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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA028

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA028
Einreichungsdatum 11.04.2013
Antragsteller

Jay Kay

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Keine der Gruppen
Zusammenfassung des Antrags Modul 1: Der Bundesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich und nur in zu begründenden Ausnahmen nicht. Modul 2: Allgemeiner Informationsanspruch gegenüber der Partei analog zu Informationsfreiheitsgesetzen und -satzungen in Gebietskörperschaften.
Schlagworte Bundesvorstand, Transparenz, Informationsfreiheit
Datum der letzten Änderung 12.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Transparenz und Informationsfreiheit

Antragstext

Der Antrag ist zunächst als Ganzes abzustimmen, im Falle einer fehlenden Mehrheit anschließend modular. Der Bundesparteitag möge folgende Satzungsänderungen beschließen:


Modul 1: Bundesvorstand und Transparenz

Der Bundesparteitag möge folgenden neuen Absatz in die Satzung der Piratenpartei Deutschland im §9a „Der Bundesvorstand“ nach Abs. 6 als Abs. 7 aufnehmen (der bereits bestehende Absatz zur Geschäftsordnung folgt als Abs. 8, die weiteren verschieben sich entsprechend):

Der Bundesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen kann ein nicht-öffentlicher Teil beschlossen werden, Begründung und Abstimmung hierfür erfolgen im öffentlichen Teil.


Modul 2: Informationsfreiheit in die Satzung

Der Bundesparteitag möge folgendenden neuen Paragraphen in die Satzung der Piratenpartei Deutschland aufnehmen:

§ 4b Informationsfreiheit

(1) Die Organe der Piratenpartei Deutschland und ihrer Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.

(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.

(4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.

(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.

(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Antragsbegründung

Modul 1:

Öffentlichkeit und Transparenz, die wir von anderen politischen Parteien, Institutionen usw. einfordern, muss auch für uns gelten. Sie bietet zudem jedem Vorstandsmitglied die Möglichkeit, geschützt vor Gerüchten, Spekulationen und Misstrauen zu arbeiten.


Modul 2:

Wir wollen das mit der Transparenz machen und dabei auch mit uns selbst anfangen. Das spiegelt sich aber zur Zeit nicht hinreichend in unserer Satzung wider. Als Partei sind wir eine Organisation von Verfassungsrang mit definierten Aufgaben innerhalb der staatlichen Ordnung und werden in nicht unwesentlichem Ausmaß staatlich finanziert. Daraus leitet sich eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit ab.

Das Mindeste, was wir für uns selbst umsetzen sollten, ist ein Auskunftsanspruch, wie er für Behörden in Informationsfreiheitsgesetzen und -satzungen festgeschrieben ist. Dabei müssen wir aufpassen, dass dabei kein großer zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht. Es ist zu hoffen, dass dieser Entwurf dem hinreichend Rechnung trägt, ohne den dahinter stehenden Transparenzanspruch aufzugeben. Ein gleichlautender Paragraph steht seit September in der Satzung des Berliner Landesverbands.

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