Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA033
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA033 |
Einreichungsdatum | 11.04.2013 |
Antragsteller | |
Mitantragsteller | |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- neuer § |
Zusammenfassung des Antrags | Neufassung der SGO: Anpassung an PartG; Beseitigung von Lücken, Widersprüchen, Unklarheiten und Fehlern; Präzisierung, sprachliche und systematische Überarbeitung zur Verbesserung der Übersichtlichkeit, Anpassung an Rechtspraxis der Schiedsgerichte. |
Schlagworte | Schiedsgerichtsordnung, SGO, Satzung |
Datum der letzten Änderung | 12.4.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelSchiedsgerichtsordnungs-Fixes AntragstextDer BPT möge folgende Satzungsänderung beschließen: In der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird "Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung" wie folgt ersetzt:
§ 1 - Grundlagen (1) Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten. (2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht. (3) Den Beteiligten ist rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren zu gewährleisten.
(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet. (2) Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf nachgeordneten Gliederungsebenen zulassen. (3) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. (4) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen, die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht. § 3 - Richterwahl (1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern. Diese wählen aus ihren Reihen einen von ihnen zum Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und die Geschäfte führt. (2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Ersatzrichter. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden. (4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. (5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt, soweit sie nicht anderweitig ausgeschieden sind. (6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. (7) Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. (8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt. (9) Ein Richter kann durch Erklärung an das Gericht sein Amt beenden. Nachwahlen sind zulässig. § 4 - Besetzung (1) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom konkreten Verfahren ausgeschlossen werden. (2) Ein befangener oder ausgeschlossener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Nimmt ein Richter vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht am Verfahren teil, so wird er für diesen Zeitraum von einem Ersatzrichter vertreten. Bei Vertretung während der letzten mündlichen Verhandlung wirkt statt des Richters der Vertreter am Urteil mit. (4) Das Gericht ist beschlussfähig, wenn es mit mindestens drei in diesem Verfahren zur Entscheidung befugten Richtern besetzt ist. Für Entscheidungen über Befangenheitsgesuche oder Ausschluss ist eine Notbesetzung von zwei Richtern für die Beschlussfähigkeit ausreichend. Ist ein Gericht nicht mehr beschlussfähig, so erklärt es sich gegenüber den Beteiligten und dem nächsthöheren Gericht für handlungsunfähig. § 5 - Richter (1) Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht. (3) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt. § 6 - Befangenheit (1) Richter sind verpflichtet, Interessenkonflikte anzuzeigen. Hält sich ein Richter für befangen, so muss er sich selbst ablehnen. (2) Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ein Befangenheitsgesuch muss per E-Mail oder mündlich an das erkennende Gericht gestellt und begründet werden. Eine Partei kann einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. (3) Der abgelehnte Richter muss zur Ablehnung dienstlich Stellung nehmen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen. Das Gericht berät über das Befangenheitsgesuch in Abwesenheit des abgelehnten Richters. (4) Stellt das Gericht Befangenheit fest, so beschließt es das Ausscheiden des Richters aus dem Verfahren. (5) Gegen die Befangenheitsentscheidung kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses per E-Mail sofortige Beschwerde beim nächsthöheren Gericht eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde muss per E-Mail eingelegt und mit einer Begründung versehen werden. § 7 - Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht ist zuständig für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung. (2) Als Eingangsinstanz ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung zuständig. (3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Zugehörigkeit des Piraten Mitgliedes zum jeweiligen Landes- bzw. Gebietsverbands zum Zeitpunkt der Antragsstellung. (4) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. (5) Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig. Bei Streitigkeiten zwischen Landesverbänden ist das Bundesschiedsgericht zuständig. (6) Für Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren entscheidet ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, in dem der Betroffene Mitglied ist. (7) Bei Handlungsunfähigkeit eines Gerichts verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes der Eingangsinstanz gleichrangiges Schiedsgericht. § 8 - Schlichtung (1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch. (2) Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne Mitwirkung der Gerichte durchgeführt. Haben die Landesverbände Schlichtungspiraten gewählt, so ist einer dieser Schlichtungspiraten anrufen. Ansonsten sollen sich die Parteien auf eine Schlichtungsperson einigen. Ein Schlichtungsversuch gilt spätestens nach erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert. (3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, einer Berufung, in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das absehbare Scheitern der Schlichtung feststellt. Feststellungsentscheidungen diesbezüglich sind unanfechtbar. § 9 - Anrufung (1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend macht oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt. (2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht. (3) Eine formgerechte Anrufung muss per E-Mail erfolgen und Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers, Name und Anschrift des Antragsgegners, klare, eindeutige Anträge und eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten. (4) Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt. Bei Wahlanfechtungen richten sich Antragsfristen nach der jeweiligen Wahlordnung. Alle Fristen werden auch durch eine postalische Anrufung bei den Landesgeschäftsstellen oder der Bundesgeschäftsstelle gewahrt. (5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und Zulässigkeit der Anrufung. (6) Ist die Anrufung zulässig, so wird das Verfahren eröffnet. Andernfalls erhält der Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht möglich. Dieses entscheidet ohne Verhandlung über die Zulässigkeit der Anrufung. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Schiedsgericht eröffnet. (7) Schiedsgerichte sind keine Verfahrensbeteiligten. § 10 - Eröffnung (1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben per E-Mail an die Verfahrensbeteiligten. Das Schreiben informiert über den Beginn des Verfahrens, über die Besetzung des Gerichts und enthält eine Kopie der Anrufung sowie die Aufforderung an den Antragsgegner, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren Stellung zu nehmen. (2) Ist ein Vorstand Verfahrensbeteiligter, so bestimmt dieser einen Vertreter, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird ihr Vertreter durch den Vorstand bestimmt. (3) Wird das Schiedsgericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens angerufen, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nichtöffentliches Verfahren wünscht. § 11 - Verfahren (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. (2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. Alle Organe der Piratenpartei sind verpflichtet, einer Ladung des Gerichtes zu folgen und dem Gericht Akteneinsicht zu gewähren. (3) Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter. Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden. (4) Jeder Pirat hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im Eröffnungsschreiben sind die Verfahrensbeteiligten auf dieses Recht hinzuweisen. (5) Das Gericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. Auf Antrag ist eine mündlichen Verhandlung durchzuführen. Im Eröffnungsschreiben sind die Verfahrensbeteiligten auf dieses Recht hinzuweisen. (6) Das Gericht bestimmt im Falle einer mündlichen Verhandlung Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. In dringenden Fällen sowie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Bei Einverständnis aller Parteien kann fernmündlich verhandelt werden. (7) Bei einer mündlichen Verhandlung obliegt die Sitzungsleitung einem vom Gericht bestimmten Richter. Den Parteien ist angemessene Redezeit zu gewähren. Bei Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme hat der betroffene Pirat das letzte Wort. (8) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut Gehör zu gewähren. (9) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Im Falle des § 10 Abs. 3 SGO ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen. Nichtöffentliche Verfahren sind von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln. (10) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist oder dies von den einer der Parteien beantragt wird. (11) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht wegen Verfahrensverzögerung einlegen. Dieses kann das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht gleicher Ordnung verweisen. (12) Für die Berechnung von Fristen gelten die §§ 186ff BGB. (13) Alle Fristen werden auch durch eine postalische Eingabe bei den Landesgeschäftsstellen oder der Bundesgeschäftsstelle gewahrt. § 12 - Einstweilige Anordnung (1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen. (2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und glaubhaft zu machen. (3) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dem Antragsgegner unverzüglich anzuzeigen, sofern hierdurch nicht der Zweck des Antrags vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Begründung kann das Gericht innerhalb einer Woche nachreichen. (4) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zustellung per E-Mail inklusive Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist per E-Mail beim erlassenden Schiedsgericht einzulegen. Auf Antrag ist zeitnah eine Verhandlung durchzuführen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (5) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch innerhalb einer Frist von 14 Tagen, im Falle einer Verhandlung unverzüglich im Anschluss an diese. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. (6) Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig. § 13 - Urteil (1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken. (2) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet. Die Entscheidung kann auch im Umlauf erfolgen. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig. (3) Die Verfahrensbeteiligten erhalten zunächst eine vorläufige Ausfertigung per E-Mail, sowie binnen Jahresfrist zu Archivierungszwecken jeweils eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung. (4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nichtöffentlich, so wird nur der Tenor veröffentlicht. (5) Richter haben das Recht, in der Urteilsbegründung eine abweichende Meinung zu äußern. (6) Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. § 14 - Berufung / sofortige Beschwerde (1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine Berufung statt. (2) Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung per E-Mail einzureichen und zu begründen. Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils per E-Mail inklusive Rechtsmittelbelehrung. Eine Berufung muss jedoch spätestens nach 3 Monaten nach Verkündung eingelegt sein. (3) Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen sowie eine Berufungsbegründung beizufügen. Die Frist zur Urteilsbegründung kann auf Antrag um weitere 14 Tage verlängert werden. (4) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung. (5) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig. (6) Das Berufungsgericht entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurück. (7) Ist gegen einen Beschluss eine sofortige Beschwerde vorgesehen, so wird diese per E-Mail beim nächsthöheren Schiedsgericht eingelegt und mit einer Begründung versehen werden. Die Vorschriften zur Berufung finden mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 15 - Dokumentation (1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren. (2) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil. (3) Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben. (4) Die Verfahrensbeteiligten können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen. (5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren. § 16 - Rechenschaftsbericht (1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten. (2) Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen zu nicht öffentlichen Verfahren sind unzulässig. (3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt. § 17 - Kosten und Auslagen (1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens. (2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband. § 18 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft. (2) Die Amtszeit der Richter wird durch die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Fassung bestimmt. (3) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend. AntragsbegründungDie aktuelle SGO (Bochum) hat sich als problematisch erwiesen: Sie unübersichtlich, teilweise unschlüssig und aufgrund häufiger Änderungen unsystematisch. Sie enthält Unklarheiten, Ungereimtheiten, logische Widersprüche und ist missverständlich. Die Sprache ist pseudojuristisch, inkonsistent und terminologisch fragwürdig, der Text enthält Tippfehlerchen ... Es bestehen Zweifel, ob die Regeln zur Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit sowie insgesamt die Sicherstellung rechtlichen Gehörs den Anforderungen von § 14 Abs. 4 ParteienG genügen. Antragsteller haben es daher schwer, sich zurechtzufinden. Richter haben es schwer, sich einzuarbeiten. Aufgrund von Regelungslücken entstehen Rechtsunsicherheiten und provozieren bei den Gerichten unterschiedliche Entscheidungen. Die hier vorgeschlagene Neufassung enthält keine gravierenden Änderungen, passt die SGO jedoch der aktuellen Entscheidungspraxis an und ermöglicht insbesondere Rechtslaien eine bessere Orientierung und mehr Rechtssicherheit. Vorschriften wurden nun an die Stellen gepuzzlet, an denen sie systematisch besser passen, einige Paragraphen wurden aus diesem Grunde neu gefasst. Hier die wesentlichsten Änderungen: Durchgängig: Klarstellung, dass die Verfahrensbeteiligten nicht "schriftlich", sondern per E-Mail kommunizieren. Wer E-Mails nicht vertraut, etwa zu Nachweiszwecken, kann jede Anrufung auch schriftlich (z.B. per Einschreiben) einreichen, § 11 (13). § 1 (3): Nicht "die Schiedsgerichtsordnung" gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren, sondern das ist der Auftrag an die SGO und die Richter. § 3 (9): Freiheit der Richter, aus dem Amt zu scheiden. (Ein "Rücktritt" aus einzelnen Verfahren ist nicht mehr möglich, die aktuelle SGO ist insoweit verwirrend. Ein Richter soll sich künftig als befangen ablehnen, ansonsten MUSS er entscheiden, denn das ist seine Aufgabe.) § 4 (3): Vertretungsregelung bei Krankheit oder Urlaub. § 6: Neuregelung der Befangenheitsablehnung in Anlehnung an die Praxis der Zivilprozessordnung in einer allgemeinverständlichen Form. § 7 (1): Entspricht § 14 (1) PartG § 7 (5) Satz 2: Bei Streitigkeiten zwischen Landesverbänden ist das Bundesschiedsgericht zuständig. § 7 (7): Verweisung bei Handlungsunfähigkeit an anderes gleichrangiges Gericht eines anderen LV durch instanzhöheres Gericht. Bisher sollte sinngemäß das nächsthöhere Gericht zuständig sein, wobei die aktuelle Formulierung unschlüssig formuliert ist. Wir sind jedoch der Auffassung, dass den Parteien im Falle der Handlungsunfähigkeit auch die erste Instanz erhalten bleibt, d.h. sie sollen ein Urteil erhalten, das durch die nachfolgende Instanz noch einmal überprüft werden kann. Würde das BSG ein Verfahren an sich ziehen, so gäbe es nur eine Entscheidung, die dann endgültig wäre. In diesem Falle wäre der Rechtsweg abgeschnitten, wo die SGO eigentlich ein zweistufiges Verfahren vorsieht. § 8 (2): Einzelheiten zum bislang unklaren Schlichtungsverfahren. § 9 (4) Satz 3: Verweis auf Fristen in Wahlordnungen. § 11 (5): Satz 3 eingefügt (Hinweispflicht auf Möglichkeit mündlicher Verhandlung). § 11 (7): Sitzungsleitung bei mündlichen Verhandlungen. Bisher ungeregelt. § 11 (12): Verweis zur Fristberechnung auf §§ 186ff BGB. Würde jeder Jurist ohnehin automatisch machen, kennt aber nicht jeder Rechtslaie, sodass zumindest Unklarheit besteht, wann Fristen enden. § 11 (13) eingefügt: Alle Fristen können statt/neben E-Mail auch postalisch gewahrt werden. Dies entspricht der aktuellen Praxis. Anträge usw. können direkt in Pads kopiert und bearbeitet werden. § 12: Streichung des Erfordernisses einer "Eröffnung" bei Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Entscheidung über Eröffnung eines Hauptverfahrens kann nicht Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung sein. Es handelt sich um eine sinnlose und unschlüssige Formalie. (Für eine einstweilige Anordnung braucht man auch im konventionellen Prozessrecht keine Klage.) § 13 (3): Schriftliches, unterschriebenes Urteil zu Archivierungszwecken binnen Jahresfrist. § 13 (5): Recht der Richter auf dissenting oppinions. Wenn ein Richter ein Urteil nicht mittragen will und dies ihm besonders wichtig ist, kann er seine abweichende Meinung im Urteil äußern. Passiert selten, aber manchmal muss man ... § 14 (2) Satz 2: Fristbeginn für Berufungen präzisiert. § 14 (3) Satz 2: Nunmehr Fristverlängerung für Begründung möglich. Erweitert den Anspruch auf rechtliches Gehör. § 14 (7): Ausführungen zur sofortigen Beschwerde. War bisher ungeregelt. Stellt klar, dass eine sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (verhindert taktischen Missbrauch und entspricht konventionellem Prozessrecht). 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