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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/X008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer X008
Einreichungsdatum 09.04.2013
Antragsteller

Tilkodi

Antragstyp Sonstiger Antrag
Antragsgruppe Allgemeine Werte und Menschenbild
Zusammenfassung des Antrags Am 28.12.2012 ist das Gesetz zur Legalisierung der rituellen Beschneidung in Kraft getreten. Dieses stellt einen Verstoß gegen das Grundgesetz und die UN-Kinderrechtskonvention dar, so dass dagegen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht geboten ist.
Schlagworte rituelle Beschneidung, Verfassungsklage, UN-Kinderrechtskonvention
Datum der letzten Änderung 16.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Verfassungsklage gegen das Gesetz zur Legalisierung der Beschneidung von männlichen Kindern

Antragstext

Am 28.12.2012 ist das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 in Kraft getreten. Nach dem vielbeachteten Urteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012 haben damit Bundestag und Bundesrat in seltener Einmütigkeit einen Strafttatbestand und Verstoß gegen die Menschen- und Kinderrechte legalisiert. Nachdem nunmehr der politische Prozess wenigstens vorläufig abgeschlossen ist, bleibt nur der juristische Weg offen.

In Anbetracht dessen, dass

1. die rituelle Beschneidung von Jungen einen unwiderruflichen und sowohl kurz- als auch langfristig nachteiligen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt,

2. die UN-Kinderrechtskonvention in Art. 24(3) eindeutig solche gesundheitsschädlichen rituellen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ächtet,

3. die Bundesrepublik Deutschland sich zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet hat,

4. jedes Grundrecht gemäß Art. 2(1) GG dort abgewogen und ggf. eingeschränkt werden muss, wenn sonst Grundrechte anderer verletzt werden; hier also das Grundrecht der Eltern auf Religionsfreiheit nicht eine Verletzung des Grundrechts des Kindes auf körperliche Unversehrtheit legitimieren kann,

5. das Sorgerecht der Eltern die Einwilligung in Operationen des unmündigen Kindes nur zulässt, wenn dieses dem Kindeswohl dient; dieses relativ weit gefasste Sorgerecht aber nicht zur Legitimierung eines Unrechts dienen kann,

6. die Bundesregierung weder die von ihr selbst formulierten Ziele in dem Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 umgesetzt hat noch den Empfehlungen des Ethikrates gefolgt ist, sondern insbesondere die Beschneidung ohne Betäubung explizit zulässt,

7. das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes gegen Art. 3(3) GG verstößt, weil männliche Kinder wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden, indem ihnen im Gegensatz zu weiblichen Kindern das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2(2) GG eingeschränkt wird,

8. außerdem in diesem Gesetz Kinder bis zum Alter von sechs Monaten zusätzlich wegen ihres Alters benachteiligt werden, indem bei ihnen eine gefährliche Operation auch durch andere Personen als einem approbierten Arzt durchgeführt werden darf,

möge der Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland den Bundesvorstand beauftragen, gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012 eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anzustrengen, um feststellen zu lassen, dass dieses Gesetz und überhaupt eine Legalisierung der rituellen Beschneidung nicht verfassungskonform ist; oder sich einer solchen Klage anzuschließen.

Antragsbegründung

In der Langform des Antrags (siehe Datei:Antrag-BPT2013-1-Beschneidung.pdf) ist eine ausführliche Begründung enthalten, in der ich mit wissenschaftlichen Belegen die wesentlichen medizinischen und rechtlichen Aspekte beleuchte und auch auf religiöse und soziale Aspekte eingehe.

Die Quintessenz aus der Begründung ist:

Bei den sachlich diskutierenden Befürwortern der rituellen Beschneidung (bzw. bei denen, die wenigstens kein strafrechtlich wirksames Verbot wollen) ist die Basis ihrer Argumentationskette die Hypothese, dass die Beschneidung harmlos sei oder sogar gesundheitliche Vorteile im hygienischen Bereich bringen würde. Nur unter dieser Hypothese ist ja überhaupt eine Abwägung des unbestrittenen tatbestandlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit gegen religiöse oder soziale Aspekte ethisch vertretbar und juristisch möglich.

Wie ich in Abschnitt 2.2. der ausführlichen Begründung belegt habe, ist aber die rituelle Beschneidung eine unnötige Operation, die

1. eine signifikante Komplikationsrate aufweist (je nach Zählung bis rd. 40%, seriöse Schätzungen der ernsthaften Komplikationen liegen in der Größenordnung von 5%),

2. allein in den USA pro Jahr zu rund 100 Todesfällen bei Neugeborenen führt,

3. bei über der Hälfte der Betroffenen zu Schwierigkeiten beim Wasserlassen führen (Dysurie), durch die Häufigkeit wird dieses als „normale“ Begleiterscheinung angesehen und nicht mal als Komplikation gezählt,

4. durchwegs zur Verringerung der sexuellen Erregbarkeit führt, welches ja teilweise auch der seitens der Religionsführer beabsichtigte Effekt ist.

Allein durch die regelmäßig auftretenden Todesfälle ist die Hypothese der Harmlosigkeit eindeutig widerlegt (da können auch immer wieder behauptete, aber nie nachgewiesene hygienische Vorteile nichts daran ändern!), so dass eine Einwilligung der Eltern in die rituelle Beschneidung klar gegen das Kindeswohl gerichtet und mit den nationalen und internationalen Rechtsnormen unvereinbar ist.

Da laut einer infratest-dimap-Umfrage vom letzten Jahr sich 70% der Bevölkerung gegen die Legalisierung der rituellen Beschneidung aussprechen, haben wir als Piratenpartei die Chance, uns mit diesem Thema gegen alle etablierten Parteien abzugrenzen und dafür eine hohe Zustimmung aus der Bevölkerung zu bekommen. Und durch die beantragte Klage vor dem Bundesverfassungsgericht können wir unsere Handlungsfähigkeit demonstrieren, eine erhöhte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und bei der Presse erreichen und tatsächliche Veränderungen bewirken.

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