§ 1 Name und Sitz
1. Der Name des Vereins ist "Zoophiles Engagement für Aufklärung und Toleranz ", Kurzbezeichnung ZEAT.
2. Sitz des Vereins ist Welver. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Namenszusatz "e.V.".
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Schriftform beinhaltet auch die elektronische, sofern diese nicht durch die Finanzordnung ausgeschlossen ist.
§ 2 Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:
1. Unterstützung hilfsbedürftiger Personen: Der Verein unterstützt Zoophile, die sich wegen ihrer Zoophilie selbst ablehnen, aus Angst vor Diskriminierung isoliert leben, nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen. Dies soll durch soziale Hilfe und die Vermittlung sozialer Kompetenz erreicht werden. Der Verein trägt durch seine Aufklärungsarbeit dazu bei, dass in der Öffentlichkeit präziser zwischen Zoophilie einerseits und Zoosadismus andererseits unterschieden werden kann. Der Verein wendet sich in seiner Arbeit ausdrücklich gegen jegliche Form von physischer und/oderund psychischer Gewalt.
2. Förderung der Gesundheit: Der Verein fördert die seelische und körperliche Gesundheit von Zoophilen, durch Suizidprävention und insbesondere auch durch Aufzeigen der körperlichen und psychosozialen Risiken und gesunder Handlungsalternativen. Der Verein strebt überdies nach der seelischen Gesundheit von Nichtzoophilen durch den Abbau von homophoben Hasszwängen.
3. Förderung der Volksbildung: Der Verein informiert die Allgemeinheit über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Zoophilie. Dadurch sollen bestehende Vorurteile über Zoophile abgebaut und der allgemeine Wissensstand über die Orientierung Zoophilie erweitert werden. Zielgruppen sind Einzelpersonen, aber auch öffentliche Einrichtungen und Institutionen (Lobbyarbeit). Neben allgemeinen Informationen sollen auch neueste Erkenntnisse der Psychologie und Biologie und fachspezifische (juristische, medizinische usw.) Information vermittelt werden.
4. Förderung von Wissenschaft und Forschung : Der Verein vermittelt Kontakte zwischen Forschern und Zoophilen.
5. Förderung des Tierschutzes: Der Verein fördert den respektvollen und partnerschaftlichen Umgang mit unseren Mitgeschöpfen auf Augenhöhe. Dazu sammelt er wissenschaftliche Untersuchungen über die Biologie und Psychologie von Tieren und erarbeitet ethische Richtlinien und setzt sich für eine effiziente Tierschutzgesetzgebung ein.
6. Förderung der Völkerverständigung: Der Verein fördert die Verständigung sowohl innerhalb der Staatsgrenzen zwischen dem Volk der Nichtzoophilen und dem der Zoophilen als auch über die Staatsgrenzen hinaus. Dies geschieht unter anderem durch Auskunftgeben gegenüber Medien aus anderen Ländern.
§ 3 Mittel des Vereins
1. Der Verein wird getragen von den Aktivitäten seiner Mitglieder und bietet seine Hilfen vor allem über das Internet an.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind unter anderem ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitrittsrückstände von mindestens einem Jahr oder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder den §184a StGB. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einen Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
2. Mitte eines Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die alle bis dahin eingangenen Anträge beinhalten muss, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Schreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Über Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung im Laufe ihrer Zusammenkunft.
6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Miglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
13. Die Mitgliederversammlung kann auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, wobei alle Teilnehmer gleichzeitig hören und sprechen können. Hierbei ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur derjenige teilnehmen kann, der dazu auch berechtigt ist. Die entsprechende Plattform und die eventuellen Sicherheitscodes werden mit der Einladung verschickt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Die Verteilung der Aufgaben des Vereins obliegt den Vorsitzenden. Jeder der Vorsitzenden ist für den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. Eine Abwahl des Vorstands ist durch ein Votum von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung möglich.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, einstimmig ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres einen Kassenprüfer.
2. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Datenschutz
Einblick in das Mitgliederverzeichnis (Realnamen und Anschriften etc.) ist nur Mitgliedern des Vorstandes und ihren Beauftragen und nur in dem Umfang zu gewähren, der für eine satzungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich ist. Die Betroffenen verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufgelöst werden. Der Vorstand hat dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Über den entgültigen Begünstigten entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.