Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA015
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA015 |
Einreichungsdatum | 05.04.2013 |
Antragsteller | |
Mitantragsteller | |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §5 |
Zusammenfassung des Antrags | Mitglieder, die keinen Beitrag zahlen, sollen aus der Mitgliederliste gestrichen werden |
Schlagworte | Mitgliedschaft, Streichung, Beendigung, Nichtzahlung, Beitrag |
Datum der letzten Änderung | 25.4.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelSatzungsreform der Stimmberechtigung u.a. für die Entfernung von Karteileichen AntragstextIn der Piratenpartei bricht jedes Jahr zum Jahresbeginn eine Diskussion um Mitgliederzahlen, deren Aktualität, Relevanz und Aussagekraft aus. Dabei werden regelmäßig die selben Positionen wiederholt. Eine Partei, die von sich behauptet, für eine ehrliche und transparente Politik zu stehen, sollte diesen Maßstab auch an sich selbst anlegen. Dazu gehört, dass wir Karteileichen nicht jahrelang mitschleppen und als Mitglieder präsentieren, aber auch, dass nicht zahlende Mitglieder auch sofort die Konsequenzen spüren. Jeder fehlende Beitrag fehlt in der Parteikasse - aus dieser müssen laufende Kosten wie IT, Geschäftsstelle, Reisekosten, etc. bestritten werden, aber auch Wahlkämpfe finanziert werden. Um eine Abhilfe zu schaffen möge der Bundespartei folgendes beschließen:
. Der zuständige Vorstand soll die Zahlungserinnerungen und Mahnverfahren zu Beginn des vierten Quartals abgeschlossen haben." lauten
Folgen
Der Abschnitt A §4 (4) der Satzung lautet nun: Die Ausübung des Stimmrechtes als Mitglied ist nur möglich, wenn der Pirat mit dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist. Bei Mitgliederversammlungen einer Gliederung ist die Mitgliedschaft in dieser Gliederung ebenfalls Voraussetzung. Bei regionalen Mitgliederversammlungen, die keine Mitgliederversammlung einer Gliederung sind, ist es nötig, dass der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im geographischen Gebiet der Region hat. Der neue zusätzliche Absatz von Abschnitt A §4 (4) lautet: Jeder Pirat ist alleinig selbst für die Aktualität seiner bei der Partei hinterlegten Kontaktdaten verantwortlich. Ist ein Pirat über diese Kontaktdaten nicht erreichbar, entsteht für den Piraten daraus kein Anspruch gegenüber der Partei. Die Wortlautänderung des Abschnitt A §5 (1) der Satzung mal in dick markiert: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern, dem Ausschluss aus der Partei oder durch Beitragsrückstand nach Maßgaben der Finanzordnung. Der Abschnitt B §7 der Satzung hätte die oben genannten zusätzlichen Absätze: Befindet sich ein Mitglied mehr als drei Monate im Verzug und wurde mindestens drei mal im Abstand von mindestens 14 Tagen zur Zahlung gemahnt, endet die Mitgliedschaft. Zuständig für die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund von Beitragsrückstand ist der Vorstand der niedrigsten Gliederung, zu der das Mitglied gehört. Der zuständige Vorstand soll die Zahlungserinnerungen und Mahnverfahren zu Beginn des vierten Quartals abgeschlossen haben. Dem Mitglied wird die Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid ist Einspruch vor dem zuständigen Schiedsgericht zulässig. Antragsbegründung- Piratenpad
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