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Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/X013

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer X013
Einreichungsdatum 11.04.2013
Antragsteller

Ingo Höft, Patrick Walter, Martin Matheis, Jan Sören Kleebach, Matthias Koster

Antragstyp Sonstiger Antrag
Antragsgruppe Demokratie
Zusammenfassung des Antrags Geschäftsordnung zur SDMV, die einmal beginnend fortbesteht und zu der einmalig akkreditiert wird. Jeder Akkreditierte kann an dezentralen Orten nach seiner Wahl an einer Urne an den jeweils anberaumten Abstimmungen geheim abstimmen.
Schlagworte SDMV, Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung, Urnenabstimmung, Mitbestimmung, Basisdemokratie, geheim, namentlich, transparent, nachvollziehbar
Datum der letzten Änderung 16.4.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

SDMV Geschäftsordnung - die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung für geheime, basisdemokratische Urnen-Abstimmungen ohne Delegationen an dezentralen Orten

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die nachstehende Geschäftsordnung zur Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung (SDMV) zu verabschieden, sofern die SDMV in die Satzung mit Satzungsänderungs-Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA026 aufgenommen wurde.

1. Begriffsdefinitionen

  • Stimmkarte: Die Karte, die ein Pirat bei seiner Akkreditierung erhält und die er zur Teilnahme an einer Abstimmung der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung benötigt.
  • Akkreditierungsnummer: Die Nummer, die auf der Stimmkarte steht und den Piraten bei einer Abstimmung anhand eines Abgleichs mit der Akkreditiertenliste gleichzeitig ausweist und anonymisiert.
  • Stimmzettel: Der Zettel, auf dem der Pirat über eingereichte Anträge abstimmt.
  • Urne: Synonym sowohl für das Gefäß, in dem die ausgefüllten Stimmzettel gesammelt werden, als auch für den Ort, an dem eine Abstimmung möglich ist.
  • Akkreditiertenliste: Die Liste, auf der die Akkreditierungsnummern stehen, die bei der zugehörigen Urne zum Zeitpunkt der Abstimmung zugelassen sind.

2. Ämter und ihre Aufgaben

2.1 Die Abstimmungsleitung

(1) Die Abstimmungleitung besteht gemäß §9a Abs. 2a Bundessatzung mindestens aus dem Generalsekretär und dem politischen Geschäftsführer der Piratenpartei Deutschland. Zur ihrer Unterstützung kann der Bundesvorstand weitere Piraten beauftragen. Für Aufgaben des Generalsekretärs müssen diese eine Datenschutzverpflichtung vorweisen können.

(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind
a) die Akkreditierung von Piraten,
b) die Erstellung von Akkreditierungslisten,
c) die Gründung und Auflösung von Urnen und
d) die Ernennung und Entlassung von Abstimmungshelfern.

(3) Generalsekretäre von Untergliederungen sind ebenfalls zur Akkreditierung der Piraten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs berechtigt, gehören aber nicht der Versammlungsleitung an und müssen auch nicht vom Bundesvorstand beauftragt werden. Generalsekretäre von Landesverbänden sind zur Delegation ihrer in Satz 1 genannten Aufgaben berechtigt. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Aufgaben des politischen Geschäftsführers sind
a) die Erstellung der Stimmzettel,
b) die Auswertung der Abstimmungsergebnisse und
c) die Veröffentlichung der Gesamtergebnisse beim jeweiligen Antrag in der Antragsfabrik.

(5) Alle anderen anfallenden Aufgaben teilen die Mitglieder der Abstimmungsleitung unter sich auf.

2.2 Abstimmungshelfer

(1) Die Abstimmungshelfer einer Urne werden von den dort akkreditierten Piraten vorgeschlagen und müssen von der Abstimmungsleitung ernannt werden.

(2) Ihre Aufgaben sind
a) die Eröffnung und Schließung der Urne,
b) die Überprüfung der Stimmabgabeberechtigung anhand der Akkreditierungsnummern,
c) die Ausgabe der Stimmzettel,
d) die Kontrolle der Stimmzettelabgabe
e) die Auszählung der Urne und
f) die Weiterleitung der Abstimmungsergebnisse an die Abstimmungsleitung.

(3) Die Abstimmungshelfer weisen die Piraten auf Abstimmungsmodalitäten hin und stellen die Einhaltung der Abstimmungsordnung (Punkt 5) sicher.

2.3 Protokollführung

(1) Das Beschlussprotokoll der Abstimmungsleitung umfasst alle Anträge im exakten Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmung, sowie die Teilergebnisse der einzelnen Urnen. Es ist im Piratenwiki zu veröffentlichen, sobald alle notwendigen Daten vorliegen.

(2) Das Protokoll der Abstimmungshelfer enthält die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Abstimmung und dem Ende der Auszählung, die Ergebnisse der Auszählung, sowie ein Bericht über Vorkommnisse, die die Gültigkeit der Abstimmung an dieser Urne beeinflussen können. Das Protokoll ist von allen Abstimmungshelfern zu unterzeichnen und zeitnah an die Abstimmungsleitung zu übermitteln.

2.4 Ende von Ämtern und Befugnissen

Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

3. Urnen

3.1 Gründung einer Urne

(1) Alle für die Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung akkreditierten Piraten haben das Recht, Urnen zu gründen.

(2) Eine Gründung verläuft nach folgendem Schema:

  1. Ein Pirat stellt bei der Abstimmungsleitung einen Gründungsantrag in Textform. Dieser beinhaltet die Angaben zu Ort und Zeit für ein Gründungstreffen.
  2. Die Abstimmungsleitung gibt diese Informationen auf einer für die bundesweite Ständige Dezentrale Mitgliederversammlung eingerichteten Info-Mailingliste bekannt. Zwischen der Bekanntgabe und dem Gründungstreffen müssen mindestens zwei Wochen liegen.
  3. Auf dem Gründungstreffen wählen die anwesenden Piraten im Beisein des Generalsekretärs oder eines Beauftragten die nach §9d Abs. 9 Satz 2 Bundessatzung erforderliche Anzahl an Abstimmungshelfern. Außerdem wird die Mailingliste gewählt, über die die Organisation der Urne ablaufen wird, sowie der Ort, an dem die Abstimmung an dieser Urne in der Regel durchgeführt werden soll. Der Abstimmungsort muss öffentlich und möglichst barrierefrei zugänglich sein.
  4. Der Generalsekretär beziehungsweise sein Beauftragter ernennt die gewählten Abstimmungshelfer. Über das Gründungstreffen wird ein Beschlussprotokoll angefertigt.
  5. Eine erfolgreiche Gründung wird auf der in Ziff. 2 genannten Info-Mailingliste bekannt gegeben.
  6. Akkreditierte Piraten können sich nun bei der Abstimmungsleitung zur Stimmabgabe an dieser Urne anmelden bzw. von ihrer bisherigen Urne zur neu gegründeten Urne wechseln. Sobald sich für diese Urnegenug Piraten gemäß §9d Abs. 2 Satz 2 eingetragen haben , kann sie erstmals an einer Abstimmung teilnehmen. Bis dahin bleiben wechselnde Piraten an ihrer alten Urne angemeldet.

(3) Alle existierenden Urnen werden auf einer Übersichtsseite im Wiki aufgelistet.

3.2 Wechsel zwischen bestehenden Urnen

(1) Akkreditierte Piraten können frei entscheiden, an welcher Urne sie sich eintragen möchten. Ein Wechsel ist jederzeit möglich. Änderungswünsche sind in Textform an die Abstimmungsleitung zu stellen, müssen aber spätestens drei Tage vor einer Abstimmung erfolgen.

(2) Ist abzusehen, dass an einer Urne bei der Abstimmung weniger als zwei Abstimmungshelfer zur Verfügung stehen werden, so kann sich der verbleibende Abstimmungshelfer mit seiner Akkreditierungsliste auch einer anderen Urne anschließen, so lange dadurch nicht das Ende der Abstimmung überschritten wird. Dies ist schnellstmöglich der Versammlungsleitung und über die vereinbarte Mailingliste anzuzeigen.

(3) Abstimmungshelfer dürfen ihre Stimme nur an ihrer eigenen Urne abgeben.

3.3 Ernennung und Entlassung von Abstimmungshelfer

(1) Nach einer Urnengründung können weitere Piraten zu Abstimmungshelfer ernannt werden, indem mindestens die Hälfte der an der Urne akkreditierten Piraten dies in Textform bei der Abstimmungsleitung beantragen.

(2) Ein Abstimmungshelfer muss auf Antrag
a) des Abstimmungshelfers oder
b) der Hälfte der an der Urne akkreditierten Piraten
von der Abstimmungsleitung entlassen werden. Dieser Antrag ist in Textform zu stellen.

3.3 Gültigkeit von Urnen

Eine Urne wird bei einer Abstimmung ungültig, wenn

  1. weniger als zwei Abstimmungshelfer bei der Abstimmung vorort waren oder
  2. weniger als 5 der dort angemeldeten Piraten ihre Stimme abgegeben haben.

3.4 Auflösung einer Urne

(1) Eine Urne wird von der Versammlungsleitung aufgelöst wenn

  1. weniger Piraten als nötig an dieser Urne angemeldet sind,
  2. weniger als 3 Abstimmungshelfer an dieser Urne angemeldet sind,
  3. die Urne dreimal in Folge ungültig ist.

(2) Die an der Urne gemeldeten Piraten werden schnellstmöglich von der Versammlungsleitung über die Schließung der Urne informiert.

4. Akkreditierung

4.1 Allgemeines

(1) Eine nach Punkt 2.1 zur Akkreditierung beauftragte Person stellt einem Piraten nach Überprüfung der Stimmberechtigung und nach Vorlage des Personalausweises in einem persönlichen Treffen eine Stimmkarte aus. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Adresse in der Mitgliederdatenbank mit der Adresse auf dem Ausweis übereinstimmt.

(2) Adresswechsel sind der Abstimmungsleitung umgehend anzuzeigen. An die angegebene Adresse werden die jeweils aktuellen Stimmkarten versandt.

4.2 Die Stimmkarte

(1) Auf der Stimmkarte stehen
a) eine 7-stellige Zufallszahl, über die der Generalsekretär den Piraten zuordnen kann (Akkreditierungsnummer) und
b) Zeilen mit jeweils 2 Feldern, in denen der Erhalt des Stimmzettels und die Stimmzettelabgabe für jede Abstimmung von den Abstimmungshelfern bestätigt werden.

(2) Nach der der letzten Zeile zugeordneten Abstimmung versendet der Generalsekretär per Post neue Stimmkarten an alle akkreditierten Piraten. Die Akkreditierungsnummern bleiben erhalten.

(3) Geht eine Stimmkarte verloren, so wird deren Akkreditierungsnummer gesperrt und der Pirat erhält eine neue Stimmkarte mit geänderter Nummer. Hierfür anfallende Kosten trägt der Pirat.

(4) Der Generalsekretär stellt in Absprache mit den zur Akkreditierung berechtigten Personen sicher, dass es nicht zur Mehrfachvergabe der gleichen Zuordnungsnummer kommen kann.

4.3 Akkreditierungslisten

(1) Am Tag vor dem Urnengang versendet der Generalsekretär per signierter E-Mail eine Liste an die Abstimmungshelfer der jeweiligen Urne, auf der die Akkreditierungsnummern der dort akkreditierten Piraten angegeben sind (Akkreditierungsliste). Das Dateiformat muss revisionssicher sein.

(2) Piraten dürfen nur an der Urne abstimmen, auf deren Akkreditierungsliste sie stehen.

4.4 Ende der Akkreditierung

(1) Die Akkreditierung des Piraten endet mit dem Austritt aus der Partei, dem Wechsel in einen anderen Landesverband oder dem Ende der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung.

(2) Bei ausstehenden Mitgliedsbeitragszahlungen ist der Pirat nicht abstimmungsberechtigt und seine Akkreditierungsnummer erscheint nicht auf der Akkreditierungsliste. Die Akkreditierungskarte verliert aber nicht ihre Gültigkeit.

5. Abstimmungsordnung

(1) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Abstimmungshelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung in Frage stellen, sofort der Abstimmungsleitung bekannt zu geben. Diese hat alle Piraten unverzüglich über die in §3.1 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 genannte Info-Mailingliste darüber in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf Anordnung der Abstimmungsleitung oder auf Antrag von 20 Akkreditierten muss eine Abstimmung aller oder einzelner Anträge wiederholt werden. Die erneute Abstimmung muss beim nächsten Urnengang der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag ist in Textform an die Abstimmungsleitung zu stellen.

(3) Nimmt ein Landespirat nicht an der Abstimmung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Abstimmungsergebnissen oder Beschlüssen.

5.1 Stimmzettel

(1) Auf den Stimmzetteln stehen die Antragsnummern und -bezeichnungen aus der Antragsfabrik, sowie Felder zum Ankreuzen für „Ja“ und „Nein“. Kein Kreuz bedeutet eine Enthaltung.

(2) Andere Markierungen als Kreuze dürfen gewertet werden, solange der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.

(3) Ist der Wille des Abstimmenden bei einem oder mehreren Anträgen nicht erkennbar, so wird diese Stimmabgabe als "ungültig" gezählt. Die Stimmabgabe bei den verbleibenden Anträgen wird dadurch nicht beeinflusst.

(4) Alle anderen Einträge oder Markierungen führen dazu, dass der gesamte Stimmzettel ungültig wird.

(5) Die Abstimmungsleitung verschickt die Stimmzettel in einem revisionssicheren Format, zusammen mit den Akkreditierungslisten an die Abstimmungshelfer.

5.2 Abstimmung

(1) Zwei Abstimmungshelfer eröffnen unter Berücksichtigung von §9c Abs. 6 Bundessatzung die Urne. Es ist sicherzustellen, dass diese vor Abstimmungsbeginn leer ist.

(2) Jeder Pirat erhält von einem Abstimmungshelfer einen Stimmzettel. Den Erhalt dokumentiert der Abstimmungshelfer durch einen Vermerk auf der Stimmkarte des Piraten und auf der Akkreditiertenliste.

(3) Die ausgefüllten Stimmzettel werden in die Urne eingeworfen, was wiederum von den Abstimmungshelfern auf der Stimmkarte und auf der Akkreditiertenliste vermerkt wird.

5.3 Auszählung und Veröffentlichung

(1) Die Auszählung nehmen die Abstimmungshelfer unmittelbar nach dem Ende der Abstimmung vor.

(2) Alle Ergebnisse werden umgehend in digitaler Form per signierter E-Mail an die Abstimmungsleitung geschickt. Diese veröffentlicht alle Einzelergebnisse und das aufaddierte Gesamtergebnis auf der Seite des jeweiligen Antrags in der Antragsfabrik.

(3) Zeugen müssen die Möglichkeit haben, sich Ergebnisse der Auszählung zu notieren, um sie mit den veröffentlichen Daten abzugleichen.

(4) Die Originalstimmzettel werden zusammen mit der Akkreditierungsliste von den Abstimmungshelfern an die Abstimmungsleitung übergeben. Diese archiviert sie.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die satzungsgemäße Mehrheit bekommt. Grundgesamtheit ist die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen.

(6) Die erneute Auszählung des Gesamtergebnisses muss

  1. auf Beschluss der Abstimmungsleitung oder
  2. auf Antrag in Textform von mindestens 20 Piraten an die Abstimmungsleitung

erfolgen. Die Auszählung von Teilergebnissen ist nicht vorgesehen.

6. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen als sonstige Anträge eingereicht werden.

(2) Eine veränderte Geschäftsordnung findet erst bei der nächsten Abstimmung der Ständigen Dezentralen Mitgliederversammlung Anwendung.

Antragsbegründung

Die SDMV benötigt im Falle ihrer Annahme eine von der Mitgliederversammlung legitimierte Geschäftsordnung. Nachträgliche Änderungen können durch die SDMV selbst beschlossen werden.

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