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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/WP121

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer WP121
Einreichungsdatum 09.04.2013
Antragsteller

Jay Kay

Mitantragsteller
  • Charlie Rutz (Piratefriend)
  • Tim Weber (TimWeber)
  • Andreas Popp (AndiPopp)
  • Andreas Pittrich (RhoTep)
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Demokratie
Zusammenfassung des Antrags Die genannten Vorschläge gehen weitestgehend auf einen Wahlrechtsvorschlag von Mehr Demokratie e.V. zurück. Er ist ein Kompromiss zwischen Einfachheit und neuen Einflussmöglichkeiten. Die Existenz von Wahlkreisen bleibt bestehen (anders: WP036 und WP118).
Schlagworte Wahlrecht, Bundestag
Datum der letzten Änderung 21.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Bundeswahlrecht grundlegend reformieren: für Mehrmandatswahlkreise, offene Listen und Alternativstimmen

Antragstext

Der Antrag soll modular abgestimmt werden.

Der Bundesparteitag möge beschließen, folgende Eckpunkte einer Reform des Bundeswahlrechts im Abschnitt "Demokratie wagen" in das Wahlprogramm aufzunehmen:

Modul 1: Mehrmandatswahlkreise

Die Bundesrepublik ist momentan in 299 Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils ein Abgeordneter direkt gewählt wird. Wir schlagen vor, dass zukünftig in jedem Wahlkreis drei bis fünf Abgeordnete direkt gewählt werden. In solchen Mehrmandatswahlkreisen könnte jede Partei mehrere Kandidaten aufstellen. Um die Zahl der Wahlkreisabgeordneten gleich zu halten, muss dann die Zahl der Wahlkreise entsprechend verringert werden.

Modul 2a (alternativ zu 2b abzustimmen): Vorzugsstimme

Es soll auch bei den Listenstimmen (Zweitstimmen) die Möglichkeit geben, Personen zu wählen. Die Personalisierung soll in Anlehnung an das bayrische Landtagswahlrecht so geschehen, dass die Wählenden die Möglichkeit bekommen, einen konkreten Kandidaten auf der Liste der Partei, die sie wählen, anzukreuzen. Für die Mandatszuteilung wäre dann nicht mehr die Reihenfolge der Kandidaten entsprechend der Listenaufstellung entscheidend, sondern die Anzahl der Personenstimmen, die die Kandidaten erhalten haben.

Modul 2b (alternativ zu 2a abzustimmen): Panaschieren und Kumulieren

Es soll auch bei den Listenstimmen (Zweitstimmen) die Möglichkeit geben, Personen zu wählen. Die Personalisierung soll in Anlehnung an das Bremer und Hamburger Landtagswahlrecht so geschehen, dass die Wählenden die Möglichkeit bekommen, einem Kandidaten auf der Liste der Partei, die sie wählen, eine oder mehrere Stimmen (Kumulieren) zu geben. Darüber hinaus soll man Stimmen auf Kandidaten verschiedener Parteien verteilen dürfen (Panaschieren). Für die Mandatszuteilung wäre dann nicht mehr die Reihenfolge der Kandidaten entsprechend der Listenaufstellung entscheidend, sondern die Anzahl der Personenstimmen, die die Kandidaten erhalten haben.

Modul 3: Alternativstimme

Die Fünf-Prozent-Hürde schränkt den Grundsatz der Wahlgerechtigkeit ein und hat den Nachteil, die Bürger von der Wahl einer neuen Partei abzuhalten, da sie davon ausgehen müssen, dass ihre Stimme häufig „verschenkt“ ist. Dieses Problem kann erheblich gemindert werden, indem den Wählenden die Möglichkeit einer Alternativstimme eingeräumt wird. Sie gilt nur dann, wenn die eigentlich gewollte Partei an der Sperrklausel scheitert. Es sollte dafür auf dem Wahlzettel ein zusätzliches Feld geben, wo man eine weitere Partei ankreuzen oder eine Präferenzreihenfolge durch Ziffern angeben darf.

Antragsbegründung

Modul 1: Mehrmandatswahlkreise

Während bei Einerwahlkreisen die stärkste Partei bei den direkt gewählten Abgeordneten dominiert und es daher zu Überhangmandaten kommen kann, entspricht bei Mehrmandatswahlkreisen die Parteizugehörigkeit der direkt gewählten Abgeordneten stärker dem tatsächlichen Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament. Statt einer Mehrheitswahl im Wahlkreis handelt es sich um eine „kleine Verhältniswahl“. Überhangmandate sind dadurch praktisch ausgeschlossen. In einem Einmandatswahlkreis werden in aller Regel nur Kandidaten der beiden großen Parteien gewählt. Kleine Parteien schaffen nur in seltenen Ausnahmefällen ein Direktmandat. Bei einem Wahlkreis mit fünf Abgeordneten reichen aber bereits rund acht bis 14 Prozent der Stimmen, um ein Mandat zu erlangen. Damit haben auch kleinere Parteien Chancen und sind motiviert, sich im Wahlkreis zu engagieren. Die geltende Grundmandatsklausel müsste dann angepasst oder ganz abgeschafft werden.

Modul 2a bzw. 2b: Vorzugsstimme bzw. Panaschieren und Kumulieren

Schon im Jahre 1976 wurde dies von der Enquete-Kommission „Verfassungsreform“ des Bundestags empfohlen, deren Vorschläge aber leider nie umgesetzt wurden: Eine Personalisierung des Wahlrechts bringe eine echte Balancierung der Position der politischen Parteien bei der Kandidatenauswahl, ohne ihnen das Recht der Aufstellung der Kandidatenlisten zu beschneiden; diese Balancierung verhilft dazu, Wählereinfluss und Parteienmacht bei der Bestimmung der personellen Zusammensetzung der Volksrepräsentation in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und die Wechselbeziehungen zwischen den politischen Parteien und ihrer Wählerbasis zu verstärken.

Ein Vorteil der Vorzugsstimme gegenüber dem Kumulieren und Panaschieren mehrerer Stimmen liegt schlicht in der Überschaubarkeit. Andererseits bietet Kumulieren und Panaschieren mehr Möglichkeiten, den Wählerwunsch differenzierter auszudrücken. Man muss aber keine konkreten Personen wählen: Die Möglichkeit, seine Stimme(n) der Liste als Ganzes zu geben, soll daneben erhalten bleiben.

Modul 3: Alternativstimme

Es entfallen meist fünf bis zehn Prozent der Stimmen auf Parteien, die an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern, so dass das Votum dieser Wähler keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat. Kleine Parteien werden so daran gehindert, ihr Wählerpotenzial auszuschöpfen. Die Alternativstimme erlaubt es, den von Wahltaktik unverfälschten Wählerwillen zur Geltung kommen zu lassen. Denn selbst bei Scheitern des Erstwunsches werden die Wählenden aufgrund der Alternativstimmen im Parlament repräsentiert. Statt eines einfachen Kreuzes könnten die Wählenden dabei auch die Möglichkeit bekommen, eine Zahl neben den Parteinamen zu schreiben. Sie könnten dann ihre erste Präferenz mit „1“ kennzeichnen, die zweitliebste Partei mit „2“ und so weiter. Wenn ihre erste Präferenz an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert, würde die Stimme für die zweite Präferenz gelten, scheitert auch die, für die mit „3“ gekennzeichnete Partei und so weiter.

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