Michael C. Baurmann Sexualität, Jugendalter und das Strafrecht - die kriminologische Perspektive [1] Das deutsche Strafgesetzbuch entstand 1871 und es wurde nahe liegender Weise im Geiste und im Rahmen der Moralvorstellungen der damaligen Zeit verfasst. Im Zusammenhang mit dem Symposium "Sexualität, Jugendalter und das Strafrecht" ist von Bedeutung, dass sich die Denkweise gegenüber sexuellen Erscheinungsformen, wie sie 1871 gang und gäbe war, sowohl in der Struktur des 13. Abschnitts als auch in den Inhalten der einzelnen Paragrafen damals niederschlug und manches überdauert hat. Wir müssen das heutige "Sexualstrafrecht" also auch in dem historischen Bezug seiner Entstehung sehen. Damals fasste man beispielsweise alle anstößigen und kriminellen Handlungen, die irgend etwas mit Sexualität zu tun hatten, in einen Abschnitt zusammen, weil man davon ausging, dass es sich um eine homogene Phänomenologie handele. Dies war und ist kriminologisch aber ganz offensichtlich falsch. Es ist heute weitgehend einhellige Meinung, dass das Strafrecht extrem stark in die Freiheitsrechte der Bürger eingreift und es deshalb auch nur als äußerstes und härtestes Mittel anzusehen ist, mit dem der Staat bei Konflikten intervenieren sollte. Weil die harte Intervention mittels des Strafrechts das äußerste Mittel ist, müssen die dort fest geschriebenen Regeln und Strafandrohungen immer wieder sorgfältig geprüft, hinterfragt und auf den jeweils neuesten Wissensstand gebracht werden. Allein in den 90 Jahren zwischen 1871 und 1962 wurden 65 Novellen im deutschen Strafrecht durchgeführt, ehe es dann in den 60er und 70er Jahren zu sehr wesentlichen Veränderungen speziell im "Sexualstrafrecht" kam.[2] Die ständige Modernisierung des Strafrechts ist also nicht Ungewöhnliches. In der neueren Zeit der Strafrechtsreform im Bereich des so genannten "Sexualstrafrechts" hatte der Frankfurter Strafrechtler Herbert Jäger mit seiner Dissertation bereits 1957 und in der Folgezeit dann immer wieder überzeugend dargelegt[3], weshalb das so genannte "Sexualstrafrecht" rational und empirisch begründet sein muss und diese Begründungen für die Straftatbestände objektiv nachprüfbar sein müssen. In der Folge wurde von ihm sowie von anderen Strafrechtlern und Sexualforschern eine Reihe von Forderungen und kritischen Fragen aufgeworfen, von denen einige auch heute noch von großer Bedeutung sind. 1. Struktur der Gliederung bezüglich des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) Die Gliederungsstruktur des deutschen Strafgesetzbuches ist bezüglich der Straftaten, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung verstoßen aus heutiger Sicht fehlerhaft. Vergleicht man das ursprüngliche deutsche Strafgesetzbuch von 1871 mit der heutigen Version, dann fällt folgendes auf: Neben der Zweiteilung des Strafgesetzbuches[4], blieb an vielen Stellen auch die grundsätzliche Struktur des Besonderen Teils erhalten[5] und speziell der 13. Abschnitt - damals hieß er "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit", heute ist er mit "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" überschrieben - hat strukturell überdauert. Lediglich die alten Paragrafen zum Ehebruch und zum Beischlaf zwischen Verwandten wurden im Laufe der Zeit in den 12. Abschnitt (Straftaten gegen den Personenstand, Ehe und Familie) verschoben, was bezogen auf den § 173 StGB (Beischlaf zwischen Verwandten) gemäß der jetzigen Struktur nicht wirklich überzeugend ist. Zusätzlich ist anzumerken, dass obwohl sich die Überschrift vom Geist her wesentlich wandelte, die darunter subsumierten Inhalte dieser Neuorientierung nicht vollständig gefolgt sind. Das Spektrum der damals fest geschriebenen Normenvorschriften haben bis heute weitgehend überdauert, sie erfuhren allerdings Umformulierungen und inhaltliche Veränderungen. Manche Paragrafen - wie der § 175 StGB, der die "widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird"[6] unter Strafe stellte - wurden vollständig gestrichen, andere - wie "Förderung der Prostitution" (§ 180b StGB), "Menschenhandel" (§§ 180b und 181 StGB) und "Zuhälterei" (§ 181 a StGB) - hinzugefügt. Wenn man den Zeitpunkt der Entstehung des deutschen Strafrechts in Rechnung stellt, dann verwundert es nicht, dass die Ordnungsgesichtspunkte, die im 13. Abschnitt bei den damals so genannten "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit" zu Grunde gelegt wurden, heute nicht mehr überzeugen. Bei der Zusammenstellung im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches handelt es sich nicht um eine homogene Straftatengruppe, sondern um a) Gewaltdelikte mit sexuellem Inhalt (Beispiel: § 177 StGB "Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung"), b) eher moralische Normverstöße gegen sexuelle Sitten und Anstand (Beispiel: § 183 StGB "Exhibitionistische Handlungen" und § 183a StGB "Erregung öffentlichen Ärgernisses") und c) Delikte, bei denen sexuelle Handlungen kommerzialisiert werden, teilweise im Sinne der heutigen organisierten Kriminalität (Beispiele: § 180a StGB "Förderung der Prostitution", §§ 180b und 181 StGB "Menschenhandel" sowie § 181a StGB "Zuhälterei"). Die drei von mir aufgezählten Untergruppen haben kriminologisch wenig miteinander zu tun. Wegen der fehlerhaften Zusammenfassung im Strafgesetzbuch wurde lange Zeit mit großer Bestimmtheit und heute immer noch ganz selbstverständlich - aber fälschlicherweise - davon ausgegangen, alle Delikte des 13. Abschnitts hätten auf Täterseite dieselben Ursachen und Motive und weiterhin gebe es eine kriminelle Karriere von der relativ harmloseren zur relativ schwer wiegenden Straftat gegen die sexuellen Selbstbestimmung. Jedwedem Täter aus diesem Abschnitt des Strafgesetzbuches wurde deshalb grundsätzlich die ganze Palette an "Sexualstraftaten" als potenzielle Handlung zugetraut. Mit einer solchen Sichtweise muss dann jede Straftat, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung verstößt, Angst, Schrecken und Entsetzen auslösen, weil hier ein potenzieller Sexualmörder sein Unwesen treibe, der womöglich - so die landläufige Meinung - noch am Anfang seiner kriminellen Karriere stehe. Diese Sichtweise und Einschätzung ist kriminologisch falsch und führte zu sexualpolitischen, strafrechtspolitischen und präventiven Fehlentwicklungen. So zeigte unsere neueste empirische Untersuchung (Witt, Straub u. a. - 2002[7]) bezüglich der polizeilichen Vorerkenntnisse, die über 400 sexuelle Gewalttäter und Sexualmörder betrafen, dass nur bei einem verschwindend geringen Teil dieser Täter ausschließlich Vorerkenntnisse aus dem Bereich der so genannten "Sexualstraftaten" bekannt waren. Bei der erdrückenden Mehrheit der Täter hatte die Polizei eine Vielzahl von Vorerkenntnissen (frühere Taten und frühere Beschuldigungen), die aus anderen Bereichen des Strafgesetzbuches stammen, wie beispielsweise Diebstahl, Raub, Körperverletzung usw. Die von uns untersuchten 400 "sexuellen Gewalttäter" - repräsentativ ausgewählt für Deutschland - zeichneten sich eher durch ein allgemein dissoziales, grenzüberschreitenden Verhalten aus. Sexualkriminelle Karriereverläufe konnten nicht nachgewiesen werden. Statt dessen gab es relativ viele Täter, deren kriminelle Karriere darin bestand, dass sie bereits vorher Taten begangen hatten, die einerseits in ihrem Schweregrad ständig hin- und hersprangen zwischen "harmlos" und "schwer wiegend" und die andererseits solch scheinbar unterschiedlichen Bereichen wie "Eigentumskriminalität", "Straftaten gegen die persönliche Freiheit" und "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" zuzuordnen waren. Viele modische Thesen (Beispiel: aus dem Exhibitionisten würde im Laufe seiner persönlichen kriminellen Karriere ein Vergewaltiger oder Sexualmörder werden, oder: ein Exhibitionist könne jederzeit genau so gut eine Vergewaltigung begehen) entbehren also jeder empirischen Grundlage. Die Gemeinsamkeiten der von uns untersuchten Mehrfachtäter waren also die dissoziale Verhaltensweisen und nicht die sexuellen Verhaltensweisen. 2. Wissenschaftliche und rationale Begründung des Strafrechts Wegen der Schwere des Eingriffs in Bürgerrechte dürfen Tatbestände im Strafrecht nur fest geschrieben werden, wenn sie mit Hilfe angemessener, aktueller wissenschaftlicher Methoden, nach aktuellen Lehrmeinungen (beispielsweise auf der Basis von Ergebnissen aus der Rechtstatsachenforschung und der empirische Sexualwissenschaft) und nach strengen rationalen Gesichtspunkten zweifelsfrei und überzeugend begründet werden können.[8] 3. Das zu schützende Rechtsgut Beim zu schützenden Rechtsgut bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung muss einerseits getrennt werden zwischen dem Interesse, sittliche Normen, überkommene Moralvorstellungen und Anschauungen aufrecht zu erhalten - was eher eine Geschmacksfrage ist - und andererseits dem Bedürfnis nach Schutz vor Ausbeutung und vor körperlichen Gewalttätigkeiten. So erörterte Jäger bereits 1976 am Beispiel des "Inzestparagrafen" diesen Konflikt: "Zu entscheiden wäre zunächst hinsichtlich der Funktion des Strafrechts zwischen Moral- und Schutzkonzept. ... Entsprechend sind auch die empirischen Fragen unterschiedlicher Art: Das Moralkonzept, soweit es überhaupt eine empirische Fundierung anstrebt, würde die Geltung gesellschaftlicher Normen, das Schutzkonzept Schadenswirkungen des zu beurteilenden Verhaltens zu erklären versuchen."[9] Offiziell und vordergründig hat sich zwar mittlerweile weitgehend das Schutzkonzept durchgesetzt, aber das Moralkonzept läuft oftmals verdeckt mit. Weiterhin wurde das Schutzkonzept bis heute zu wenig rational-wissenschaftlich geprüft. 4. Definition der Begriffe "Gewalt" und "Verletzung" Will man das zu schützende Rechtsgut beschreiben, dann stößt man unweigerlich auf definitorische Probleme bezüglich der Begriffe "Verletzung" und "Gewalt". Das Strafrecht tendierte - früher sehr eindeutig, heute immer noch weitgehend - dazu, diese Begriffe auf die körperliche Unversehrheit zu begrenzen. Da die Themen "geschlagene Frauen in der Ehe", "Vergewaltigung in der Ehe", "allgemeine sexuelle Gewalt", "sexueller Missbrauch von Kindern" und "Inzest" im Laufe der letzten Jahrzehnte enttabuisiert wurden und in der Folge dann regelrecht zu Modethemen wurden, hatten sich in der Folge sehr unterschiedliche Interessengruppen und Medien damit beschäftigt und sich in die Normdiskussionen eingeklinkt. Diese an sich zu begrüßende Demokratisierung der Strafrechtsreformdiskussion erbrachte dann allerdings oftmals auch Beiträge, die von wenig Fachkenntnis getrübt waren und systematische Gesichtspunkte des Strafgesetzbuches völlig außer acht ließen. Manche modische Strömung außerhalb der fachlichen Strafrechtsreformdiskussion tendiert beispielsweise dazu, den Gewaltbegriff immer weiter - und manchmal geradezu extensiv - auszudehnen. So meinen Manche, dass "etwas, was irgendwie unangenehm auf den Menschen wirken kann" (Beispiele: "das obszöne Wort" oder "der belästigende Blick eines Mannes") im strafrechtlichen Sinne als "Gewalt" bewertet und so pönalisiert werden solle. Dahinter steht wohl die Hoffnung, das Strafrecht könne vor den subjektiv so empfundenen Unannehmlichkeiten des Lebens schützen. Damit wäre aber das Strafrecht - und noch mehr die Strafverfolgungsorgane - überfordert. Der mögliche präventive Nutzen solcher Vorschläge erschließt sich nicht. Die für solche Problemlösungen kompetenteren informellen Instanzen der Sozialkontrolle werden bei solchen Vorschlägen sträflich vernachlässigt. Das strafende Recht soll und kann nicht vor alltäglichen psychischen Unannehmlichkeiten schützen, die von verschiedenen Menschen unterschiedlich schwer wiegend oder harmlos eingeschätzt werden. 5. Schadensnachweis als Bestandteil des Schutzkonzeptes Das Sexualstrafrecht wird teilweise mit dem abstrakten Gefährdungstatbestand begründet. Allein die Möglichkeit, dass Schädigungen beim Opfer oder bei einzelnen Opfern entstehen könnten, reiche aus, die Strafandrohung bestehen zu lassen. Diese Argumentation beinhaltet allerdings mehrere Probleme. Zunächst einmal muss - auch nach dieser Argumentation - ein empirischer Schadensnachweis (mit empirisch geprüften Kausalitäten) geführt werden, ehe ein Tatbestand in das scharfe Instrumentarium des Strafrechts aufgenommen werden kann oder eine Strafverschärfung eingeführt wird.[10] Bezüglich der Verletzungen muss zwischen primären Schäden, herrührend von dem pönalisierten Verhalten des Täters und sekundären Schäden unterschieden werden, die entstehen können aus angstbesetzten Erziehungsmustern, die das Opfer vorher möglicherweise durchlebt hat, aus dem anschließenden Verhalten der Angehörigen des Opfers oder aus dem möglichen unprofessionellen Verhalten von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden. In keinem Einzelfall darf die Gefahr bestehen, dass das zu schützende Opfer zusätzlich oder erstmalig geschädigt wird durch den prozessualen Ablauf bei der Strafverfolgung. Das wäre eine Pervertierung des Opferschutzgedankens. Zudem müssen Ermittlungs- und Strafverfahren grundsätzlich so strukturiert und organisiert sein, dass ein kindliches Opfer in der späteren Zeugenrolle nicht zusätzlich geschädigt wird. Die modernen, meist gut gemeinten Bemühungen zur Ausdehnung des Gewaltbegriffs (psychische Gewalt, strukturelle Gewalt) können dazu beitragen, dass die Probleme größer werden, wenn beispielsweise manche, vom kindlichen Opfer als harmlos erlebte Sexualkontakte (Beispiel: exhibitionistische Handlungen) unangemessen dramatisiert und in opferschädigender Weise strafprozessual abgehandelt werden. 6. Definition des Begriffs "Kindheit" Will man Kinder vor Gewalttätigkeiten und sexuellen Missbräuchen schützen, dann wird dies kompliziert, wenn kein Konsens über den Begriff "Kindheit" besteht, wenn die festen Altersgrenzen in Frage gestellt werden oder wenn im Einzelfall vor allem über die Altersgrenze eine Bewertung von sexuellen Handlungen stattfinden soll (Beispiele: "Doktorspiele" zwischen annähernd Gleichaltrigen, Liebesbeziehungen zwischen annähernd Gleichaltrigen). Eigene Untersuchungen haben ein erstaunliches Ergebnis zu Tage gebracht: Die höchsten Kriminalitäts-Belastungszahlen (KBZ) - das ist die Anzahl der Tatverdächtigen pro 100.000 dieser Alters- und Geschlechtsgruppe - haben im Bereich "Sexueller Missbrauch von Kindern" die 14- bis 15-jährigen Jungen.[11] Wegen des in diesen Fällen offensichtlich geringen Altersunterschiedes zwischen deklarierten Opfern und Tatverdächtigen stellt sich die Frage, um welche Art von angezeigten sexuellen Missbräuchen es sich hierbei womöglich handelte. Es steht zu befürchten, dass sich unter diesen Fallzahlen auch Konflikthandlungen anderen Ursprungs und so genannte "Doktorspiele" befanden, die gemeinhin entwicklungspsychologisch als eher harmlose Durchgangsstadien empfunden werden. Da diese Tatverdächtigen selbst teilweise noch als Kinder zu betrachten sind, dürften viele dieser angezeigten sexuellen Handlungen eher unbeholfene Äußerungen von jungen Menschen sein, die sich in einer suchenden Phase ihrer psychosexuellen Entwicklung befinden. Abb. 1 Kriminalitätsbelastungszahlen (Tatverdächtige pro 100.000 der entsprechenden Alters- und Geschlechtsgruppe) beim "Sexuellen Missbrauch von Kindern" in Deutschland 1996 (Basis: Polizeiliche Kriminalstatistik) (dunkle Säulen - männlich; helle Säulen - weiblich) [pic] Der Begriff und die Vorstellung von einer zeitlich deutlich abgrenzbaren Phase der "Kindheit" ist historisch relativ neu und hängt u. a. mit den immer länger werdenden Ausbildungs- und Abhängigkeitszeiten junger Menschen in modernen Gesellschaften zusammen. Während früher Berufstätigkeit, Heiratsfähigkeit und Kriegsführung auch für die unter 14-Jährige galten, wurden die jeweiligen Altersgrenzen dafür in den letzten ein- bis zweihundert Jahren nach oben verschoben. Neuerdings wird in der kriminalpolitischen und auch in der Strafrechtsreformdiskussion die schützenswerte Altersgrenze mit Hilfe eines zweier ganz anderer Motive wieder nach oben verschoben. Erstes Motiv: Im Rahmen der durchaus zu begrüßenden Opferschutzdiskussion sollen Schutzaltersgrenzen nach dem Motto heraufgesetzt werden "je mehr negative sexuelle Selbstbestimmung wir installieren, desto mehr potenzielle Opfer werden geschützt" oder - noch einfacher ausgedrückt - "je mehr Sexualkontakte wir verbieten, desto weniger sexuelle Missbräuche können stattfinden". Zweites Motiv: Im Zusammenhang mit der ebenfalls zu begrüßenden Diskussion um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen wurden Strafrechtsparagrafen geschlechtsneutral formuliert. Das hatte in Deutschland beispielsweise die Nebenwirkung, dass mit Hilfe des Straftatbestands "Sexueller Missbrauch von Jugendlichen" neuerdings auch lesbische Kontakte bestraft werden können, die vormals straflos waren. Ein empirischer Schadennachweis für solche lesbischen Sexualkontakte mit Jugendlichen war vor Einführung dieser Strafrechtsreform allerdings nicht erbracht worden. Gleichzeitig sollte dieser Paragraf auch dazu dienen, die durch die Streichung des Homosexuellen-Paragrafen wegfallenden Straftatbestände zumindest für die Gruppe der jugendlichen Opfer zu retten. Auch dies geschah ohne wissenschaftliche Prüfung des Schutzgutes. Positiv zu sehen sind die letzten deutschen Gesetzesreformen im Bereich des "Sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen" (Opfer 14 oder 15 Jahre, Täter muss über 21 Jahre alt sein) und im Bereich des "Sexuellen Missbrauchs von Kindern (ohne Gewaltanwendung)" (Opfer ist unter 14 Jahre, Täter muss über 18 Jahre alt sein). Wenn heute im Bereich der "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" verallgemeinernd gar von "crimes against minors" gesprochen wird, dann steht zu befürchten, dass mit diesem strafrechtlich unpräzisen Begriff alle Minderjährigen in die Opferrolle einbezogen werden sollen. Wenn damit tatsächlich intendiert sein sollte, alle Menschen bis zu ihrem 18. Lebensjahr vor sexuellen Grenzüberschreitungen jeglicher Art schützen zu wollen und damit auch so genannte "Verführungssituationen" gemeint sind, dann wird den Jugendlichen und den Jungerwachsenen die positive sexuelle Selbstbestimmung abgesprochen und sie werden gleichzeitig bezüglich ihres Vermögens, ihre negative sexuelle Selbstbestimmung selbst zu formulieren und durchzusetzen als unmündig eingestuft. Man kann hingegen von einer jugendlichen oder heranwachsenden Person durchaus erwarten, dass sie bezüglich einer gewaltlosen sexuellen Verführungssituation, die ihr nicht behagt, eigenständig "nein" sagt. Hier sollte man den Jugendlichen und Heranwachsenden nicht ihre Handlungskompetenz absprechen. Das Problem mit der schillernden Begrifflichkeit bei der Beschreibung der Altersgrenzen zeigt sich auch im wissenschaftlichen Bereich, vor allem wenn es um internationale Vergleichsstudien geht. Wenn man versucht, die Prävalenzraten im Bereich "Sexueller Missbrauch von Kindern" für verschiedene Länder aus internationalen Untersuchungen zusammen zu tragen, dann fällt auf, dass die Altersgrenzen und die Strafbestandsdefinitionen, die die Untersucher und die nationalen Strafgesetzbücher vorgaben, so unterschiedlich sind, dass die Ergebnisse aus solchen Arbeiten kaum oder nur schwer vergleichbar sind. Dessen ungeachtet werden aber beispielsweise US-amerikanische Prävalenzraten in Deutschland veröffentlicht, so als müssten sie selbstverständlich auch für Deutschland zutreffen, obwohl die dort zu Grunde gelegten Altersgrenzen und Missbrauchsdefinitionen teilweise ganz andere sind (Beispiel: Opfer bis 18 Jahre oder älter, oberflächliche sexuelle Berührungen bei Jugendlichen, exhibtionistische Handlungen vor Kindern oder vor Jugendlichen usw). 7. Körperliche Akzeleration Die körperliche sexuelle Reife von Mädchen (Menarche) lag zum Zeitpunkt der Einführung des deutschen Sexualstrafrechts im Jahre 1871 bei 16 bis 17 Jahren.[12] In den 80er Jahren stellte Husslein für Deutschland fest, dass bis zum 13. Lebensjahr annähernd 77 % der Mädchen bereits ihre Menarche und etwa 61 % der Jungen ihre Pollarche erlebt hatten.[13] Deshalb muss geprüft werden, in welchem Zusammenhang die Schutzaltersgrenzen für gewaltlose sexuelle Handlungen mit der geschlechtlichen Reife der zu schützenden Opfergruppen stehen. Weiterhin besteht das grundsätzliche Problem, dass geschlechtliche Reife und schützenswertes Alter beim einzelnen Kind und Jugendlichen sehr relative Begriffe und Maße sind. Die Festlegung von möglichst allgemein gültigen Schutzaltersgrenzen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und aus rechtsökonomischer Sicht zwar nahe liegend, kann im Einzelfall allerdings zu unverhältnismäßigen Härten führen (Beispiel: einvernehmliche Liebesbeziehungen mit geringem Altersabstand, die aber über die Schutzaltersgrenzen hinweg reichen). 8. Positive und negative sexuelle Selbstbestimmung Mit der deutschen Strafrechtsreformdiskussion in den 60er und 70er Jahren wurde auf der Basis einer sorgfältigen wissenschaftlichen Diskussion konsequenterweise das programmatische Konzept von der "sexuellen Selbstbestimmung", die es zu schützen gilt, als Oberbegriff eingeführt.[14] Dieser Begriff ist sehr gut anzuwenden auf Erwachsene in der potenziellen Opferrolle, weil mehrheitlich davon ausgegangen wird, dass diese in der Lage sind, ihr Verlangen (positive Selbstbestimmung) und ihre Ablehnung gegenüber einem anderen Menschen (negative Selbstbestimmung) zu äußern. Schwieriger ist dies bezüglich der Gruppe von kindlichen potenziellen Opfern und für einen Teil der jugendlichen potenziellen Opfer. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es zum einen eine sogenannte "ungestörte sexuelle Entwicklung" in der Kindheit gebe - verstanden wird darunter manchmal eine sexualferne oder gar eine asexuelle Entwicklung in der Kindheit - und zum anderen, dass ein Kind sich bezüglich seiner sexuellen Bedürfnisse und seiner Ablehnungen nicht frei entscheiden könne, weil es dazu noch nicht die nötige "Reife" und Erfahrung besitze. Weil der Gesetzgeber bei uns davon ausgeht, dass Kinder diese Entscheidungen noch nicht eigenständig treffen können, sind sexuelle Handlungen mit oder vor Kindern jedweder, auch oberflächlicher Art verboten. Dem Kind wird damit also gleichzeitig auch die positive sexuelle Selbstbestimmung abgesprochen. Die so unterstützte "sexuelle Selbstbestimmung" von Kindern bedeutet, dass dem Kind geholfen werden soll, dass es keinerlei sexuelle Handlungen sieht, diese nicht aktiv mit anderen praktiziert oder auch nicht passiv mit anderen erlebt. In Fällen von "Doktorspielen" zwischen Kindern oder zwischen Kindern und Jugendlichen kann eine Intervention mittels einer Strafanzeige beispielsweise problematisch sein. Mit der Überarbeitung der sexuellen Missbrauchsparagrafen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 176, 176a und 182 STGB) versuchte man dem in Deutschland Rechnung zu tragen. 9. Beispiele für verborgene Motive bezüglich strafrechtlicher Tatbestände Der so genannte "Kuppeleiparagraf" sowie der "Verführungsparagraf" wurden von Eltern- und Erzieherseite früher gerne dafür eingesetzt, die sexuelle Enthaltsamkeit ihrer Töchter und Söhne im Jugendalter zu erzwingen. Diese Konflikte liefen meist im Rahmen von üblichen entwicklungsbedingten Ablösungsprozessen vom Elternhaus ab. In diesem Kontext wurde mittels der Androhung der strafrechtlichen Intervention dann nicht die sexuelle Selbstbestimmung der Jugendlichen geschützt, sondern die positive Selbstbestimmung der Jugendlichen wurde - aus heutiger Sicht - verletzt. Geschützt wurde damals hingegen das grenzüberschreitende Bestimmungsbedürfnis von Eltern und Erziehern sowie das Bedürfnis von Eltern, ihre Tochter möge nicht frühzeitig schwanger werden. Das letztere Motiv wurde mit den modernen Empfängnisverhütungsmethoden bedeutungsloser. 10. Isolierte Reform einzelner Straftatbestände im Bereich "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" Aus jeweils aktuellen Anlässen haben in den letzten Jahren in Deutschland Strafrechtsreformen in einzelnen Bereichen des 13. Abschnitts des StGB ("Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung") in isolierter Weise stattgefunden. Bei einer isolierten Diskussion bezogen auf einzelne Straftatbestände oder Teile einzelner Straftatbestände ohne weit reichende Einbeziehung der entsprechenden Fachleute können populistische Vorschläge zum Zuge kommen und dies kann zu falschen Schwerpunktsetzungen führen. Ganzheitliche, stimmigere Lösungsmöglichkeiten werden dann nicht mehr gesehen. 11. Übereinstimmung zwischen Gesetzgebung und öffentlicher Meinung sowie Betroffenengruppen Die große Kunst einer verantwortungsvollen Gesetzgebung ist es, eine hohe Übereinstimmung mit den Werthaltungen in der Bevölkerung und speziell mit denen der Betroffenengruppen - beispielsweise den tatsächlichen und potenziellen Opfern und Tätern - herzustellen. Diese Übereinstimmung darf allerdings nicht in populistischer, anbiedernder Weise hergestellt werden (s. Todesstrafe), sondern muss begleitet sein von kritischen Aufklärungsbemühungen innerhalb der Bevölkerung. Solche Übereinstimmungen dürfen auch nicht dazu führen, dass sie im Widerspruch zu wissenschaftlichen Ergebnissen stehen, sondern im Gegenteil muss versucht werden, diese unterschiedlichen Meinungs- und Wissensfelder miteinander zu einer weitgehenden Deckung zu bringen. Erst dann stoßen neue Strafgesetze auf eine breite Akzeptanz und haben dadurch dann stärkere präventive Wirkungen. 12. Internationale Vereinbarungen Internationale Vereinbarungen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind dann besonders naheliegend, wenn es um Delikte geht, die internationale Grenzen überschreiten, wie beispielsweise Menschenhandel - eigentlich eher ein Delikt aus dem Bereich der organisierten Kriminalität - oder Sextourismus im Zusammenhang mit Kinderprostitution. Internationale Vereinbarungen und Kooperationen sollten allerdings nicht dazu führen, dass - beispielsweise bezogen auf die Schutzaltersgrenze ("crimes against minors") - der größte gemeinsame Nenner (also die Höchstaltersgrenze) benützt wird, weil man eventuell die inhaltliche Diskussion fürchtet. Mit manchen Rechtssystemen und für einige Zeit wird man sich bei manchen Themen nicht ohne weiteres einigen können. Das muss - sofern es die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im engeren Sinn betrifft[15] - zur Zeit nicht besonders dramatisch sein, weil es sich bei den meisten dieser Straftaten gerade nicht um internationale Delikte handelt. Sexuelle Gewalttaten finden in der Regel in einem eng umgrenzten geografischen und sozialen Raum statt. Bei jeder Reform der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sollte der wissenschaftlich sorgfältig begründete Schutz der potenziellen Opfer im Vordergrund stehen. Da es sich hierbei weitgehend um kindliche Opfer geht, ist hier mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Rechtsstaatliche Opfer- und Täterbelange sollten dabei nicht zu Lasten der jeweils anderen Gruppe gegeneinander ausgespielt werden, sondern sie müssen in eine Balance gebracht werden, auch wenn diese Balance manchmal schwer zu bestimmen und auszutarieren ist. Literaturangaben Bauer, Fritz, Hans Bürger-Prinz, Hans Giese und Herbert Jäger (Hg.) (1963): Sexualität und Verbrechen. Beiträge zur Strafrechtsreform. Frankfurt / M. Baumann, Jürgen u. a. (Hrsg.) (1968): Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches besonderer Teil - Sexualdelikte. Straftaten gegen Ehe, Familie und Personenstand. Straftaten gegen den religiösen Frieden und die Totenruhe. Tübingen. Baurmann, Michael C. (1992): Antworten zum Fragenkatalog für die "Öffentliche Anhörung zum Sexualstrafrecht (§§ 175, 182 StGB)" des Ausschusses für Frauen und Jugend des Deutschen Bundesrates am 4. März 1992 in Bonn. Baurmann, Michael C. (1996): Sexualität, Gewalt und psychische Folgen.. Eine Längsschnittuntersuchung bei Opfern sexueller Gewalt und sexueller Normverletzungen anhand von angezeigten Sexualkontakten. (BKA - Forschungsreihe Bd. 15) Wiesbaden. Bundesdrucksache IV / 650 vom 4. Oktober 1962 (Regierungsentwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962). In: Fritz Bauer, Hans Bürger-Prinz, Hans Giese und Herbert Jäger (Hg.) (1963): Sexualität und Verbrechen. Beiträge zur Strafrechtsreform. Frankfurt / M., S. 363 - 424. Hanack, Ernst-Walter (1969): Zur Revision des Sexualstrafrechts in der Bundesrepublik. Ein Rechtsgutachten. Reinbek. Husslein, Adelina (1982): Voreheliche Beziehungen. Wien. Jäger, Herbert (1957): Strafgesetzgebung und Rechtsgüterschutz bei Sittlichkeitsdelikten. (Beiträge zur Sexualforschung Bd. 12) Stuttgart. Jäger, Herbert (1963): In: Fritz Bauer, Hans Bürger-Prinz, Hans Giese und Herbert Jäger (Hg.) (1963): Sexualität und Verbrechen. Beiträge zur Strafrechtsreform. Frankfurt / M. Jäger, Herbert (1976): Veränderung des Strafrechts durch Kriminologie? Ansätze zur Konkretisierung interdisziplinärer Kooperation. In: Kriminologisches Journal, 2, S. 98 - 113. Jäger, Herbert (1981): Zur Gleichstellung der Homosexualität und Heterosexualität im Strafrecht. In: vorgänge, 4, S. 18 - 22. Jäger, Herbert (1984): Möglichkeiten einer weiteren Reform des Sexualstrafrechts. In: Dannecker / Sigusch (Hg.): Sexualtheorie und Sexualpolitik. (Beiträge zur Sexualforschung Bd. 59) Stuttgart, S. 67 - 76. Jäger, Herbert und Eberhard Schorsch (Hg.) (1987): Sexualwissenschaft und Strafrecht. (Beiträge zur Sexualforschung Bd. 62) Stuttgart. Selg, Herbert u. a. (1979): Psychologie des Sexualverhaltens. Stuttgart u. a. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Nebst dem Wortlaut des Einführungsgesetztes und des Ergänzungsgesetztes von 1878 (Strafgesetznovelle). Berlin 1878, 10. Aufl. Strafgesetzbuch u. a. (Beck-Texte im dtv) München 1998, 31. Aufl. Witt, Rainer, Ursula Straub u. a. (2002): Polizeiliche Vorerkenntnisse von sexuellen Gewalttätern. Wiesbaden Dipl.-Psych. Dr. phil. Michael C. Baurmann BUNDESKRIMINALAMT Kriminalistisches Institut - KI 13 D 65 173 Wiesbaden Tel.: +49 - (0)611 - 55-11 805 E-mail: Michael.Baurmann@bka.bund.de Fax: +49 - (0)611 - 55-11 801 ----------------------- [1] Vortrag gehalten auf der 7. Konferenz der International Association for the Treatment of Sexual Offenders (IATSO) "Sexual Abuse and Sexual Violence: From Understanding to Protection and Prevention" im Rahmen des Symposiums "Sexuality, Adolescence and the Criminal Law", am 13. September 2002 in der Universitätsklinik in Wien [2] Zur Strafrechtsreformgeschichte bis in die 60er Jahre s. Bauer u. a. 1963, S. 369 ff. [3] Jäger 1957, Bauer 1963, Jäger 1963, Jäger 1976, Jäger 1981, Jäger 1984 sowie Jäger und Schorsch 1987. (Weitere Literatur dazu in Baurmann 1996) [4] Früher: "Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen." und "Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung." Heute: "Allgemeiner Teil" und "Besonderer Teil". (Siehe Strafgesetzbuch 1878 und Strafgesetzbuch 1998) [5] Ebd. [6] Strafgesetzbuch 1878, S. 57. [7] Siehe dazu die neuesten Untersuchungen der Kriminologischen Zentralstelle für den justiziellen Bereich (Egg u. a.) sowie die Untersuchung der Forschungsgruppe des Bundeskriminalamts für den polizeilichen Bereich (Witt, Straub u. a. - 2002). [8] Siehe hierzu auch die eindeutigen Forderungen von Baumann u. a. (1968) sowie von Hanack (1969). [9] Jäger (1976), S. 98 ff. [10] In eigenen, sehr umfangreichen Untersuchungen habe ich festgestellt, dass es tatsächlich einzelne Untergruppen bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gibt, bei denen die betroffenen deklarierten Opfer sechs bis zehn Jahre nach der polizeilichen Anzeige gegenüber den Interviewern aussagten, sie hätten sich nie primär geschädigt gefühlt. Bei einer großen Anzahl dieser deklarierten Opfer konnten auch keine psychischen Verletzungen mittels psychodiagnostischer Verfahren gefunden werden. (Baurmann 1996) [11] Siehe Baurmann 1991, S.61. 1988 waren es 44 pro 100.000 männliche Jugendliche, die wegen dieses Delikts angezeigt worden warten. Diese Berechnungen habe ich für 1996 wiederholt und kam auf einen Wert von 54 Tatverdächtigen pro 100.000 dieser Altersgruppe in der Gesamtbevölkerung. Auch 1996 waren die 14- bis 15-Jährigen also wieder Spitzenreiter. [12] Selg u. a. (1979), S. 66. [13] Husslein (1982), S. 117. [14] "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" - 13. Abschnitt des damals reformierten Strafgesetzbuches. [15] Im Gegensatz beispielsweise zu "Menschenhandel", "Sextourismus in Verbindung mit Kinderprostitution" und "Kindesentführung".