
     
    "2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
     
  2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     
    1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
       
      "1a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen in allen Rechtszügen,".
       
    2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       
      "2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges,".
  1. Dem § 93a wird folgender Absatz 5 angefügt:
     
      "(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend."
     
  2. In § 97 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhebungssache sind." angefügt.
     
  3. In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern "und ihren Ehegatten" die Wörter "oder ihren Lebenspartner" eingefügt.
     
  4. In § 154 Abs. 1 werden nach den Wörtern "ob zwischen den Parteien eine Ehe" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft" und nach den Wörtern "Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
     
  5. In § 313a Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
     
    "1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;".
     
  6. In § 328 Abs. 2 werden vor dem Wort "handelt" die Wörter "oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.
     
  7. In § 383 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
     
    "2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
     
  8. Nach § 660 wird folgender Siebenter Abschnitt eingefügt:

Siebenter Abschnitt
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 661

  "(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
  3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
  4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
  6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
  7. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  (2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende Anwendung.

  (3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn
     
    1. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt sind, oder
    2. die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten begründet worden ist.
       
  2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
     
  3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen die Ehegatten angehören, der Register führende Staat." 
     
  1. § 739 wird wie folgt geändert:
    1.  Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
       
    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       
        "2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner."
  2. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern früheren Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.
     
  3. § 850d wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:
       
      "b) der Lebenspartner und ein früherer Lebenspartner,".
       
    3. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
       
  4. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern früheren Ehegatten" die Wörter ", seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners" eingefügt.
     
  5. In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern früheren Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.
     

§ 17
Insolvenzordnung

Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
 

"1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;".

§ 18
Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wird wie folgt geändert:

  1. In § 22 Nr. 2 wird nach dem Wort "Ehegatte," das Wort Lebenspartner," eingefügt.
     
  2. In § 52 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
     
    "2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
     
  3. In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  4. In § 361 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.
     
  5. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     

§ 19
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
     
    "2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
     
  2. Nach § 45 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     
      "(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebenspartnerschaften entsprechend."
     
  3. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
     
    "3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist."
     
  4. § 50c Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
     
    "Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt."
     
  5. § 53 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     
    "Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam."
     
  6. § 55b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      
    "In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder zu hören."
     
  7. § 68a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     
    "In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen."
     
  8. § 69g Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     
    "Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu."
     
  9. In § 70d Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
     
    "1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,".

§ 20
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 23 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: 
     
    "Gleiches gilt für den Lebenspartner."
     
  2. § 6 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 
     
    "b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden Personen;".

§ 21
Sozialgerichtsgesetz

In § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

§ 22
Gerichtskostengesetz

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     
      "(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind. Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung gelten sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist."
     
  2. § 12 wird wie folgt geändert:
     
    1. In der Überschrift werden das Wort "und" durch ein Komma und das Wort "Familiensachen" durch die Wörter "Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" ersetzt.
       
    2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Familiensachen" durch die Wörter "Familienund Lebenspartnerschaftssachen" ersetzt.
       
    3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
 
In Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen."

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehesachen" die Wörter "und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" eingefügt.
 

  1. § 19a wird wie folgt geändert:
     
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 
       
      "Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen".
       
    2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       
        "(3) Für die Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend."
       
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
       
  2. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
     
    "In Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, bestimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozessordnung."
     
  3. § 61 wird wie folgt gefasst: 

§ 61
Fälligkeit der Gebühren

  (1) In folgenden Verfahren wird die Gebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

  1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
     
    1. der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
       
    2. der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Zivilprozessordnung;
       
  2. im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren;
     
  3.  in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3). 

  (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig."

  1. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort "Scheidungsfolgesachen" die Wörter ", für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft," und nach den Wörtern "der Zivilprozessordnung" die Angabe ", Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung" eingefügt.
     
  2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
     
    1. In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie folgt gefasst:

"Teil 1 

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung". 

  1. In der Gliederung zu Teil 1 wird die Nummer V wie folgt gefasst:
     
    1. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Scheidungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft".
       
  2. In Teil 1 wird die Überschrift des Teils 1 wie folgt gefasst:

Teil 1

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung".

  1. In Teil 1 wird die Überschrift des Hauptabschnitts V wie folgt gefasst:
     
    1. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Scheidungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft".
       
  2. In der Vorbemerkung vor Nummer 1516 wird das Wort "Scheidungsfolgesachen" durch das Wort "Folgesachen" ersetzt.
     
  3. Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:
     
    "Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO".
     
  4. In der Vorbemerkung vor Nummer 1526 wird das Wort "Scheidungsfolgesachen" durch das Wort Folgesachen" ersetzt.
     
  5. Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift des 3. Abschnitts wie folgt gefasst:
     
    "Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO".
     
  6. In der Vorbemerkung vor Nummer 1536 wird das Wort "Scheidungsfolgesachen" durch das Wort "Folgesachen" ersetzt.
  1. In den Nummern 1701 und 1702 werden jeweils beim Gebührentatbestand nach der Angabe "ZPO" ein Komma und die Angabe "auch i.V.m. § 661 Abs. 2 ZPO" angefügt.
     

§ 23
Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

  1. In § 24 Abs. 3 werden die Wörter "dem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten" durch die Wörter "dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner" ersetzt und nach den Wörtern "die Schwägerschaft begründende Ehe" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt," eingefügt.
     
  2. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 
     
    "Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen."
     
  3. In § 46 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehevertrag" die Wörter "oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag" eingefügt.
     
  4. In § 60 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "des Lebenspartners" eingefügt.
     
  5. Die Überschrift des 4. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: 
     
    "4. Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen.
      
  6. In § 97 Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:
     
    1. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner oder früheren Lebenspartner zueinander oder den Vermögensstand der Lebenspartner betreffen."
       
  7. Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ 100
Wohnung, Hausrat

  (1) Für das gerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur richterlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.

  (2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

  (3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Mietwert, soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem Wert des Hausrats. Betrifft jedoch der Streit im Wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so ist das Interesse der Beteiligten an der Regelung maßgebend. Der Richter setzt den Wert in jedem Fall von Amts wegen fest.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung."

  1. § 131a wird wie folgt gefasst: 

§ 131a
Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen 

In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in

  1. Versorgungsausgleichssachen,
     
  2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,
     
  3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung 

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben."

§ 24
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

  1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     
      "(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes."
     
  2. In § 15 Abs. 2 werden nach der Angabe "§ 629b der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Angabe auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung," eingefügt.
     
  3. § 31 wird wie folgt geändert: 
     
    1. In Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe "§ 613 der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung," eingefügt.
       
    2. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Zivilprozessordnung" die Wörter "und für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache (§ 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7, Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung)" eingefügt.
       
  4. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort oder" die Wörter "in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung oder der" eingefügt.
     
  5. § 36 wird wie folgt geändert:
     
    1. In der Überschrift werden vor dem Wort "Aussöhnung" die Wörter "Ausschluss der Vergleichsgebühr," eingefügt und nach dem Wort "Eheleuten" die Wörter "und Lebenspartnern" angefügt.
       
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       
        "(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Sache außer Betracht."
       
    3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       
        "(3) Im Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend."
       
  6. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     
    "Die Verfahren nach:
     
    1. § 127a der Zivilprozessordnung, 
    2. §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, 
    3. § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, 
    4. § 641d der Zivilprozessordnung, 
    5. § 644 der Zivilprozessordnung 

    gelten jeweils als besondere Angelegenheit."
     

  7. § 61a wird wie folgt geändert:
     
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

"Beschwerde in Folgesachen".

  1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     
  2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
     
      "(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft."
     
  1. § 63 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe "(Reichsgesetzbl. I S. 256)" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" eingefügt.
       
    2. In Absatz 3 werden nach der Angabe "(Reichsgesetzbl. I S. 256)" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung," eingefügt.
       
  2. § 122 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     
    1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 
       
      "Satz 1 gilt im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sinngemäß."
       
    2. In Nummer 4 des neuen Satzes 4 werden nach dem Wort "Ehesachen" die Wörter "und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

§ 25
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche 

Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird folgender Artikel 17a eingefügt: 

"Artikel 17b*
Eingetragene Lebenspartnerschaft

  (1) Die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Auf die unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.

  (2) Artikel 10 Abs. 2 und Art. 17a gelten entsprechend. Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland befindliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.

  (3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.

  (4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen."

*geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl I S. 3513)

§ 26
Schuldrechtsanpassungsgesetz

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:

  1. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe "§ 569" durch die Angabe "§ 569c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.*
     
  2. § 57 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
     
    "3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten oder Lebenspartner oder an Geschwister des Grundstückseigentümers verkauft wird oder".

*aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.2001 durch Art. 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149).

§ 27
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

§ 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 28
Aktiengesetz

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:

  1. In § 89 Abs. 3 Satz 1 und in § 115 Abs. 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" jeweils das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
     
  2. In § 135 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter "oder Ehegatte" durch die Wörter ", Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt.
     
  3. In § 286 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartnern" eingefügt.

§ 29
Patentanwaltsordnung

In § 137 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

§ 30
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3899), wird wie folgt geändert:

  1. In § 43c werden die Wörter "Verheiratetenzuschlages nach den §§ 61, 62" durch die Wörter "Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41" ersetzt.
     
  2. 2. In § 43e und in § 43f Abs. 1 werden nach dem Wort Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  3. 3. In § 43g Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     

§ 31
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 

In § 22 Satz 4 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft, und das, soweit es den Schutz von Bildnissen betrifft, zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt. 

§ 32
Strafgesetzbuch

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

  1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaft" eingefügt.
     
  2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", den Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", oder einen Lebenspartner" eingefügt.
       
  3. In § 77d Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.

§ 33
Wehrdisziplinarordnung

In § 126 Abs. 1 Nr. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter oder der Lebenspartner" eingefügt.

§ 34
Unterhaltssicherungsgesetz

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: 
     
    "allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet;".
     
  2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. Der Nummer 3 werden die Wörter "sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben," angefügt.
       
    3. Der Nummer 4 werden die Wörter "sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist," angefügt.
       
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder den Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder dem Lebenspartner" eingefügt.
       
    3. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.
       
  4. In § 5a Satz 2 und in § 5b Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder für den Lebenspartner" eingefügt.
     
  5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt: 
     
    "Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen Leistungen sowie das Überbrückungsgeld und die besondere Zuwendung an den Lebenspartner des Wehrpflichtigen auszuzahlen."
     
  6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 
     
    "dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet."
     
  7. In der Anlage (zu § 13c) werden im Kopf der Tabelle dem Wort "verheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft führend" angefügt.

§ 35
Wirtschaftsprüferordnung

In § 116 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder seines Lebenspartners" eingefügt.

§ 36
Gesetz über das Kreditwesen

In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
 

§ 37
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

In § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

§ 38
Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 177 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  "(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu."

§ 39
Milch- und Margarinegesetz

In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

§ 40
Betriebsverfassungsgesetz

In § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.

§ 41
Heimarbeitsgesetz

§ 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Es wird nach dem Wort "sind," folgender Buchstabe a eingefügt:
     
    1. Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs.1) oder der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;".
       
  2. Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und in ihm wird die Angabe "(§ 1 Abs. 1)" gestrichen.
  3. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

§ 42
Arbeitslosenhilfe-Verordnung

Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Abs. 1 werden nach den Wörtern "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  2. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden nach den Wörtern nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

§ 43
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte 

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner)" eingefügt.
       
    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
"Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

  1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Satz 3 werden nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "die Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
  2. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder den Lebenspartner" eingefügt.
     
  3. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder dem Lebenspartner" eingefügt.
     

§ 44
Bundesversorgungsgesetz

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

  1. In § 10 Abs. 4 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  2. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
     
  3. In § 25 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.
     
  4. In § 25d Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  5. In § 25e Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  6. 6. § 25f wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 5 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
  7. In § 26a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.*
     
  8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 5 sowie Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  9. In § 27b Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
  10. 10. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
       
  11. In § 33b Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Stiefkinder" die Wörter "oder Kinder des Lebenspartners" eingefügt.
  12. § 35 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 2 Satz 2, 3 und 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort "Ehegatte" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
       
  13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.
     
  14. 1§ 45 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Stiefkinder" die Wörter "oder Kinder des Lebenspartners" eingefügt.
       
    2. In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

*gestrichen durch Art. 25 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406)
 

§ 45
Ausgleichsrentenverordnung

§ 4 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 4
Unterhaltsansprüche

(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwerbeschädigten auch die Leistungen des Ehegatten oder des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt.

(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhaltsleistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen."

§ 46
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:

  1. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  2. In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     

§ 47
Bundeserziehungsgeldgesetz

Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 2 und in § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehepartners" "jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Elternteil" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Satz 2 wird nach dem Wort "Berechtigte" folgende Angabe eingefügt: " ; Entsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist".
       
  4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 
     
    "Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend."
     
  5. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern "verheiratet zusammenlebend" die Wörter "in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend," eingefügt.

§ 48
Erstes Buch Sozialgesetzbuch
­ Allgemeiner Teil ­

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt: 

"§ 33b 
Lebenspartnerschaften 

Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz."

  1. § 56 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
       
      "1a. dem Lebenspartner,".
       
    2. In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

§ 49
Drittes Buch Sozialgesetzbuch
­ Arbeitsförderung ­

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

  1. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "verheiratet" die Wörter ", führt er eine Lebenspartnerschaft" eingefügt.
     
  2. In § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "verheiratet" die Wörter ", führt er eine Lebenspartnerschaft" eingefügt.
     
  3. § 71 wird wie folgt geändert: 
     
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", des Lebenspartners" eingefügt.
       
    2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder des Ehegatten" durch die Wörter ", des Ehegatten oder des Lebenspartners" ersetzt.
       
  4. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" eingefügt.
     
  5. In § 74 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", des Lebenspartners" eingefügt.
     
  6. In § 101 Abs.3 Satz 3* werden nach den Wörtern "verheiratet ist" die Wörter ", eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt.
     
  7. In § 105 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in § 106 Abs. 1 werden jeweils nach den Wörtern "unverheiratet ist" die Wörter "oder keine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt.
     
  8. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  9. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat" durch die Wörter "seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat" ersetzt.
     
  10. In § 129 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  11. In § 134 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", dem Lebenspartner" eingefügt.
     
  12. In § 163 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.*
     
  13. In § 192 Satz 3 werden nach den Wörtern "seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  14. In § 193 Abs. 2 und § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 10 werden jeweils nach den Wörtern "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  15. In § 194 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.
     
  16. In § 196 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern "seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  17. § 315 wird wie folgt geändert: 
     
    1. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern "dessen Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
    2. In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter ", des Lebenspartners", nach den Wörtern "dieser Ehegatte" das Wort ", Lebenspartner" und nach den Wörtern "diesen Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

*geändert bzw. gestrichen durch Art. 25 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406)

§ 50
Anwerbestoppausnahmeverordnung

In § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

§ 51
Arbeitsgenehmigungsverordnung

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1684), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Familienangehörigen" die Wörter "oder als Lebenspartner mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist," eingefügt.
       
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt. 
       
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensgemeinschaft" die Wörter "oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft" eingefügt.
       
  2. In § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma eingefügt und die Wörter "und Kinder" durch die Wörter ", Lebenspartner oder Kinder" ersetzt.

§ 52
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung ­

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner oder" eingefügt.
     
  2. In § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter "steht die Ehe" durch die Wörter "stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft" ersetzt.
     
  3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder ihr Lebenspartner" eingefügt.
     
  4. § 10 wird wie folgt geändert:
     
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.
       
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 
       
      "Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."
       
  5. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe "§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und das Wort "Lebenspartner" eingefügt.
     
  6. § 61 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Angehöriger" die Wörter "und Angehöriger des Lebenspartners" eingefügt.
       
    2. In Absatz 4 werden vor der Angabe "um 10" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.
       
  7. § 62 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.
       
    2. In Absatz 2 werden vor der Angabe "um 10" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.
       
  8. In § 240 Abs. 4a werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", seines Lebenspartners" eingefügt.
     
  9. In § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     

§ 53
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung ­

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

  1. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.*
     
  2. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter "oder ihre Ehegatten sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen" durch die Wörter ", ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen" ersetzt.
     
  3. In § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

*gestrichen durch Art. 25 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406)

§ 54
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung ­

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Unternehmer oder ihrer Ehegatten" durch die Wörter "der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner" ersetzt.
       
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 2 Nr. 2 werden
       
      aa) im ersten Halbsatz nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt,
       
      bb) im zweiten Halbsatz nach dem Wort "Unternehmer" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 4 werden nach dem Wort "Haushaltsführenden" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter oder der Lebenspartner" eingefügt.
       
  4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Nummer 2 Buchstabe a wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: 
       
      "wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder".
       
    2. In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder deren Lebenspartner" eingefügt.
       
  5. In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder ihre Lebenspartner" eingefügt.
     
  6. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.*
     
  7. 7. § 54 wird wie folgt geändert:
     
    1. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
       
      "Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist."
       
    2. In Absatz 3 werden
       
      aa) in Nummer 1 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt,
       
      bb) in Nummer 2 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt,
       
      cc) in Nummer 3 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
  8. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
     
  9. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder mitarbeitenden Lebenspartner" eingefügt.
     
  10. In § 92 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder mitarbeitenden Lebenspartner" eingefügt.
     
  11. In § 93 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.
     
  12. In § 135 Abs. 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
     
  13. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Unternehmer und Ehegatten" durch die Wörter "Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner" ersetzt.

*gestrichen durch Art. 25 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406)
 

§ 55
Achtes Buch Sozialgesetzbuch 
­ Kinder- und Jugendhilfe ­

In § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

§ 55a*
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

In § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 406) werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

*eingefügt durch Art. 25 Nr. 5 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406)

§ 56
Elftes Buch Sozialgesetzbuch
­ Soziale Pflegeversicherung ­

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort "Familienangehörige" die Wörter "und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner)" eingefügt.
     
  2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.
     
  3. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Familienangehörigen" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
     
  4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Angehörigen" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  5. § 23 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 5 werden nach dem Wort "Familienangehörigen" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
    3. In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
  6. § 25 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.
       
    2. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
       
  7. In § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Familienangehörigen" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  8. In § 27 Satz 2 werden nach dem Wort "Familienangehörige" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  9. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort "Familienangehörige" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.
     
  10. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
     
  11. 1In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" sowie nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder ein Lebenspartner" eingefügt.

§ 57
Fahrlehrergesetz

In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

§ 58
Luftverkehrsgesetz

In § 29d Abs. 3 Satz 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) wird das Wort "Lebenspartner" durch das Wort "Lebensgefährte" ersetzt.

§ 59*
Vermögensgesetz

In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 569a Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 569 Abs. 1 und 2" ersetzt.

*aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.2001 durch Art. 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149).

§ 60
Ausgleichsleistungsgesetz

In § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

§ 61
Flächenerwerbsverordnung

Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert: 

  1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", den Lebenspartner" eingefügt.
     
  2. In der Anlage 4 Nr. 2 wird in dem Klammerzusatz nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 §§ 30, 42, 45, 46, 50, 51 und 61 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

_____________  
 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 16. Februar 2001

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
J o h a n n e s R a u

D e r B u n d e s k a n z l e r
G e r h a r d S c h r ö d e r

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
D ä u b l e r G m e l i n

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
f ü r F a m i l i e n , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d
C h r i s t i n e B e r g m a n n

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
A n d r e a F i s c h e r 

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