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Strafgesetzbuch

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Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

 
§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
 

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.6.2002 (PDF-Format BGBl. I S. 2254 *) m.W.v. 30.6.2002.

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Auf § 130 StGB verweist:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
 
Weiterer Querverweis:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 130 II Nr. 2 d))
 
Aus der Rechtsprechung:
  • BGH, Volksverhetzung im Internet, 12.12.00 (BGHSt 46, 212)  Volltext
      §§ 130, 3, 9 StGB, Geltung des deutschen Strafrechts, weil Internetseiten in Deutschland abgerufen werden können und die Eignung zur Friedensstörung in Deutschland haben;
      § 142 StPO, verfahrensfehlerhafte Verteidigerbestellung, wenn gegen den Bestellten gleichzeitig selbst ein Verfahren wegen Volksverhetzung läuft und er sich deshalb als Pflichtverteidiger passiv verhält, § 145 StPO

  • BVerfG, Referentenwahl - "Kultur: Ein Jude?", 6.9.00 (NJW 2001, 61) Volltext
      § 130 StGB, Art. 5 I 1 GG, Anforderungen an die Wertung einer Äußerung als diffamatorisch

  • BGH, Beweisantrag Deckert-Prozeß, 6.4.00 (BGHSt 46, 36) Volltext
      § 130 III, "Verharmlosen", § 86 III, Strafverteidigung als "ähnlicher Zweck"

  • BayObLG, "Herr Asylbetrüger" IV, 17.8.94 (NJW 1995, 145)
      § 130, Bestreiten des "sozialen Lebensrechts"

  • BayObLG, "Herr Asylbetrüger" II, 31.1.94 (NJW 1994, 952)
      § 130, Auslegung einer Äußerung

 
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