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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, Hinweis: Das Gesetz ist inzwischen durch mehrere Gesetze geändert worden. Die Änderungen sind jeweils eingearbeitet. Gesetz
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§ 7
(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren. § 8
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 9
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben. § 10
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. (2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. (3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist. (7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend. § 11
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde. A b s c h n i t t 3 § 12
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann. (2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 13
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. (3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren. § 14*
(1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Lebenspartner widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weitere Verletzungen und widerrechtliche Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Lebenspartner das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist. (3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. er kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um getrennt zu leben und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. *geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl I S. 3513)
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A b s c h n i t t 4 § 15
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen sind. (4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 16
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen, nicht erwartet werden kann. (2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet. Im Übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner vor. § 17
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung. § 18
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre. (3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend. § 19
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann. Artikel 2
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert:
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*aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.2001 durch Art. 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149).
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Änderung sonstigen Bundesrechts § 1
In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt. § 2
Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: § 3
In § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartners" eingefügt. § 4
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "dem Ehegatten oder" die Wörter" Lebenspartner oder" eingefügt. § 5
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert:
§ 6
§ 2 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406) wird wie folgt geändert:
§ 7
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert:
§ 8
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 9
In § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner" eingefügt. § 10
§ 12 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
*aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.2001 durch Art. 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149). § 11
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
§ 12
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756), wird wie folgt geändert:
§ 13
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:
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§ 14
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
§ 15
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:
§ 16
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
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§ 17
Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2384) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a
eingefügt: "1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;". § 18
Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wird wie folgt geändert:
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§ 19
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
§ 20
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 23 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
§ 21
In § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt. § 22
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), wird wie folgt geändert:
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§ 23
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
§ 24
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
"Beschwerde in Folgesachen".
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§ 25 Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird folgender Artikel 17a eingefügt:
*geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 (BGBl I S. 3513) § 26
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:
*aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.2001 durch Art. 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149). § 27
§ 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird aufgehoben. § 28
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:
§ 29
In § 137 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt. § 30
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3899), wird wie folgt geändert:
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§ 31
In § 22 Satz 4 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft, und das, soweit es den Schutz von Bildnissen betrifft, zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
§ 32
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
§ 33
In § 126 Abs. 1 Nr. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter oder der Lebenspartner" eingefügt. § 34
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:
§ 35
In § 116 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder seines Lebenspartners" eingefügt. § 36
In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert
worden ist, wird jeweils nach dem Wort "Ehegatten" das
Wort ", Lebenspartner" eingefügt. |
§ 37
In § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt. § 38
§ 177 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu." § 39
In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt. § 40
In § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt. § 41
§ 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 42
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
§ 43
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:
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§ 44 Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
*gestrichen durch Art. 25 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406) § 45
§ 4 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "§ 4 (1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwerbeschädigten auch die Leistungen des Ehegatten oder des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt. (2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhaltsleistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen." § 46
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:
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§ 47
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) wird wie folgt geändert:
§ 48
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
§ 49
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
*geändert bzw. gestrichen durch Art. 25 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406) |
§ 50
In § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt. § 51
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1684), wird wie folgt geändert:
§ 52
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:
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§ 53
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
*gestrichen durch Art. 25 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406) § 54 Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
*gestrichen durch Art. 25 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406) |
§ 55
In § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt. § 55a* In § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 406) werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt. *eingefügt durch Art. 25 Nr. 5 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 406) § 56
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:
§ 57 In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt. § 58
In § 29d Abs. 3 Satz 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) wird das Wort "Lebenspartner" durch das Wort "Lebensgefährte" ersetzt. § 59*
In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 569a Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 569 Abs. 1 und 2" ersetzt. *aufgehoben mit Wirkung vom 01.09.2001 durch Art. 10 Nr. 7 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149). § 60
In § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt. § 61
Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Die auf Artikel 3 §§ 30, 42, 45, 46, 50, 51 und 61 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. _____________
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Februar 2001 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
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