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Strafgesetzbuch

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Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184c)

 
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt,
  2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  2. das Opfer
    a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 

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Auf § 177 StGB verweisen:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 178 (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge)
          § 181b (Führungsaufsicht)
        Straftaten gegen das Leben
          § 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Beseitigung des Strafmakels
          § 97 (Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch)
          § 100 (Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes)
 
Aus der Rechtsprechung:
  • BGH, Fesselung mit Lautsprecherkabel, 21.1.99 (NStZ 1999, 242)
      § 177 III Nr. 2 StGB, Ergreifen des Mittels am Tatort

  • BGH, vorzeitiger Samenerguß, 19.3.97 (NStZ-RR 1997, 293) Volltext
      § 177 StGB, § 24 StGB, zur Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts, wenn der Täter die erstrebte sexuelle Befriedigung gefunden hat;
      § 181 I Nr. 2 StGB, "Anwerbung";
      § 180b II Nr. 1 StGB, Anforderungen an die "auslandsspezifische Hilflosigkeit"

  • BGH, Doktorandin, 13.3.97 (NStZ 1997, 494)
      § 261 StPO, Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage", § 240 StGB, Drohung "keine Doktorarbeit" bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz als empfindliches Übel, (Anm.: unterbliebene Erörterung der Verwerflichkeit, § 240 II StGB, unter dem Gesichtspunkt, daß die Ausnutzung der Nähe der Genötigten lediglich ein "Fernziel" des Täters war);
      § 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), Annahme von "Gewalt" bei fehlendem Einverständnis des Betroffenen

  • BGH, Sitzen auf liegender Frau, 22.5.96 (StV 1997, 524)
      § 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), § 184c StGB, Sexualbezug durch äußeres Erscheinungsbild einschließlich der Äußerungen des Täters

  • BGH, Getreidefeld, 22.11.94 (BGHSt 40, 350)  Volltext
      § 239b I StGB, Entführung, Drohung im Zwei-Personenverhältnis, §§ 177 f StGB, Kriterium ist nicht "Außenwirkung", sondern "funktionaler Zusammenhang", Ausnutzen der Entführung zu weiterer Nötigung, beim Sich-Bemächtigen: "Stabilisierung"

  • BGH, Autopanne, 5.10.93 (BGHSt 39, 330)
      §§ 177, 239b, Zwei-Personen-Verhältnis, Entführung, teleologische Reduktion, "Außenwirkung" (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)

  • BGH, gespieltes Einverständnis, 24.6.93 (BGHSt 39, 244)
      § 177, § 24 StGB, zum Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung bei Irrtum des Täters, kein Fehlschlag bei "rechtlicher Unmöglichkeit, Anforderungen an die "Aufgabe" (Kriterium: endgültig)

  • BGH, Mundverkehr, 13.2.85 (BGHSt 33, 142) Volltext
      § 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), § 24 StGB, Freiwilligkeit, Aufgabe, Idealkonkurrenz, Spezialität

  • BGH, Hinzukommen nach zweimaliger Vergewaltigung, 2.10.84 (NStZ 1985, 70)
      § 177, § 25 II, keine sukzessive Mittäterschaft nach Vollendung;
      § 179 I Nr. 1, auch völlige Erschöpfung kann psychische Störung sein, § 179 I Nr. 2

  • BGH, Drohung mit Ohrfeige, 29.10.74 (MDR 1975, 196) Volltext
      § 177 I Nr. 2 StGB (vgl. auch § 249 StGB), nicht jede Drohung mit einer einfachen Körperverletzung ist schon eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben, zur Relevanz von "Ankündigung von Schlägen";
      § 227 StGB, Todesversuchung durch unbeabsichtigen Schuß nach Schlagen mit einer Pistole

  • BGH, Anhalterin, 31.8.62 (BGHSt 18, 29)
      § 237 StGB aF, § 177 StGB, Teilidentität der Ausführungshandlung, Dauerdelikt, Aufrechterhaltung der Entführung

 
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