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Antragsportal
| Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.
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| Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.
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Antragsübersicht
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Antragsnummer
| SÄA016
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Einreichungsdatum
| 08.04.2013
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Antragsteller
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Hendrik Stiefel, GeldPirat
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Mitantragsteller
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- Swanhild Goetze
- Sebastian Krone
- Sebastian von Hoff
- Stephanie Nöther sowie Beschluss des Finanzrates
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Antragstyp
| Satzungsänderungsantrag
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Antragsgruppe
| Satzungsabschnitt B - §15
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Zusammenfassung des Antrags
| Regelung der Verteilung der Parteienfinanzierung Bund und LVs
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Schlagworte
| PartF, Parteienfinanzierung, Finanzrat
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Datum der letzten Änderung
| 12.4.2013
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Status des Antrags
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Geprüft
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Abstimmungsergebnis
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Noch nicht abgestimmt
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Antragstitel
Verteilung der Parteienfinanzierung
Antragstext
Der Bundesparteitag möge beschliessen, den § 15 Absatz 2 in Abschnitt B "Finanzordnung" in der Bundessatzung wie folgt zu ändern und vier neue Absätze 3 bis 6 einzufügen:
(2) Der Bundesschatzmeister führt jährlich bis spätestens zum 31. März
den innerparteilichen Finanzausgleich durch.
(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a (6) PartG für
das Anspruchsjahr die Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des
entsprechenden Rechenschaftsjahres übersteigen, zahlen diesen
Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein
Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des
Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem
Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken.
(4) Der Bundesverband beteiligt sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen Bundesanteil des Festsetzungsbetrages nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.
(5) Der Bundesverband erhält aus dem innerparteilichen Finanzausgleich 15% des Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei.
(6) Die, nach der Verteilung aus Absatz 5, verbliebenen Mittel des
innerparteilichen Finanzausgleichs werden ausschließlich an die nicht
einzahlenden Landesverbände verteilt. Hierfür wird zunächst der Betrag
zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere
25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der
Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der
Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die
einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels
auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände
nichts erhalten, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden
Landesverbände restlos ausgezahlt werden.
Antragsbegründung
Gemäß § 22 PartG haben die Bundesverbände der Parteien für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen. Der Satzungsänderungsantrag wurde auf der Tagung des Finanzrates am 23./24.03.2013 mit deutlicher 2/3-Mehrheit so beschlossen. Weiterhin folgten diesem Vorgehen schon viele Landesverbände auf Antrag des Bundesvorstandes vorab.
Alte Fassung:
(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand. Dabei wird er die Beschlussempfehlung des Finanzrates berücksichtigen.
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