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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/GP008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer GP008
Einreichungsdatum 15.03.2013
Antragsteller

ErikBausB

Mitantragsteller
  • 5516
  • 34784
  • 4840
  • 13015
Antragstyp Grundsatzprogramm
Antragsgruppe Arbeit und Soziales
Zusammenfassung des Antrags Gleichstellung von Tendenzbetrieben unabhängig des Trägers.
Schlagworte Tendenzbetrieb, BetrVG
Datum der letzten Änderung 12.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Gleichstellung von Tendenzbetrieben

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, den folgenden Text im Grundsatzprogramm im Kapitel Arbeitsmarkt als neuer Absatz "Gleichstellung von Tendenzbetrieben" einzufügen:

Die Piratenpartei setzt sich für die betriebsverfassungsrechtliche Gleichstellung von Tendenzbetrieben von Religionsgemeinschaften mit anderen Tendenzbetrieben ein. Dies ist durch die ersatzlose Streichung von § 118 Absatz 2 BetrVG zu erreichen.

Antragsbegründung

Das Konstrukt des Tendenzbetriebs ist in der Öffentlichkeit kaum präsent und schwer zu vermitteln. Die Auswirkungen insbesondere im Kündigungsrecht werden in regelmäßigen Abständen in der Presse thematisiert, ohne dabei auf die rechtliche Grundlage einzugehen. Um die Sonderstellung von Tendenzbetrieben und besonders von Tendenzbetrieben in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften zu erläutern, eignet sich ein Blick in die Wikipedia [1]. Im bisherigen System wird es Tendenzbetrieben von Religionsgemeinschaften durch ein eigenes Arbeitsrecht erlaubt, gesellschaftlich akzeptierte Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts zu unterlaufen. Grundlage dafür ist § 118 Absatz 2 BetrVG [2]. Insbesondere können sich Änderungen im Personenstand (z. B. eine Scheidung) massiv auf das Arbeitsleben auswirken [3]. Weiterhin können Glaubensgrundsätze Auswirkungen auf gesundheitliche Behandlungen oder Beratungen haben [4]. Ein besonderes Problem stellt in manchen Regionen der Wunsch von Eltern dar, ihr Kind nicht in einem Kindergarten unter Trägerschaft einer Religionsgemeinschaft unterzubringen, denn diese gibt es mancherorts schlicht nicht. Dieser Antrag bildet die Grundlage zur Einschränkung der arbeitsrechtlichen Sonderstellung von Tendenzbetrieben unter Trägerschaft von Religionsgemeinschaften und leistet einem Beitrag zur weiteren Trennung von Kirche und Staat mit weiten gesellschaftlichen Auswirkungen.

Links

  1. [1]Wikipedia Artikel - Tendenzbetrieb
  2. [2]Gesetze im Internet - BetrVG, gesamt
  3. [3]Spiegel - Katholische Kirche kündigt Kindergärtnerin - Kommune kündigt Kirche begründet durch [4]Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
  4. [5]Aachener-Zeitung - Erzbistum Köln hatte die Pille danach strikt verboten

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