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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA039

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA039
Einreichungsdatum 11.04.2013
Antragsteller

Michael Ebner

Mitantragsteller
  • Burkhard Masseida
  • Andreas Pittrich
  • Patrick Breyer
  • Johannes Thon
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags Mitgliederentscheid mittels Zettel und Stift, verschiedene Antragsberechtigungen
Schlagworte Mitgliederentscheid, Urne, dezentral
Datum der letzten Änderung 14.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Mitgliederentscheid mittels dezentral aufgestellten Urnen

Antragstext

Ergänzung §9 Satzung

In § 9(1) der Bundessatzung ist als Organ der Partei der Mitgliederentscheid aufzunehmen.

Fassung derzeit: (1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

Fassung neu: (1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht, der Mitgliederentscheid und die Gründungsversammlung. Ergänzung §9c Satzung

In die Satzung soll als Abschnitt 9c eingefügt werden:

(1) Der Mitgliederentscheid führt Wahlen und Abstimmungen mittels dezentral aufgestellter Urnen durch.

(2) Antragsberechtigt sind

  1. Die Organe des Bundesverbandes der Piratenpartei.
  2. Landesvorstände der Piratenpartei, die zusammen mehr als 25% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten.
  3. Landesparteitage der Piratenpartei, die zusammen mehr als 10% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten.
  4. 3% der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei gemeinsam.
  5. Sonstige Antragsberechtigte gemäß eines Beschlusses des Bundesparteitags oder des Mitgliederentscheids.

(3) Der Mitgliederentscheid soll spätestens 10 Wochen nach Antragstellung durchgeführt werden. Mehrere Anträge sollen zu einem gemeinsamen Urnengang zusammengefasst werden.

(4) Die Durchführung des Mitgliederentscheids erfolgt durch die Landesverbände, die dazu jeweils mindestens eine Urne aufstellen. Für Auslandspiraten ist der Landesverband am Sitz der Piratenpartei zuständig. Die Landesverbände melden die Teilergebnisse dem Bundesverband, der sie aufsummiert und das Gesamtergebnis bekannt gibt.

(5) Das Weiteres wird durch die Geschäftsordnung des Mitgliederentscheids geregelt. Sonstiges Beschluss

Der Bundesparteitag trifft den folgenden Beschluss:

Bis zum Vorliegen einer durch den Mitgliederbescheid beschlossenen Geschäftsordnung regelt der Bundesvorstand alle offenen Fragen per Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Antragsbegründung

Warum diese Initiative

Das System des Mitgliederentscheids ergänzt die Idee einer ständigen Mitgliderversammlung (SMV, die nicht Inhalt diese Initiative ist), würde jedoch auch unabhängig davon funktionieren:

  • Mit dem Mitgliederentscheid wären Personenwahlen möglich (z.B. Themenbeauftragte, nach Satzungsänderung ggf. auch Bundesschiedsgericht).
  • Mit dem Mitgliederentscheid könnte die Einführungsphase einer SMV beschleunigt werden, wenn analog zur Einführungsphase in Mecklenburg-Vorpommern erst der grundsätzliche Beschluss gefasst wird, und auf dem nächsten Parteitag dann die GO beschlossen wird. Die GO könnte man dann statt auf dem nächsten BPT mit dem ersten ME beschließen.
  • Auf der SMVCon wurde mehrheitlich die Möglichkeit gefordert, bei einer SMV eine Ini abbrechen und diese auf dem nächsten BPT geheim abstimmen zu können. Dies würde jedoch die Entscheidung bis zu etwa 6 Monate verzögern. Mit einem ME, der ebenso geheim wäre, würde man deutlich schneller zu einer Entscheidung kommen.
  • Wenn die SMV "ausfällt" (z.B. dem Verdacht auf Manipulationen nachgegangen werden muss oder eine Entscheidung des BSchG eine Entscheidung des BPT erfordert, bis das System wieder in Betrieb genommen werden kann), dann hätten wir mit dem ME ein "Redundanzsystem".

Ergänzung §9 Satzung

Der Mitgliederentscheid wird als Organ aufgeführt, er kann somit alle Entscheidungen für die Partei treffen, die vom Parteiengesetz nicht dem Bundesparteitag zugewiesen sind (also z.B. nicht Satzung, Programm, Vorstand, Schiedsgericht).

Wahlen und Abstimmungen

Da mittels Urnen abgestimmt wird, sind auch Personenwahlen grundsätzlich möglich. Für Vorstände schreibt das Parteiengesetz vor, dass sie vom Parteitag zu wählen sind, für Schiedsgerichte und Kassenprüfer unsere Satzung, aber darüber hinausgehende Personenwahlen (z.B. Themenbeauftragte) könnten auch darüber durchgeführt werden.

Bei Abstimmungen könnte alles zum Thema gemacht werden, was nicht vom Parteiengesetz einem Bundesparteitag vorbehalten bleibt, z.B. auch Positionspapiere. Daneben wäre es auch möglich, eine (vorläufige) Tagesordnung vor einem BPT zu beschließen, so dass die Teilnehmer sich besser auf die zu behandelnden Anträge vorbereiten können.

Mittels Urne

Die Abstimmung mittels mehrere Urnen ist das Standard-Verfahren, nach dem bislang alle Bundes- und Landtagswahlen durchgeführt worden sind. Es darf als erprobt betrachtet werden, die rechtlichen Fragestellungen als gründlich ausgeleuchtet.

Durch dieses Verfahren fallen die Streitpunkte der Delegationen und der Wahlcomputerproblematik heraus, es dürfte der größte gemeinsame Nenner sein, auf den sich die Piratenpartei derzeit mit 2/3-Mehrheit einigen kann.

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung ist so ausgestaltet, dass nicht nur der Bundesvorstand Anträge stellen, aber auch nicht jedes einzelne Mitglied das System trollen kann. Die Antragsberechtigung für den BPT hat den Sinn, dass dieser unerledigte sonstige Anträge an den Mitgliederentscheid verweisen kann.

Mittels des Konstruktes "sonstige Antragsberechtigte" kann das System jederzeit und ohne Satzungsänderung (sondern mit Mehrheit im Mitgliederentscheid) auf ein 2-Kammer-System einer ständigen Mitgliederversammlung "aufgebohrt" werden - dazu würde man dann die Antragsberechtigung auf erfolgreiche Inis in LiquidFeedback oder einem vergleichbaren Tool erweitern. Man kann es aber auch sein lassen, wenn man dies nicht möchte.

10-Wochen-Frist

Es dürfte sinnvoll sein, etwa alle 2 Monate einen solchen Mitgliederentscheid durchzuführen. Die etwas längere 10-Wochen-Frist soll für eine gewisse Flexibilität sorgen. Durchführung durch die Landesverbände

Analog zu einer Bundestagswahl soll eine hierarchische Struktur eingeführt werden - die Landeswahlleiter aggregieren ihre Kreisergebnisse und melden diese dem Bundeswahlleiter. Dabei können sie zeitgleich eigene Mitgliederentscheide durchführen.

Eine einzelne Urne ist die Mindesanforderung, mittelfristiges Ziel ist mindestens eine Urne in jedem Landkreis, aber da das Landesverbände (noch) überfordern könnte, soll das nicht in der Satzung festgeschrieben werden.

Die Frage, ob die Urnengänge zwingend an einem Tag durchzuführen sind, oder ob längere Perioden zulässig sind, bleibt offen gelassen und kann dann durch die GO geregelt werden.

Die Geschäftsordnung

Keine Micro-Management durch die Satzung, Detailregelungen durch die GO, die auch vom Mitgliederentscheid und mit einfacher Mehrheit geändert werden kann.

Da anfangs noch keine GO vorliegt, aber die Mitgliederentscheide, die eine solche GO beschließen könnten, ohne eine GO nur sehr schwer durchführbar sind, tritt anfangs an Stelle der GO Einzelbeschlüsse des Vorstands. Dieser ernennt auch den ersten Bundeswahlleiter.

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