Ethische Probleme der Beurteilung sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern

von Michael Schetsche (Uni Bremen)

Der ,,sexuelle Mißbrauch" von Kindern ist eines der in den achtziger und neunziger Jahren in der (Fach-) Öffentlichkeit am intensivsten diskutierten sozialen Probleme. Seine ethische Beurteilung scheint ebenso einfach wie eindeutig: Ein hilfloses und unschuldiges Kind wird Opfer des sexuellen Übergriffs eines Erwachsenen. Die heutige Voraussetzungslosigkeit und Unhinterfragbarkeit der moralischen Verurteilung geht nicht zuletzt auf das strafrechtliche Verbot der Kontakte zurück. Die Alltagstheorie geht dabei von einer weitgehenden Identität von Recht und Moral aus: Was vom Gesetzgeber verboten ist, muß auch moralisch verwerflich sein. Nicht ohne Grund ist die heute dominierende Bezeichnung der Kontakte aus der Überschrift des Paragraphen 176 unseres Strafgesetzbuches entlehnt: ,,Sexueller Mißbrauch von Kindern". Nur die wenigsten Zeitgenossinnen stellen sich dabei die Frage, was der Gesetzgeber, wenn er sexuellen Miß-Brauch verbietet, an sexuellem Ge-Brauch von Kindern für legitim hält. Ebenso weit verbreitet ist die Unkenntnis darüber, mit welcher Argumentation das Strafrecht Kinder überhaupt pauschal vor sexueller Adressierung schützt.

Nicht nur nach der Begründung des Gesetzgebers für die heute gültige Fassung des Paragraphen, sondern auch nach Auffassung aller einschlägigen Strafrechtskommentare ist das hier geschützte Rechtsgut die ,,ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes". Dieses Motiv geht auf eine am Ende des 19. Jahrhunderts entstandene Vorstellung zurück, nach der die Sexualität des Menschen sich aufgrund rein endogener Triebkräfte entwickelt. Diese Entfaltung wird durch jede Art äußerer sexueller Reize in der Kindheit gestört. Konstitutiv für den Tatbestand des Paragraphen 176 ist darüber hinaus, daß es auf die Frage, ob im Einzelfall tatsächlich eine Störung dieser Entwicklung nachweisbar ist, gar nicht ankommt. Es wird unwiderlegbar vermutet, daß das Opfer durch eine sexuelle Adressierung stets in seiner Entwicklung beeinträchtigt
ist.

Schon an sich ist eine Normbegründung, die mit (über hundert Jahre alten) Behauptungen über Lebenssachverhalte operiert, sich gleichzeitig aber jeder empirischen Überprüfung entzieht, beim heute allgemein herrschenden Stand der Rationalität und Verwissenschaftlichung der Gesetzgebung problematisch. Seit Mitte der siebziger Jahre steht diese Begründung des Paragraphen außerdem im eklatanten Widerspruch zum vom Gesetzgeber selbst gesetzten alleinigen Schutzgut der Bestimmungen des betreffenden Abschnitts im Strafgesetzbuch - wie es schon durch dessen Überschrift postuliert wird: ,,Straftaten gegen d
ie sexuelle Selbstbestimmung".

Von vielen Juristinnen wird dies jedoch nicht als Widerspruch empfunden, weil Gesetzgeber wie Rechtsprechung (seit Beginn unseres Jahrhunderts) davon ausgehen, daß Kinder zwar durchaus einen Willen hätten, daß dieser bei der Beurteilung sexueller Kontakte jedoch vollständig irrelevant sei - unter anderem deshalb, weil das Kind die Konsequenzen seines Handelns nicht überblicken könnte. Die Bestimmung zum Schutz von Kindern vor sexueller Adressierung und deren Auslegung ist deshalb bis heute dadurch charakterisiert, daß Fragen der sexuellen Selbstbestimmung der Betroffenen als ,,unbeachtlich" ausgeklammert werden. Ob das Kind durch die Handlungen in seinem Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde, soll im Strafv
erfahren nicht geprüft werden.

Diese juristische Praxis steht im Widerspruch nicht nur zum (aus dem Grundrecht auf freien Entfaltung der Persönlichkeit abgeleiteten) Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, sondern auch zu den ethischen Prämissen, die die aktuelle Diskussion über die sexuelle Ausbeutung von Kindern beherrschen. Wie eine vom Autor durchgeführte empirische Studie gezeigt hat, wird dort das offiziell herrschende Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung so gut wie niemals als Grund der moralischen Verurteilung (und der Notwendigkeit auch strafrechtlicher Bekämpfung) genannt. Man ist sich vielmehr einig, daß die Übergriffe zu verurteilen sind, weil sie das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzen. Dieses Schutzgut ist es, das heute eindeutig die nicht-juristische Definition sexueller Ausbeutung bestimmt. (Entsprechend stellen die neueren Präventionsprogramme gerade auf die Stärkung des Willens und die Durchsetzungsfähigkeit des Kindes ab.)


Es erscheint allerdings nur auf den ersten Blick so, als würde dem Kind damit - im Gegensatz zur juristischen Vorgehensweise - eine selbständige Entscheidung darüber zugestanden, ob es den Kontakt will oder nicht. Wenn dies so wäre, müßte in der Praxis eine moralische Verurteilung von der Ermittlung des kindlichen Willens abhängig sein. Tatsächlich werden jedoch - ohne Überprüfung des konkreten Falles - alle sexuellen Interaktionen zwischen Erwachsenen und Kindern moralisch verurteilt mit der Begründung, in ihnen würde ausnahmslos gegen das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen verstoßen. Dieser Widerspruch wird dadurch aufzulösen versucht, daß jede sexuelle Interaktion zwischen Erwachsenem und Kind schon per Definition für
nicht-konsensual erklärt wird:
Das Selbstbestimmungsrecht des Kindes wird nicht dadurch als verletzt angesehen, daß der Erwachsene gegen einen (wie auch immer sich äußernden) subjektiven Willen des Kindes sexuelle Handlungen mit ihm vollzieht, sondern dadurch, daß er sie überhaupt vornimmt. daß Selbstbestimmungsrecht des Kindes besteht also gerade darin, einem sexuellen Kontakt zu einem Älteren unter keinen Umständen zustimmen zu können.

Diese Unfähigkeit des Kindes zur Zustimmung wird regelmäßig aus dem sog. Informed-Consens-Axiom abgeleitet. Dieses Prinzip ist von dem wohl führenden US-amerikanischen ,,Mißbrauchs"-Forscher, David Finkelhor, in seinem 1979 publizierten Aufsatz ,,What`s wrong with sex between adults and children?" entwickelt worden. Er diskutiert in dem (in seiner analytischen Schärfe bis heute kaum wieder erreichten) Beitrag die wichtigsten in der Literatur genannten Einwände gegen sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern: ihre ,,Unnatürlichkeit", die Gefahr einer frühzeitigen Sexualisierung des Kindes und die psychischen Schäden (hier wäre auch die juristische Figur der ,,ungestörten sexuellen Entwicklung" einzuordnen). Finkelhor kommt dabei zu dem - damals noch und möglicherweise heute wieder überraschenden - Ergebnis, daß die Prämissen aller drei Argumente einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten. Sie seien allesamt ungeeignet, eine pauschale moralische Verurteilung (und strafrechtliche Sanktionierung) dieser Kontakte zu legitimieren. Die Schwierigkeit besteht nach Ansicht Finkelhors gerade darin, ethische Gründe für die Ablehnung der Kontakte zu finden, denen das Kind nach außen hin ,,zustimmt" und die mit keiner nachweisbaren Schädigung verbunden sind. (Daß es solche Kontakte gibt, ist wissenscha
ftlich hinreichend belegt.)

Finkelhor kommt schließlich zu dem Ergebnis, daß es nur einen einzigen rationalen Grund gegen alle Arten sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern gibt: die Unfähigkeit des Kindes, ihnen zuzustimmen. Nach der von Finkelhor zugrunde gelegten ethischen Prämisse sind sexuelle Kontakte jeglicher Art moralisch nur zulässig, wenn sie konsensual sind. Als konsensual aber erkennt er nur Interaktionen an, bei denen die beteiligten Personen erstens wissen und verstehen, wozu sie da zustimmen, und zweitens völlig frei in ihrer Entscheidung für oder gegen den Kontakt sind. Beides aber träfe für Interaktionen zwischen Erw
achsenen und Kindern nicht zu.
Die erste Bedingung kann von Kindern niemals erfüllt werden, weil sie sich - gegenüber Erwachsenen - durch Unwissenheit bezüglich sexueller Beziehungen und besonders deren sozialen, gesundheitlichen und moralischen Konsequenzen auszeichnen. Dieses Unwissen macht sie grundsätzlich unfähig, sexuelle Interaktionen zu beurteilen. Plakativ gesagt: Kinder wissen nicht, auf was sie sich einlassen.
Der zweite Grund, der vom Autor postulierte Mangel an Freiheit, resultiert primär aus dem grundsätzlichen Machtunterschied
zwischen Kind und Erwachsenem:
Aufgrund der Asymmetrie in der sozialen Beziehung ist das Kind gar nicht in der Lage, einen gegen die sexuellen Interaktionen gerichteten Willen durchzusetzen. Wenn es dem Kontakt nach außen hin zustimmt, so geschieht das also stets nur, weil ihm gar nichts anderes übrig bleibt. Dieses Moment des Machtungleichgewichts wird gerade in Deutschland in der aktuellen Debatte immer wieder betont.

Wie ich meine, sind jedoch beide Feststellungen aus grundsätzlichen Überlegungen nicht ganz unproblematisch.
Die Behauptung, Kinder wüßten nicht, auf was sie sich einlassen, trifft sicherlich für kleinere Kinder zu. Beim heutigen allgemeinen sexuellen Bekenntniszwang in den Massenmedien und beim Stand der schulischen Sexualerziehung ist diese These in der generellen Form für die Älteren der unter l4jährigen jedoch zu bezweifeln. Darüber hinaus haben gerade die zahllosen Fallstudien der letzten Jahre gezeigt, daß Kinder meistens ein sehr gutes ,,Gespür" dafür haben, wann ,,erlaubte" Zärtlichkeiten in ,,verbotene" übergehen - und daß ihnen die Problematik mancher Interaktion nicht zuletzt durch das Verhalten des Erwachsenen deutlich gemacht wird. In Finkelhors These werden Kategorien des Wissens bzw. Unwissens angesprochen, die nicht absolut, sondern nur in Form eines Kontinuums existieren. Deshalb ist es nicht verwunderlich, daß die Probleme pauschaler Altersgrenzen und der Bewertung von Kontakten unter Heranwachsenden hier ausgeklammert werden müssen. Finkelhor selbst weist darauf hin, daß das Wissen über die möglichen Konsequenzen des Kontaktes auch bei vielen sexuellen Beziehungen unter Erwachsenen mangelhaft ist; an diesem Punkt würden sich Kinder nicht unbedingt von Erwachsenen unterscheiden.

Eine Lösung, die die Frage des Wissens über moralische, soziale und gesundheitliche Konsequenzen sexueller Interaktionen in den Mittelpunkt rückt, muß also begründen, warum an sexuelle Kontakte zu Kindern höhere moralische Anforderungen gestellt werden, als an solche unter Erwachsenen. Dies wird mit dem zweiten Argument dem ,,naturnotwendigen" Machtgefälle zwischen Erwachsenen und Kindern - versucht. Ein Problem dieser (prinzipiell richtigen!) Feststellung besteht in der Gleichsetzung der Asymmetrie in der Macht der Akteure mit deren aktueller Ausnutzung zu Lasten des Unterlegenen. Tatsächlich handelt es sich bei der konstatierten Asymmetrie der Beziehungen zunächst ,,lediglich" um eine potentielle. Das heißt: der Erwachsene besitzt aufgrund besserer Machtmittel die Fähigkeit, seinen Willen in jedem Fall gegen
das Kind durchsetzen zu können.
Aus dem Vorliegen einer asymmetrischen Beziehungsstruktur kann jedoch nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, daß dieser Vorteil von der überlegenen Seite auch tatsächlich ausgenutzt worden ist. (Einmal ganz davon abgesehen schließt auch ein Großteil der von uns ethisch nicht beanstandeten sexuellen Beziehungen solche Machtungleichgewichte ein - z.B. in der überwiegenden Mehrzahl heterosexueller Partnerschaften die körperliche und teilweise auch finanzielle Überlegenheit des Mannes.)

Entscheidend für die Inakzeptanz des Informed-Consent-Axioms erscheint mir letztlich jedoch dessen Verzicht auf Beantwortung der Frage nach der sozialen Entstehung der erwachsenen Sexualität. Wohl aus guten Gründen vermeiden Finkelhor und die sich auf ihn Berufenden Ausführungen zu dem Problem, wie (und wann) aus dem Kind das zur selbstbestimmten Sexualität fähige Individuum wird. Bei ihnen erscheinen in einem bestimmten (nicht begründbaren) Alter schlagartig das Wissen um die Konsequenzen sexueller Interaktionen und die Freiheit, JA oder NEIN zu sagen. Als einer der wenigen in der deutschen Debatte hat Michael-Sebastian Honig in mehreren Beiträgen darauf hingewiesen, daß Kinder ja überhaupt erst l
ernen müssen, sexuell zu sein.
Wenn die angestrebte selbstbestimmte Sexualität des Erwachsenen aber das Ergebnis eines Lernprozesses ist, stellt sich die Frage, von wem Kinder und Jugendliche sexuelles Handeln und seine sozialen Regeln lernen und mit wem sie sexuelle Erfahrungen machen sollen. Und gerade die aktuelle Debatte über sexuelle Gewalt unter Kindern zeigt, daß die Lösung ,,mit Gleichaltrigen" hier zu einfach ist. Dazu kommt das wohl anthropologische Grundprinzip, daß auf fast allen Gebieten eher von Älteren gelernt wird. Es bleibt also die zentrale Frage: Wie können Kindern sexualbezogene Lernprozesse ermöglicht werden, ohne daß sie dabei von Älteren sexuell ausgebeutet weiden?
Vielleicht auch angesichts dieser Frage hat Barbara Kavemann (bekannt durch ihr Buch ,,Väter als Täter") 1992 in einer Stellungnahme zu den Grundprinzipien eines anzustrebenden Sexualstrafrechts festgestellt, daß bei Beachtung des Grundsatzes des Selbstbestimmungsrechtes sexuelle Handlungen nur bestraft werden dürfen, wenn sie
a)      
gegen den Willen eines Mädchens oder Jungen durchgeführt wurden, oder
b)      
im Rahmen eines Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnisses (wie dies die Familie in jedem Fall darstellt) stattfanden, das die freie Willensbestimmung unmöglich machte oder zumindest erschwerte.

Beim Anlegen dieses Maßstabes würden alle Bestimmungen, die sich ausschließlich an formalen Altersgrenzen orientieren und keine weiteren Tatmerkmale enthalten, unhaltbar. Es wäre nötig, den § 176 durch eine völlig anders konstruierte Vorschrift zu ersetzen. Im Mittelpunkt ständen dabei die retrospektive Ermittlung des kindlichen Willens und die Überprüfung der sozialen Beziehung zur Zeit der Interaktion. Dabei müßten in der Praxis wohl (mindestens) drei Arten von Asymmetrien zwischen den Beteiligten beachtet werden:
a)      
eine Machtdifferenz aufgrund der sozialen Beziehung (bes. Erziehungsverhältnisse), die ein Ausnutzen leicht macht und gegen die das Kind wehrlos ist;
b)      
eine individuelle Machtdifferenz, die sich aus Unterschieden in Lebenserfahrung, Interaktionskompetenz, materiellen Ressourcen, aber auch der psychosexuellen Reife ergibt;
c)      
schließlich eine Machtdifferenz aufgrund des Geschlechts der Beteiligten.

Die Bestimmungen müßten darüber hinaus (und spätestens hier beginnt wohl der Alptraum für jeden Juristen und jede Juristin) auch noch eine polizeiliche bzw. gerichtliche Prüfung vorsehen, ob im konkreten Fall ein konstatiertes Machtgefälle auch tatsächlich ausgenutzt wurde. Letztlich wäre zur Beurtei
lung der sexuellen Interaktion damit neben dem Vergleich der Interaktionskompetenzen und Ressourcen der Beteiligten auch eine Analyse des konkreten Verlaufs der einzelnen sexuellen Begegnung nötig.

Wie Strafrecht in unserem heutigen Sinne solchen Anforderungen auch nur ansatzweise nachzukommen in der Lage sein sollte, vermag ich nicht zu erkennen. Es ist oftmals ja schon überfordert, das Selbstbestimmungsrecht zu schützen, wenn nur eine Art von Asymmetrie zwischen den Beteiligten vorliegt (z.B. die des Geschlechterverhältnisses in der Ehe). Wie sollte es dann in der Lage sein, diese Aufgabe in Beziehungen zu erfüllen, die von mindestens drei solcher
Asymmetrien beherrscht werden?

Bleibt festzuhalten: Das Strafrecht ist wohl kein geeignetes Mittel zur differenzierten Betrachtung des ethischen Gehalts komplexer sozialer Interaktionen. Deshalb wird es auch weiterhin pauschal sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern bestrafen müssen - unabhängig von der Frage des kindlichen Willens. Der Grundsatz der sexuellen Selbstbestimmung wird dabei zwangsläufig ebenso auf der Strecke bleiben wie die Gerechtigkeit und das Schuldprinzip (weil auch Interaktionen bestraft werden, die ethisch nur in geringem Maße verwerflich und deshalb auch nicht vorwerfbar sind). Dies muß die Nicht-JuristInnen unter uns jedoch nicht daran hindern, das Selbstbestimmungsrecht des Kindes in den Mittelpunkt der Beurteilungen zu stellen - und zu einer ethisch differenzierteren Haltung zu kommen, als das Strafrecht dies vermag.


Eine ausführliche Fassung dieser Überlegungen des Autors mit Literaturhinweisen findet sich unter dem Titel ``einvernehmlicher Mißbrauch. Zur Problematik der Begründung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Adressierung'' , in der Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Jg. 77, 1994, Heft 4, S. 2O1-214).
Copyright: Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität e.V.
Gießen 1997