Antrag   Diskussion   Quelltext anzeigen   Versionen/Autoren   
Streifen500k.png

Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA016

Aus Piratenwiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA016
Einreichungsdatum 08.04.2013
Antragsteller

Hendrik Stiefel, GeldPirat

Mitantragsteller
  • Swanhild Goetze
  • Sebastian Krone
  • Sebastian von Hoff
  • Stephanie Nöther sowie Beschluss des Finanzrates
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §15
Zusammenfassung des Antrags Regelung der Verteilung der Parteienfinanzierung Bund und LVs
Schlagworte PartF, Parteienfinanzierung, Finanzrat
Datum der letzten Änderung 12.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Verteilung der Parteienfinanzierung

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschliessen, den § 15 Absatz 2 in Abschnitt B "Finanzordnung" in der Bundessatzung wie folgt zu ändern und vier neue Absätze 3 bis 6 einzufügen:

(2) Der Bundesschatzmeister führt jährlich bis spätestens zum 31. März den innerparteilichen Finanzausgleich durch.

(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr die Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres übersteigen, zahlen diesen Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken.

(4) Der Bundesverband beteiligt sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen Bundesanteil des Festsetzungsbetrages nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.

(5) Der Bundesverband erhält aus dem innerparteilichen Finanzausgleich 15% des Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei.

(6) Die, nach der Verteilung aus Absatz 5, verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs werden ausschließlich an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt. Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände nichts erhalten, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände restlos ausgezahlt werden.

Antragsbegründung

Gemäß § 22 PartG haben die Bundesverbände der Parteien für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen. Der Satzungsänderungsantrag wurde auf der Tagung des Finanzrates am 23./24.03.2013 mit deutlicher 2/3-Mehrheit so beschlossen. Weiterhin folgten diesem Vorgehen schon viele Landesverbände auf Antrag des Bundesvorstandes vorab.
Alte Fassung:
(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand. Dabei wird er die Beschlussempfehlung des Finanzrates berücksichtigen.

Piratenpad

  • -

Liquid Feedback

  • -

Wiki Arguments

  • -

Konkurrenzanträge

SÄA018*SÄA019*SÄA025

Persönliche Werkzeuge
Werkzeuge