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Strafgesetzbuch

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Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184c)

 
§ 174
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
  2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
 

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Auf § 174 StGB verweisen:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherheit
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 181b (Führungsaufsicht)
          § 183 (Exhibitionistische Handlungen)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Beseitigung des Strafmakels
          § 97 (Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch)
          § 100 (Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes)
 
Weitere Querverweise:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 IV 2 Nr. 1 (Nötigung) (zu §§ 174 ff)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 208 (Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung) (zu §§ 174 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81g I (zu §§ 174 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153b (zu § 174 IV)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
            § 38 II 3 Nr. 1 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst) (zu §§ 174 ff)
 
Aus der Rechtsprechung:
  • BGH, Mißbrauch der 16jährigen Tochter, 9.11.93 (NJW 1994, 1078)
      § 174 I Nr. 3, die konkreten Umstände eines Abhängigkeitsverhältnisses können ohne Verstoß gegen § 46 III bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

 
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