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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA015

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA015
Einreichungsdatum 05.04.2013
Antragsteller

Florian 'branleb' Zumkeller-Quast

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §5
Zusammenfassung des Antrags Mitglieder, die keinen Beitrag zahlen, sollen aus der Mitgliederliste gestrichen werden
Schlagworte Mitgliedschaft, Streichung, Beendigung, Nichtzahlung, Beitrag
Datum der letzten Änderung 25.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting delete.svg Abgelehnt

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Satzungsreform der Stimmberechtigung u.a. für die Entfernung von Karteileichen

Antragstext

In der Piratenpartei bricht jedes Jahr zum Jahresbeginn eine Diskussion um Mitgliederzahlen, deren Aktualität, Relevanz und Aussagekraft aus. Dabei werden regelmäßig die selben Positionen wiederholt. Eine Partei, die von sich behauptet, für eine ehrliche und transparente Politik zu stehen, sollte diesen Maßstab auch an sich selbst anlegen. Dazu gehört, dass wir Karteileichen nicht jahrelang mitschleppen und als Mitglieder präsentieren, aber auch, dass nicht zahlende Mitglieder auch sofort die Konsequenzen spüren. Jeder fehlende Beitrag fehlt in der Parteikasse - aus dieser müssen laufende Kosten wie IT, Geschäftsstelle, Reisekosten, etc. bestritten werden, aber auch Wahlkämpfe finanziert werden. Um eine Abhilfe zu schaffen möge der Bundespartei folgendes beschließen:

  • Abschnitt A §4 Absatz 4 wird wie folgt neugefasst "Die Ausübung des Stimmrechtes als Mitglied ist nur möglich, wenn der Pirat mit dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist. Bei Mitgliederversammlungen einer Gliederung ist die Mitgliedschaft in dieser Gliederung ebenfalls Voraussetzung. Bei regionalen Mitgliederversammlungen, die keine Mitgliederversammlung einer Gliederung sind, ist es nötig, dass der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im geographischen Gebiet der Region hat."
  • Abschnitt A §4 wird um einen neuen Absatz erweitert. Der Absatz soll "Jeder Pirat ist alleinig selbst für die Aktualität seiner bei der Partei hinterlegten Kontaktdaten verantwortlich. Ist ein Pirat über diese Kontaktdaten nicht erreichbar, entsteht für den Piraten daraus kein Anspruch gegenüber der Partei." lauten.
  • In Abschnitt A §5 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird das Wort 22 durch ein Komma ersetzt und an den Satz 1 " oder durch Beitragsrückstand nach Maßgaben der Finanzordnung" angefügt.
  • Abschnitt B § 7 der Satzung (Die Finanzordnung) wird um einen Absatz mit der nächsten freien Nummer erweitert. Der Wortlaut des Absatzes soll "Befindet sich ein Mitglied mehr als drei Monate im Verzug und wurde mindestens drei mal im Abstand von mindestens 14 Tagen zur Zahlung gemahnt, endet die Mitgliedschaft." lauten
  • Abschnitt B § 7 der Satzung (Die Finanzordnung) wird um einen weiteren Absatz mit der nächsten freien Nummer erweitert. Der Wortlaut des Absatzes soll "Zuständig für die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund von Beitragsrückstand ist der Vorstand der niedrigsten Gliederung, zu der das Mitglied gehört.

. Der zuständige Vorstand soll die Zahlungserinnerungen und Mahnverfahren zu Beginn des vierten Quartals abgeschlossen haben." lauten

  • Abschnitt B § 7 der Satzung (Die Finanzordnung) wird um einen weiteren Absatz mit der nächsten freien Nummer erweitert. Der Wortlaut des Absatzes soll "Dem Mitglied wird die Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich mitgeteilt." lauten
  • Abschnitt B § 7 der Satzung (Die Finanzordnung) wird um einen weiteren Absatz mit der nächsten freien Nummer zu erweitert. Der Wortlaut des Absatzes soll "Gegen diesen Bescheid ist Einspruch vor dem zuständigen Schiedsgericht zulässig." lauten.

Folgen

  • Wer keinen Beitrag bezahlt, darf nicht abstimmen. Eine Beitragsermäßigung ist nach wie vor möglich.
  • Wer zu lange (min. 3 Monate) im Rückstand ist, fliegt.
  • Vorstände werden dazu angehalten, diese Arbeit auch zu machen. Ein Vorstand, der ohne triftige Gründe im vierten Quartal die Gliederung nicht von Karteileichen befreit hat, verstößt gegen die Satzung. Triftige Gründe könnten z.B. sein: "Mehrfache Neubesetzung des Vorstandes in den ersten drei Quartalen".
  • Wer es verpennt, Umzüge oder neue Emailadressen der Partei mitzuteilen, hat Pech gehabt. Wenn das eigene Mailpostfach überläuft, hat man auch Pech gehabt. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber da es doch immer mal wieder thematisiert wurde, würde ich das gerne klarstellen.

Der Abschnitt A §4 (4) der Satzung lautet nun:

Die Ausübung des Stimmrechtes als Mitglied  ist nur möglich, wenn der
Pirat mit dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist. Bei
Mitgliederversammlungen einer Gliederung ist die Mitgliedschaft
in dieser Gliederung ebenfalls Voraussetzung. Bei regionalen
Mitgliederversammlungen, die keine Mitgliederversammlung
einer Gliederung sind, ist es nötig, dass der Pirat seinen
der Partei  angezeigten Wohnsitz im geographischen Gebiet der
Region hat.

Der neue zusätzliche Absatz von Abschnitt A §4 (4) lautet:

Jeder Pirat ist alleinig selbst für die Aktualität seiner bei
der Partei hinterlegten Kontaktdaten  verantwortlich. Ist ein
Pirat über diese Kontaktdaten nicht erreichbar,
entsteht für den Piraten daraus kein Anspruch gegenüber der Partei.

Die Wortlautänderung des Abschnitt A §5 (1) der Satzung mal in dick markiert:

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der
Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei
Ausländern, dem Ausschluss aus der Partei oder durch
Beitragsrückstand nach Maßgaben der Finanzordnung. 

Der Abschnitt B §7 der Satzung hätte die oben genannten zusätzlichen Absätze:

Befindet sich ein Mitglied mehr als drei Monate im Verzug und
wurde mindestens drei mal im Abstand von mindestens 14 Tagen zur
Zahlung gemahnt, endet die Mitgliedschaft.
Zuständig für die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft
aufgrund von Beitragsrückstand ist der Vorstand der niedrigsten
Gliederung, zu der das Mitglied gehört. Der zuständige Vorstand
soll die Zahlungserinnerungen und Mahnverfahren zu Beginn des
vierten Quartals abgeschlossen haben.
Dem Mitglied wird die Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich
mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid ist Einspruch vor dem
zuständigen Schiedsgericht zulässig.

Antragsbegründung

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Konkurrenzanträge

Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/SÄA008

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