§
Pfeil aufwärts Titelseite
Pfeil abwärts Rechtsprechung (I) zu § 181 StGB
Pfeil abwärts Rechtsprechung (II) zu § 181 StGB
 
<

Strafgesetzbuch

>

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184c)

 
§ 181
Schwerer Menschenhandel

(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
  2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
  3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 

<   >
 
Auf § 181 StGB verweisen:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 181b (Führungsaufsicht)
          § 181c (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
 
Aus der Rechtsprechung:
  • BGH, vorzeitiger Samenerguß, 19.3.97 (NStZ-RR 1997, 293) Volltext
      § 177 StGB, § 24 StGB, zur Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts, wenn der Täter die erstrebte sexuelle Befriedigung gefunden hat;
      § 181 I Nr. 2 StGB, "Anwerbung";
      § 180b II Nr. 1 StGB, Anforderungen an die "auslandsspezifische Hilflosigkeit"

 
Weitere Rechtsprechungsübersichten:
 
Noch nicht fündig geworden?
  • Rechtsberatung Online zu § 181 StGB und Ihren weiteren Fragen bei , der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.

 

dejure.org   :
tagesaktuelle Gesetze mit Rechtsprechung -
kostenlos und anmeldefrei.