§
Pfeil aufwärts Titelseite
Pfeil abwärts Rechtsprechung zu § 180 StGB
 
<

Strafgesetzbuch

>

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184c)

 
§ 180
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
 

<   >
 
Auf § 180 StGB verweisen:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherheit
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 181b (Führungsaufsicht)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Beseitigung des Strafmakels
          § 97 (Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch)
          § 100 (Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes)
 
Weitere Querverweise:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 9 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 180 II)
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
 
Rechtsprechungsübersichten:
 
Noch nicht fündig geworden?
  • Rechtsberatung Online zu § 180 StGB und Ihren weiteren Fragen bei , der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.

 

dejure.org   :
tagesaktuelle Gesetze mit Rechtsprechung -
kostenlos und anmeldefrei.