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Satzung des
Lesben-
und Schwulenverbandes in Deutschland e.V. (LSVD)
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.",
Kurzbezeichnung Lesben- und Schwulenverband. Sitz des Vereins ist
Berlin, und er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung
von Lesben und Schwulen, die wegen ihres geistigen oder seelischen
Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
- sich selbst ablehnen,
- aus Angst vor Diskriminierung völlig
isoliert leben,
- es nicht wagen, sich gegen
Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
- aufgrund einer HIV-Infektion oder
AIDS-Erkrankung in Not geraten sind,
und die nicht den Mut haben, sich ihren
Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle
aufzusuchen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere
- durch Einrichtung und Unterhaltung
von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen
Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben sowie deren Angehörige,
- durch Einrichtung von und Mitwirkung
an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für Lesben und
Schwule, für Eltern von Schwulen und Lesben sowie für verheiratete
Schwule, Lesben, ihre Partnerinnen und Partner,
- durch Einrichtung und Unterhaltung
von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen
zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
- durch Schulung und Supervision der
Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.
(2) Zweck des Vereins ist ferner die
Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen und schwulen
Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dieser Vereinszweck soll durch
Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden, und
zwar insbesondere durch
- außerschulische Jugendbildung mit
politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und
Geselligkeit,
- Jugendverbandsarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Jugenderholung,
- Jugendberatung,
- Einrichtung und Unterhaltung von und
Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und
Betreuungseinrichtungen für schwule und lesbische Jugendliche und
junge Erwachsene sowie deren Angehörige,
- Einrichtung und Unterhaltung von
oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für
Wohnformen für lesbische und schwule Jugendliche und junge
Erwachsene,
- Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen
und überörtlichen Gesprächskreisen für schwule und lesbische
Jugendliche und junge Erwachsene (Coming-out-Gruppen) sowie deren
Angehörige,
- Schulung und Supervision der
Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter,
- die Anerkennung als freier Träger
der Jugendhilfe.
(3) Zweck des Vereins ist ferner die
Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen Seniorinnen und schwulen
Senioren. Dieser Vereinszweck soll durch Seniorenhilfe, Seniorenarbeit
und Seniorensozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
- Seniorenbildung mit politischer,
sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
- Seniorenarbeit in Sport, Spiel und
Geselligkeit,
- Seniorenverbandsarbeit,
- internationale Seniorenarbeit,
- Seniorenerholung,
- Seniorenberatung,
- Einrichtung und Unterhaltung von und
Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und
Betreuungseinrichtungen für ältere und alte schwule Männer und
lesbische Frauen sowie deren Angehörige,
- Einrichtung und Unterhaltung von
oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für
Wohnformen für ältere und alte lesbische Frauen und schwule Männer,
- Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen
und überörtlichen Gesprächskreisen für ältere und alte schwule
Männer und lesbische Frauen, sowie deren Angehörige,
- Schulung und Supervision der
Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.
(4) Zweck des Vereins ist außerdem die
Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht,
die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit
verbreiteten Vorurteile über Schwule und Lesben abzubauen und der
Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass
homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige
Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.
Dieser Zweck des Vereins wird
verwirklicht insbesondere
- mittels Durchführung von oder
Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
- durch Stellungnahmen zu
sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen,
medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die
Schwule und Lesben betreffen,
- durch Zusammenarbeit mit ausländischen
Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie
Mitarbeit in internationalen Organisationen,
- durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe
von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen,
öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
- durch Erstellen und Verbreiten von
Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell
übertragbare Krankheiten, Durchführung von Veranstaltungen zu
diesen Problemkreisen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche
Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der
Verbandsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung
anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei Fusion mit anderen
Vereinen auch durch Berufung durch den Bundesvorstand erfolgen. In
diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht
Wochen.
(2) Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Bundesvorstand. Berufungsinstanz ist der Verbandstag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber
dem Bundesvorstand erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus
wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes
Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer
Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens
einem halben Jahr.
(6) Über den Ausschluss entscheidet
der Bundesvorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Verbandstag
offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Bundesvorstand zu
richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Mitglieder haben aktives und
passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.
§
4 Korporative Mitglieder
(1) Gruppen, Vereine und juristische
Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder assoziieren.
Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6)
entsprechend.
(2) Korporative Mitglieder haben auf
allen Ebenen des Verbandes Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm-,
aktives oder passives Wahlrecht.
§
5 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können
juristische und natürliche Personen werden.
Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6)
entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben weder
Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.
§ 6
Beiträge
(1) Höhe und Fälligkeit der Beiträge
werden vom Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt.
§
7 Untergliederungen des Vereins
(1) Untergliederungen des Verbandes können
sich auf Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden. Übergangsweise
können sich die Mitglieder in mehreren Bundesländern zu einem
gemeinsamen Landesverband zusammenschließen.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind
zugleich Mitglieder der an ihrem Wohnsitz bestehenden rechtsfähigen
oder nicht rechtsfähigen Untergliederungen, es sei denn, dass sie beim
Bundesvorstand widersprechen oder die Zuordnung zu einer anderen
Untergliederung beantragen.
(3) Die Untergliederungen verfolgen
selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und
gemeinnützigen Zwecke. Sie arbeiten auf der Grundlage des Programms und
innerhalb der Satzung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland
(LSVD) e.V.
(4) Die Untergliederungen entscheiden
auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe
ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung
geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister
eintragen lassen. Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die §
2 und § 16 entsprechen.
In ihrem Namen oder durch einen
Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des
Vereins sind. Übergangsweise ist hierbei auch die Bezeichnung
„Schwulenverband" weiter zulässig.
Die Satzung und Satzungsänderung bedürfen
der Genehmigung durch den Bundesvorstand. Widerspruch gegen diese
Entscheidung des Bundesvorstandes ist auf dem Verbandstag möglich.
§
8 Jugendorganisation
Mitglieder des Verbandes, die
Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können sich in einer
Jugendorganisation des Verbandes organisieren. Der Bundesvorstand
beauftragt ein Mitglied mit der Betreuung der Jugendorganisation.
Hierbei ist Einvernehmen zwischen Bundesvorstand und Jugendorganisation
herzustellen. Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine
Satzung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. Die
Regelungen für Gliederungen unter § 7 gelten analog. Die
Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Verbandes Mittel
für ihre Arbeit.
§
9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Verbandstag
(Mitgliederversammlung/ Delegiertenversammlung),
- der Bundesvorstand
(Bundessprecherinnen- und -sprecherrat).
Der Bundesvorstand kann ein Kuratorium
berufen.
§ 10
Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das höchste
Organ des Vereins.
(2) Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstags gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des
Bundesvorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers bzw. einer
Kassenprüferin,
- Entlastung des Bundesvorstandes,
- Beschlussfassung über den
Widerspruch bei Nichtaufnahme eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin
und bei Ausschluss eines Mitglieds,
- Beschlussfassung über die Geschäfts-
und die Finanzordnung des Verbandes einschließlich der Grundsätze
über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
- Beschlussfassung über
Meinungsverschiedenheiten im Bundesvorstand,
- Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
- Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins.
- Beschlussfassung über
Meinungsverschiedenheiten des Bundesvorstandes und Untergliederungen
des Vereins im Sinne des § 7 Abs. 3.
Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen
Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Bundesvorstand von sich aus vornehmen.
(3) Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der
Bundesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens ein Fünftel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder von drei Landesverbänden
schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
(4) Einladung
Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn
es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des
Bundesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der
Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die
den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlüsse zur Änderung von Satzung
oder Programm und über die Abwahl des Bundesvorstandes benötigen eine
2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich
mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Antragsrecht
Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von
Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen,
von Verbandstag oder Bundesvorstand eingesetzte Kommissionen, die
Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und
Rederecht auf dem Verbandstag.
(7) Über die Beschlüsse des
Verbandstags ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer
bzw. von der Protokollführerin sowie von der Versammlungsleiterin bzw.
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Geschäftsordnung
Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
§
11 Zusammensetzung des Verbandstages
Der Verbandstag tritt als
Mitgliederversammlung zusammen.
§
12 Bundesvorstand (Bundessprecherinnen- und -sprecherrat)
(1) Der Bundesvorstand besteht aus
mindestens vier gleichberechtigten Sprecherinnen oder Sprechern,
darunter der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Der Anteil der
Frauen im Bundesvorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der
Mitgliedschaft entsprechen. Im Bundesvorstand sind stets mindestens zwei
Frauen und zwei Männer. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Bundesvorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden
protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied
unterzeichnet.
(4) Der Bundesvorstand wird auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der
Bundesvorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Bundesvorstand gewählt
ist.
(5) Scheidet ein
Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, kooptiert der Bundesvorstand ein
Mitglied. Es muss vom nächsten Verbandstag bestätigt werden.
(6) Die Abwahl eines einzelnen
Bundesvorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigendem Verhalten
erfolgen.
(7) Über personelle Veränderungen im
Bundesvorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
(8) Die Wahl des Bundesvorstandes und
alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
(9) Der Bundesvorstand kann
Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner
Arbeit unterstützen.
(10) Der Bundesvorstand kann
Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete
und Aufgaben einsetzen.
§
13 Der Beirat des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland
Es können Beiräte eingesetzt werden.
Näheres regelt die Beiratsgeschäftsordnung.
§
14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Bundesvorstand hat bis zum 31.
März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss
aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses
erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer bzw. durch
die vom Verbandstag bestimmte Kassenprüferin.
§
15 Datenschutz für Mitglieder
(1) Einblick in das gesamte
Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Bundesvorstandes,
Angestellten des Verbandes sowie den Beauftragten, sofern diese mit dem
Aufbau von Untergliederungen des Verbandes betraut wurden, zu gewähren.
Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des
Datenschutzes.
(2) Abs. 1 gilt für
Vorstandsmitglieder von Untergliederungen für die Daten der Mitglieder
ihrer jeweiligen Untergliederung entsprechend.
(3) Es ist verboten, Angaben aus dem
Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben. Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, die die Interessen des Verbandes gerichtlich oder außergerichtlich
vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist,
als Angestellte im Sinne des Abs. 1 betrachtet werden.
§
16 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung der Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen
Teilen an die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) e.V. in Berlin und an die
Stiftung Sappho Frauenwohnstift in Wuppertal, sofern die Vereine in
diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig
anerkannt sind. Die Vereine haben das Vermögen unmittelbar oder
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des
§ 2 dieser Satzung zu verwenden.
(2) Sollten die Deutsche AIDS-Hilfe
(DAH) e.V. und die Stiftung Sappho Frauenwohnstift bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders
förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen
an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am
Main.
[In dieser Fassung beschlossen auf dem
11. Verbandstag am 6./7. März 1999]
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