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Strafgesetzbuch

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Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

 
§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

  1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
  2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
  3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
  4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
 

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Querverweis:
 
Aus der Rechtsprechung:
  • OLG Köln, "Erzbischof", 10.8.99 Volltext
      § 132a III StGB gewährt der römisch-katholischen Kirche besonderen Besitzschutz gegenüber anderen Religionsgemeinschaften hins. ihrer Amtsbezeichnungen, Art. 140 GG, Art. 137 WRV;
      zur (hier verneinten) Frage einer analogen Anwendung von § 354 I StPO, wenn das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat, die vor dem Revisionsgericht nicht standhalten

 
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