Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie ein Verbot der Sodomie im Tierschutzgesetz verankert werden kann. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Fälle von Sodomie wie auch Verdachtsfälle sind bislang einer Ahndung schwer zugänglich, da der Nachweis der in § 17 TierSchG normierten Schmerzen, Leiden oder Schäden aus unterschiedlichen Gründen oft nicht zu erbringen ist. Sodomie meint eine besondere Form der Beziehung zwischen Tier und Mensch unter Einschluss sexueller Handlungen. Auch bei ohne feststellbare Schmerz- zufügung erfolgenden Eingriffen ist ein Verbot angebracht, um der Staatsziel- bestimmung des Artikels 20a GG Genüge zu leisten. Das tierische Wohlbefin- den ist ein Rechtsgut von immer größer werdender Bedeutung, so dass es ge- setzlich geschützt werden muss. In Bezug auf sexuelle Handlungen sind Tiere wie ein nicht einwilligungsfähiger Mensch oft wehrlos. Sie müssen daher vor menschlichen Eingriffen in ihre artgerechte Selbstentfaltung bewahrt werden. Dass die Rechtslage zurzeit lückenhaft ist, zeigt das folgende Beispiel: Der eine sexuelle Handlung zwischen einem Mensch und einem Tier zwecks Ver- breitung Filmende ist nach §§ 11, 184a StGB strafbar, der unmittelbar Han- delnde kann aber nicht belangt werden. Auch die Tatsache der inzwischen wohl auch in Deutschland aufkommenden "Tierbordelle" unterstreicht einen bestehenden Regelungsbedarf.